Rechtliche Grundlagen der Erwachsenenbildung in Österreich

Österreich hat ein Förderungsgesetz der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens. Für das Lehren und Lernen Erwachsener gibt es aber noch weitere relevante gesetzliche Grundlagen beispielsweise aus den Bereichen der Schul- und Hochschulorganisation oder dem Arbeitsmarkt.
Inhalt
Förderungsgesetz: Das Bundesgesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens
1973 bekannte sich die Bundesrepublik Österreich erstmals zur finanziellen Förderung der Erwachsenenbildung und des Büchereiwesens und formulierte ein Förderungsgesetz. Neben der Förderung von Verbänden und Einrichtungen wird darin auch die Finanzierung staatlicher Einrichtungen festgelegt. Das Gesetz wurde 1990 und 2003 novelliert.
Förderungswürdige Ziele laut Förderungsgesetz
- Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten
- Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln
- Entfaltung persönlicher Anlagen
Förderungswürdige Aufgaben laut Förderungsgesetz
- politische, sozial- und wirtschaftskundliche Bildung
- berufliche Weiterbildung
- Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften
- Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung
- sittliche und religiöse Erziehung
- musische Bildung
- Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung
- Führung von Volksbüchereien
- Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildner*innen und Volksbibliothekar*innen
- Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung
- Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen
- Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.
Das Bundesgesetz
Das Bundesgesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbücherweisens aus Bundesmitteln wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 171/1973 erstmals veröffentlicht. Eine Änderung des Gesetzes gab es 1990 (Änderung BGBl. Nr. 286/1990) und 2003 (Änderung BGBl. Nr. 71/2003).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt I
Gegenstand der Förderung
§ 1. (1) Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.
(2) Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.
Förderungswürdige Aufgaben
§ 2. (1) Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht:
a) Politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung;
b) berufliche Weiterbildung;
c) Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften;
d) Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung;
e) sittliche und religiöse Bildung;
f) musische Bildung;
g) Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung;
h) Führung von Volksbüchereien;
i) Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren;
j) Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung;
k) Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen;
l) Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.
(2) In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht einzubeziehen:
a) Pflege des Volksbrauchtums, soweit es sich nicht um Aufgaben auf gesamtösterreichischer Ebene oder um internationale Kontakte handelt;
b) Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes;
c) Veranstaltungen der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus;
d) Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen, ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBL. Nr. 272, über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik;
e) innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.
Arten der Förderung
§ 3. Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
a) Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,
b) Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie
c) Gelddarlehen.
Förderungsempfänger
§ 4. Als Empfänger von Förderungen kommen juristische Personen in Betracht,
a) die ihren Sitz im Inland haben,
b) deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und
c) die eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten.
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
³ 5. (1) Voraussetzung für eine Förderung ist die Einbringung eines Begehrens beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst unter Angabe des Zweckes, für den die Förderung beantragt wird.
(2) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur insoweit erfolgen, als das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann. Eine Förderung darf ferner nur gewährt werden, wenn das Vorhaben - unter Berücksichtigung der begehrten Bundesmittel - finanziell gesichert ist.
(3) Eine Förderung darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Förderungswerber Gewähr für die Erreichung des angestrebten Erfolges bietet, indem er - unbeschadet des § 6 - insbesondere fachlich geeignete Mitarbeiter einsetzt und Methoden anwendet, die der Erwachsenenbildung angemessen sind. Der Besuch von Veranstaltungen muß jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen muß freiwillig sein.
(4) Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Eine Förderung durch andere Stellen des Bundes und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften schließt eine Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht aus.
(5) Dieses Bundesgesetz räumt keinen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.
Unabhängigkeit der Förderungsempfänger
§ 6. Bei den Förderungsmaßnahmen hat der Bund die Unabhängigkeit der Förderungsempfänger hinsichtlich der Programm- und Lehrplangestaltung, der pädagogischen Methoden und der Auswahl der Mitarbeiter zu wahren. Förderungsbedingungen, die in diese Bereiche eingreifen, sind unzulässig.
Gesamtösterreichische Einrichtungen, besondere Voraussetzungen für deren Förderung
§ 7. (1) Gesamtösterreichische Einrichtungen sind juristische Personen im Sinne des § 4, die in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat die gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für jedes Jahr, spätestens acht Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes, unter Zugrundelegung der Förderungsansuchen der gesamtösterreichischen Einrichtungen einen Jahresplan über den Einsatz der für diese Einrichtungen vorgesehenen Förderungsmittel zu erstellen.
