Gesetzliche Grundlagen einer Zugänglichkeit für alle

Beatrix Eder-Gregor, Eva-Maria Speta (2018)

Die gesetzlichen Grundlagen einer Zugänglichkeit für alle und damit für die Umsetzung der barrierefreien Erwachsenenbildung sind mittlerweile vielfältig. Allen voran ist hier die Österreichische Verfassung zu nennen. Diese beinhaltet im Artikel 7.1 ein Diskriminierungsverbot: "Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. (...) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Daneben gibt es noch weitere gesetzliche Regelungen. Der nachfolgende Abschnitt behandelt deshalb wesentliche Begrifflichkeiten und Dokumente dazu.

 

Gleichbehandlung vs. Gleichstellung: das Bild vom Elefanten, der Schlange, dem Affen und der Giraffe

Im Zusammenhang mit den Rechten behinderter Menschen müssen zwei Begriffe sorgsam voneinander getrennt werden: Gleichbehandlung und Gleichstellung. Während Gleichbehandlung die wirklich gleiche Behandlung aller Menschen meint - dadurch können beispielsweise für behinderte Menschen erst wieder Nachteile entstehen - meint Gleichstellung eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten von Menschen. Ein relativ bekanntes Bild für diesen Unterschied ist der Cartoon, in dem einem Elefanten, einer Schlange, einem Affen und einer Giraffe die Aufgabe gestellt wird, auf einen Baum zu klettern. Das entspricht einer Gleichbehandlung, denn alle bekommen dieselbe Aufgabe gestellt, unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen. Wie in diesem Bild deutlich wird, können natürlich nicht alle diese Aufgabe gleich gut bewältigen. Gleichstellung meint, es müssen Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen angeboten werden, um etwaige Benachteiligungen so weit als möglich auszugleichen. Als Beispiel wären etwa individuell angepasste Dienstleistungen denkbar. Sie könnten einen Grad an Lebensqualität für behinderte Menschen anvisieren, wie er für nichtbehinderte Menschen selbstverständlich ist. (Vgl. Biewer 2017)

Das Bundes-Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz (BGStG): der Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung

Verschiedene europäische Länder haben in den letzten Jahren Gleichstellungsgesetze beschlossen. In Österreich trat mit 1.1.2006 das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft. Dieses enthält ein Diskriminierungsverbot, die Herstellung der Barrierefreiheit in öffentlichen Räumen ist das Ziel des Gesetzes. Es beinhaltet Beschwerdemöglichkeiten gegen Barrieren, aber keinen Rechtsanspruch auf Barrierefreiheit. Aus diesem Grund wurde von Interessensverbänden das Fehlen wichtiger Inhalte von Anfang an kritisiert. (Vgl. Biewer 2017)


Einige wesentliche Aspekte dieses Gesetzes sollen in diesem Anschnitt kurz erklärt werden. Es ist nicht möglich, das Gesetz in all seinen Details zu erörtern, die Auswahl beschränkt sich auf jene Bereiche, die für die Realisierung einer barrierefreien Erwachsenenbildung von Bedeutung sind. Zunächst: die Definition von Barrierefreiheit sowie der Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung.

Die Definition von Barrierfereiheit im BGStG

Das Bundes-Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz definiert Barrierefreiheit wie folgt: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind" (BGStG, § 6, Abs. 5).


Diese Definition macht deutlich, dass der Begriff Barrierefreiheit weitaus mehr Bereiche miteinschließt als ausschließlich den baulichen Bereich. Verkürzt gesagt, sind all jene Lebensbereiche, die vom Menschen geschaffen wurden (in Abgrenzung zur Natur), von der Forderung nach der Umsetzung der Barrierefreiheit betroffen. Außerdem ist ein wichtiger Aspekt dieser Definition der, dass es um die selbstständige Nutzung ohne fremde Hilfe geht. Dieser Aspekt wird in der Praxis häufig übersehen, wenn zum Beispiel gesagt wird, "wenn eine behinderte Person zu uns kommt, dann helfen wir ihr ganz einfach". Diese Aussage ist aus einer zwischenmenschlichen Perspektive betrachtet nachvollziehbar, dennoch ist zu beachten, dass die rechtlichen Bestimmungen darüber hinaus gehen.

