Selbstständige Tätigkeit als Gewerbetreibende oder neue Selbstständige

CC BY Lucia Paar und Wilfried Frei (geb. Hackl) - Redaktion/CONEDU, 2019/2020

ErwachsenenbildnerInnen sind gerade im Bereich der Lehre immer wieder als Selbstständige tätig. Unternehmen und andere Einrichtungen buchen TrainerInnen, die auf Basis von Honorarnoten entlohnt werden. Dies bringt besondere sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte mit sich.

FreiberuflerInnen ohne Gewerbeschein – Neue Selbstständige

Neue Selbstständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. Neue Selbstständige brauchen keinen Gewerbeschein, erzielen aber trotzdem betriebliche Einkünfte auf Werkvertrag-Basis. Sie verwenden dabei im Wesentlichen eigene Betriebsmittel wie z.B. den eigenen Computer. Sie sind nicht anderswo aufgrund dieser Tätigkeit sozialversichert (z.B. durch eine Anstellung). Selbstständige TrainerInnen gelten als freie Selbstständige - die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen unterliegt somit nicht der Gewerbeordnung. Bei einer Tätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Lehrplans ist eine freiberufliche Tätigkeit ohne Gewerbeschein inzwischen allerdings sehr unwahrscheinlich geworden, da eine derartige Tätigkeit im Dienstverhältnis erfolgen muss.

 

Neue Selbstständige müssen erst dann Beiträge für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zahlen, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze für die selbstständige Tätigkeit überschreiten. Neue Selbstständige sind kranken-, pensions- und unfallversichert. Seit 1. Jänner 2009 können Selbstständige, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, auf freiwilliger Basis in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden.

FreiberuflerInnen mit Gewerbeschein

Um ein Gewerbe handelt es sich dann, wenn man eine Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, durchführt. Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigt man eine Gewerbeberechtigung, die die jeweilige Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) ausstellt (siehe WKO Gründerservice) . Die Grenze zwischen einer Lehrtätigkeit (ohne Gewerbeschein) und, einer persönlichen Beratung oder auch Unternehmensberatung (wozu auch das Wirtschaftstraining zählt), die einen Gewerbeschein erfordern würden, ist oft fließend.

 

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist z.B. eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich. „Werden hingegen durch Analyse der "Ist-Situation" Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor", so die WKO. Welchem Gewerbe diese Beratungstätigkeit zuzuordnen ist, hängt vom ihrem Inhalt ab; in Frage kommen etwa die Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation", "Lebens- und Sozialberatung", "Werbeagentur", "PR Berater". Gewerbetreibende sind in der Kranken-, Pensions-, Unfallversicherung und Selbstständigenvorsorge pflichtversichert. Gewerbetreibende sind nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert.

 

Hinweis: In der Praxis wird von selbstständigen TrainerInnen immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes "Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)" verlangt. Erfahrungen zeigen allerdings, das dies von der Krankenkasse nicht anerkannt wird. Diese Berechtigung geht aber am Kern der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminares für den Veranstalter ab, z.B. Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort.

Wann gelten Erwachsenen- und WeiterbildnerInnen als Neue Selbstständige?

Zum einen, wenn sie für ihre Tätigkeit keinen Gewerbeschein brauchen, also zum Beispiel eine unterrichtende Tätigkeit ausüben. Zum anderen, wenn sie WerkvertragsnehmerInnen sind. Bei den Verträgen ist in jedem Falle zu klären, ob es sich im konkreten Fall um einen freien Dienstvertrag, oder um einen Werkvertrag handelt. Die Grenzen sind hier oft fließend und führen gelegentlich zu Nachforderungen durch die Sozialversicherungsanstalten. Wer einen Gewerbeschein geltend machen will, sollte darauf achten, dass dieser auch fachlich passt. Selbstständige TrainerInnen im IT Bereich zum Beispiel brauchen einen fachlich entsprechenden Gewerbeschein.

Quellen und weitere Informationen

 

Erstellt unter der Beratung von Mag.a Dagmar Ladstädter (Leitung Personal, BFI Steiermark).