(3) Im Jahresplan sind die den einzelnen gesamtösterreichischen Einrichtungen zu gewährenden Förderungsmittel festzulegen.
(4) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit den gesamtösterreichischen Einrichtungen ein Einvernehmen anzustreben.
(5) Der Jahresplan ist den genannten Einrichtungen innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Erstellung, bekanntzugeben.
(6) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit den genannten Einrichtungen das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.
Bedingungen für die Förderung
§ 8. (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für ihn finanzielle Vorteile ergeben.
(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Frist berichtet wird.
(3) Bauvorhaben dürfen überdies nur dann gefördert werden, wenn ein Bedarf nach dem in Aussicht genommenen Vorhaben gegeben ist. Der Ermittlung des Bedarfes sind gesamtösterreichische und regionale Erfordernisse der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zugrunde zu legen.
Ersatz von Zuwendungen, vorzeitige Fälligkeit von Gelddarlehen
§ 9. Anläßlich der Gewährung einer Förderung ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung nach § 3 lit. a und b zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Gelddarlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Zinsfuß von 7,3 % jährlich zu verzinsen sind, wenn
a) der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder
b) das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder
c) die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder
d) bei einer Förderung durch Gewährung eines Gelddarlehens Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Gelddarlehens zu erschüttern und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.
Abschnitt II
Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung
§ 10. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat in jenen Ländern, in deren Bereich im Jahre 1972 ein vom Bund bestellter Volksbildungsreferent tätig war, eine Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung einzurichten, der die Besorgung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung im Bereich des betreffenden Landes obliegt. Die genannte Förderungsstelle ist eine dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst nachgeordnete Dienststelle. Die Bestellung des Leiters dieser Stelle obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst. Dieser hat vor der Bestellung das Einvernehmen mit der Landesregierung anzustreben.
(2) Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Abs. 1) hat die Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung insbesondere
a) die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätigen Einrichtungen und Personen zu informieren und zu beraten;
b) Kontakte zwischen den auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätigen Einrichtungen und Personen herzustellen;
c) Veranstaltungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung anzuregen und zu fördern;
d) durch eine Büchereistelle den Volksbüchereien bei der Erstellung von theoretischen und praktischen Grundlagen für die bibliothekarische Arbeit und bei der Versorgung mit bibliothekarischen Hilfsmitteln zu helfen;
e) durch die Führung einer Wanderbücherei Orte ohne Volksbüchereien zu versorgen und Volksbüchereien bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(3) Die Einrichtung einer Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung hat zu entfallen, wenn die Besorgung ihrer Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wird.
Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren
§ 11. (1) Der Bund kann Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren errichten und erhalten.
(2) Die Institute haben ihre Aufgabe durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zu erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.
(3) Über den erfolgreichen Besuch der Kurse und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen ausgestellt werden.
(4) Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen Lehr- und Hilfspersonals der Institute obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
(5) Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen anzuschließen, deren Benützung den Kurs- und Seminarteilnehmern gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit der Benützer.
Schriftenreihen, Zeitschriften, Stipendien, Geldpreise
§ 12. (1) Der Bund kann zur wissenschaftlichen Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen herausgeben.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bearbeitung von Anliegen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Stipendien gewähren.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann für die Erbringung hervorragender Leistungen auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Geldpreise ausloben. Die näheren Bedingungen, unter denen die Geldpreise gewährt werden, sind anläßlich der Ausschreibung bekanntzugeben.
Abschnitt III
Vollziehung und Durchführung
§ 13. Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 1 und mit der Durchführung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 11 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Änderung gemäß BGBl. Nr. 286/1990
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen."
Änderung gemäß BGBl. I Nr. 71/2003
Artikel 23
Das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1990 wird wie folgt geändert:
- Im § 5 Abs. 1 wird die Wendung "beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst" durch die Wendung "beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ersetzt.
- Im § 7 Abs. 1 und 2, im § 11 Abs. 4 und 5 sowie im § 12 Abs. 2 und 3 werden die Wendungen "für Unterricht und Kunst" jeweils durch die Wendung "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ersetzt.
- § 10 samt Überschrift entfällt.
- § 13 samt Überschrift lautet:
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- hinsichtlich § 11 Abs. 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
- Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt:
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 10 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
Gesetzestexte zum Bundesgesetz
Die Gesetze sind im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts zu finden:

Rechtliche Grundlagen, die die Erwachsenenbildung betreffen
Neben dem Fördergesetz gibt es weitere gesetzliche Grundlagen der Bundesrepublik Österreich, die auf die Organisation, Finanzierung und Inanspruchnahme der Erwachsenenbildung einwirken. Hier finden Sie einen Überblick, welche rechtlichen Rahmenbedingungen die Erwachsenenbildung mitgestalten.
Inhalt
Rechtliche Grundlagen zur Struktur und Organisation von Erwachsenenbildungseinrichtungen
- Vereinsstruktur als Basis für Erwachsenenbildungseinrichtungen
- Ö-Cert Qualitätsrahmen für Erwachsenenbildung
- Nationaler Qualifikationsrahmen und Zertifizierung für Erwachsenenbildner*innen
- Gesetzlich geregelte Einrichtungen in der Erwachsenenbildung
- Politische Bildungsarbeit
Die Vereinsstruktur als Basis für Erwachsenenbildungseinrichtungen
Im 19. Jahrhundert wurde die Grundlage für das heutige Vereinsrecht geschaffen. Es entstanden die ersten Bildungsvereine, in der liberale Volksbildung, berufliche Weiterbildung und Arbeiter*innenbildung stattgefunden hat. Auch heute sind viele Bildungseinrichtungen und Initiativen als Vereine organisiert. Diese Organisationsform ermöglicht niederschwellige Bildungsangebote zu schaffen und zu verwalten. Zudem basieren auch Förderungen und rechtliche Rahmenbedingungen für die Erwachsenenbildung oft auf der Vereinsstruktur.
Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung
Mit der Vereinbarung Art. 15a B-VG wird zwischen Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert Art. 6 wurde festgelegt, wie Erwachsenenbildungseinrichtungen in Österreich zertifiziert werden können. Hierfür dient der Qualitätsrahmen Ö-Cert. Ö-Cert sichert und verbessert, anhand einheitlicher und anerkannter Standards, die Qualität erwachsenenbildnerischer Angebote und Einrichtungen.
Nationaler Qualifikationsrahmen und Zertifizierung für Erwachsenenbildner*innen
Mit dem Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) gibt es eine rechtliche Grundlage, die Bildungsabschlüsse europaweit vergleichbar und transparent machen soll. Es bezieht formale als auch auf non-formale Abschlüsse mit ein. Menschen die beispielsweise in einem Bereich der Erwachsenenbildung arbeiten, können sich bei der Zertifizierungs- und Kompetenzanerkennungsstelle - Weiterbildungsakademie Österreich (wba) als Erwachsenenbildner*in zertifizieren lassen, diese sind dem NWR zugeordnet.
Gesetzlich geregelte Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Die folgenden Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden in unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen explizit genannt:
- Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang (bifeb)): Die Verordnung (BGBl. II Nr. 621/2003) regelt die Organisation und die Aufgaben des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang bifeb), das eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) ist.
- Ländliches Fortbildungsinstitut (LFI): Das Landwirtschaftsgesetz bildet die Grundlage für die Förderung von Weiterbildung und Beratung in der Land- und Forstwirtschaft. Diese wird überwiegend vom Ländlichen Fortbildungsinstitut (LFI) der Landwirtschaftskammern getragen.
- Wirtschaftsförderungsinstitute (WIFI): Das Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) ersetzt das frühere Handelskammergesetz und regelt Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Wirtschaftskammern. Die Wirtschaftsförderungsinstitute (WIFI), die Bildungseinrichtungen der Wirtschaftskammern, werden darin entsprechend genannt.
Politische Bildungsarbeit
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik regelt die Angebote und Einrichtungen politischer Bildung von Parteien, die im österreichischen Nationalrat vertreten sind. Parteien, mit mindestens fünf Abgeordneten, können Einrichtungen für die Bildungsarbeit gründen und um eine Förderung ansuchen. Diese ist abhängig von der jeweiligen Stärke der Partei im Nationalrat. Auch wenn es sich in diesem Fall um parteipolitisch orientiert Bildung handelt, ist für die Erwachsenenbildung vor allem der dadurch geförderte Bedeutungszuwachs politischer Bildung wichtig.
Möglichkeit der Umsatzsteuer-Befreiung für Bildungseinrichtungen
Private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen können von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie Kenntnisse oder Fertigkeiten vermitteln, die der Berufsausübung dienen. Mit der Verordnung über das Vorliegen einer vergleichbaren Zielsetzung bei Bildungsleistungen wird festgelegt, wann die Bedingungen als gegeben angesehen werden. Bezug nimmt die Verordnung auf das Umsatzsteuergesetz.
Wie rechtliche Grundlagen von Schulen und Hochschulen die Erwachsenenbildung beeinflussen
- Schulen
- Universitäten
- Fachhochschulen
- Pädagogische Hochschulen, private Hochschulen und Universitäten
Schulen
Die Allgemeine Schulordnung, unterzeichnet von Maria Theresia am 6. Dezember 1774, macht Bildung zum Politikum und den Bildungsstand der Bürger*innen zur Angelegenheit des Staates. Somit hat sie auch für die Erwachsenenbildung eine grundlegende Bedeutung.
Mit dem Reichsvolksschulgesetz 1869 wird die Volksbildung weiter aufgewertet, indem die neue Volksschule eine grundlegende allgemeinbildende Aufgabe erhält und zur öffentlichen Anstalt mit interkonfessionellem Charakter wird. Die Einrichtung von Bürgerschulen ermöglicht eine über das Lehrziel der Volksschule hinausgehende Bildung.
Das Regulativ für die Organisation des Volksbildungswesen in Deutschösterreich 1919 – auch Glöckel-Regulativ genannt – schafft den Grundstein für die Organisationsformen und Strukturen demokratiestaatlicher Erwachsenenbildungspolitik.
Universitäten
Das Universitätsgesetz legt mit dem BGBl. I Nr. 134/2008 die Fortbildung von Absolvent*innen als offizielle Aufgabe fest. Universitäten können so ihr Angebot um postgraduale Weiterbildung erweitern und positionieren sich als Schnittstelle zwischen formalem und non-formalem Bildungssystem.
Die Donau-Universität Krems ist spezialisiert auf postgraduale Weiterbildung und wurde mit dem DUK-Gesetz 22. Universität Österreichs.
Mit der UG-Novelle 2021 werden für Hochschullehrgänge im Bereich der Weiterbildung einheitliche Rahmenbedingungen für alle Anbieter geschaffen und in die Bologna-Struktur eingegliedert.
Fachhochschulen
Studiengänge an Fachhochschulen sind durch das Fachhochschulgesetz geregelt. Das Studium in dieser Einrichtung ermöglicht eine wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung, mit Fokus auf Praxisbezug. Aufnahmevoraussetzung sind Matura oder eine entsprechende berufliche Qualifikation. Damit wird auch Menschen ohne Matura ein weiterer Zugang zur Hochschule eröffnet, ohne Studienberechtigungsprüfung oder Berufsreifeprüfung über den 2. Bildungsweg. Fachhochschulen können zudem Lehrgänge zur Weiterbildung anbieten, in Bereichen ihrer akkreditierten Studiengänge.
Pädagogische Hochschulen, private Hochschulen und Universitäten
Das Hochschulgesetz ermöglicht dem Rektorat von Pädagogischen Hochschulen, Räumlichkeiten für die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen zu Verfügung zu stellen. Pädagogische Hochschulen dürfen zudem auch (Hochschul-) Lehrgänge in pädagogischen Berufsfeldern sowie zur Fort- und Weiterbildung organisieren und durchführen. Außerdem können sie mit anderen Rechtsträgern der Erwachsenenbildung Vereinbarungen und Verträge abschließen, die der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung dienen.
Mit dem Privathochschulgesetz 2021 wurde die gesetzliche Grundlage für private Hochschulen und private Universitäten eingeführt. Diese können ebenfalls Hochschul- und Universitätslehrgänge zur Weiterbildung anbieten, Finanzierungen durch die Republik Österreich sind jedoch gesetzlich ausgeschlossen.
Rechtliche Grundlagen zu formalen Bildungsabschlüssen im zweiten Bildungsweg
Pflichtschulabschluss
Das Bundesgesetz über den Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene (Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz) ermöglicht das Nachholen des Pflichtschulabschlusses. Jugendliche (ab 16 Jahren) und Erwachsene, ohne positiven Pflichtschulabschluss, können diesen nachholen. Die Anforderungen entsprechen denen der Mittelschule. Die Prüfung wird an Schulen durchgeführt und umfasst die Gegenstände: Deutsch, Englisch, Mathematik, und einen weiteren Gegenstand nach Wahl.
Nachholen der Matura über den 2. Bildungsweg
Das Schulorganisationsgesetz definiert die rechtlichen Grundlagen für schulische Formen von Erwachsenenbildung und verankert das Nachholen der Matura über den 2. Bildungsweg.. Seit 1998 haben Schulen die Möglichkeit, im Rahmen der "Teilrechtsfähigkeit" Erwachsenen- bzw. Weiterbildung anzubieten.
Berufsreifeprüfung
Erwachsene, die keine Reifeprüfung (Matura) an einer höheren Schule abgelegt haben, können eine Berufsreifeprüfung ablegen. Unter anderem kann diese die Matura als Zugangsvoraussetzung an Universitäten und Fachhochschulen in Österreich ersetzen. Geregelt wird sie im Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.
Studienberechtigungsprüfung
Die Studienberechtigungsprüfung ermöglicht den Zugang zu höheren Ausbildungen und Studien für Personen, die keine Reifeprüfung (schulische Matura bzw. Berufsreifeprüfung) absolviert haben. Vormals im Studienberechtigungsgesetz (1985) geregelt, werden Anforderungen, Prüfungsinhalte und Verfahren aktuell in der Gesetzgebung der jeweiligen Bildungseinrichtung, wie zum Beispiel dem Universitätsgesetz oder dem Fachhochschul-Studiengesetz festgelegt.
Arbeitsmarkt und Beruf: Gesetzlich relevante Regelungen für Erwachsenenbildner*innen und Bildungsteilnehmer*innen
- Lehrende in der Erwachsenenbildung
- Bildungsfreistellung für Betriebsrät*innen
- Unterstützung für Bildungsteilnehmer*innen und Bildungseinrichtungen durch das AMS
Lehrende in der Erwachsenenbildung
Mit einem Wartungserlass (November 2006) zum Lohnsteuergesetzes für Lehrende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung wurden die Regelungen an den Gleichheitsgrundsatz angepasst. Demnach sind Vortragende und Lehrende dann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn an der betreffenden Einrichtung vorgegebene Studien- oder Lehrpläne als Grundlage des Bildungsangebotes herangezogen werden.
Pauschalierter Aufwandsentschädigungen sind für Lehrende in der Erwachsenenbildung laut der Verordnung für Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen bis zu einem Betrag von Euro 537,78 monatlich beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeit als Dienstnehmer*in nicht im Hauptberuf ausgeübt wird, beziehungsweise das Entgelt nicht die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Die Regelung gilt nur für Tätigkeiten bei staatlich anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen, welche in Verbänden organisiert sind.
Bildungsfreistellung für Betriebsrät*innen
Im Arbeitsverfassungsgesetz wird eine Bildungsfreistellung für Betriebsrät*innen geregelt, für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen.
Unterstützung für Bildungsteilnehmer*innen und Bildungseinrichtungen durch das AMS
Das Arbeitsmarktservicegesetz regelt Organisation und Aufgaben des Arbeitsmarktservice (AMS), als Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts am österreichischen Arbeitsmarkt. Das AMS unterstützt unter anderem Arbeitssuchende und Arbeitnehmer*innen bei Umschulungen, Höherqualifizierung, Neuorientierung und beruflichen Weiterbildungen, etwa durch Information, Beratung, Qualifizierung und finanzielle Förderung. Dementsprechend werden entsprechende Kursmaßnahmen an Bildungseinrichtungen vom AMS gefördert oder im Rahmen von Förderprogrammen beauftragt.
Lese-Tipp: Erwachsenenbildung zwischen Selbst- und Fremdsteuerung
Sie möchten mehr zum Thema Steuerung der Erwachsenenbildung erfahren? Die Ausgabe 13 des Magazin erwachsenenbildung.at befasst sich mit dem Thema "Governance. Erwachsenenbildung zwischen Selbst- und Fremdsteuerung".