Die unmittelbare Diskriminierung

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach dem BGStG dann vor, wenn "eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde", wenn also eine behinderte Person bewusst und absichtlich schlechter behandelt wird als eine nicht behinderte Person. Eine unmittelbare Diskriminierung ist immer verboten, es gibt hier keine sachliche Rechtfertigung dafür. Unmittelbare Diskriminierungen kommen aber nicht sehr häufig vor. Die meisten Diskriminierungen passieren aus Unachtsamkeit bzw. Unwissenheit und sind damit Gegenstand mittelbarer Diskriminierungen. Das kann der Übersicht über die erfolgten Schlichtungen auf der Seite der Behindertenanwaltschaft Österreich entnommen werden.

Die mittelbare Diskriminierung

Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn "dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche, Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können". Es geht hierbei also um Regelungen, die grundsätzlich alle Menschen betreffen, es wird also nicht vorsätzlich eine behinderte Person schlechter gestellt, diese wird aber de facto dennoch benachteiligt. Diese Definition ist deswegen sehr wichtig, weil sie erklärt, warum Barrieren Merkmale mittelbarer Diskriminierungen sein können. Eine Stufe (=Merkmal eines gestalteten Lebensbereichs), zum Beispiel, ist für alle Menschen da, sie wurde nicht mit dem Ziel gebaut, um einen Menschen im Rollstuhl zu benachteiligen. Aber de facto tut sie das. Ein Film ohne Untertitel behandelt ebenfalls vermeintlich alle ZuseherInnen gleich, denn niemand sieht Untertitel. Für hörbeeinträchtigte und/oder gehörlose Menschen entsteht dennoch eine besondere Benachteiligung. Um nicht mittelbar zu diskriminieren, müssen daher gemäß dieses Gesetzes Barrieren abgebaut werden.


Eine Einschränkung muss hinzugefügt werden: eine mittelbare Diskriminierung ist zulässig, wenn "die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt [sind, Anmerkung Eva-Maria Speta] und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich". Ein Beispiel dafür wären Brandschutztüren. Diese lassen sich häufig schwer öffnen, weil sie in einem Brandfall gut abschließen müssen. Neben dieser ersten Einschränkung ist noch eine weitere Einschränkung von Bedeutung: eine mittelbare Diskriminierung ist auch keine Diskriminierung, "wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre". Diese Unzumutbarkeit meint zum Beispiel unverhältnismäßig hohe Kosten für die Beseitigung der Barriere. Dieser Hinweis ist insofern wichtig, um damit das Vorurteil zu entkräften, dass jemand wegen der Umsetzung der Barrierefreiheit in Konkurs gehen müsse. Das ist schlichtweg falsch. Das Gesetz berücksichtigt von Anfang an, dass nicht jede Barriere - ungeachtet der entstehenden Kosten für die Beseitigung - beseitigt werden kann. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, was möglich ist.

Die Rechtsfolgen

Wenn sich eine behinderte Person diskriminiert fühlt, wird zunächst ein Schlichtungsverfahren beim Sozialminsterium-Service (SMS) eingeleitet. In diesem wird mit Mediation versucht, eine gütliche Lösung für beide Parteien zu finden. Nur wenn im Zuge des Schlichtungsverfahrens keine Lösung gefunden wird, kann eine Klage vor Gericht eingebracht werden. Im Falle einer Klage wegen Barrieren als Gegenstand mittelbarer Diskriminierung gibt es in Österreich keinen Rechtsanspruch auf die Beseitigung der Barriere. Wenn der Klage stattgegeben wird, dann bekommt die behinderte Person Schadenersatz zugesprochen.


Jene Bereiche, die nicht über das BGStG geregelt werden, werden von landesspezifischen Antidiskriminierungs-Gesetzen geregelt.

Das Erwachsenenbildungsgesetz: die Förderungsverpflichtung des Bundes

Schon nach 1945 wurden zahlreiche Versuche unternommen, den Zustand der Gesetzlosigkeit für die Erwachsenenbildung zu beenden. Mehr als 10 Gesetzesentwürfe wurden vorgelegt, aber erst ab 1970 rückte diese Diskussion wieder mehr den Mittelpunkt. 1973 konnte das Erwachsenenbildungsfördergesetz verabschiedet werden. Damit wurde die Erwachsenenbildung in Österreich aus dem gesetzesfreien Raum, in dem sie sich bis 1973 befand (der Begriff Erwachsenenbildung war der österreichischen Rechtsordnung bis dato nicht bekannt), gehoben.


Dieses Gesetz brachte erstmals eine Förderungsverpflichtung des Bundes. Als Mangel kann dem Gesetz angelastet werden, dass weder die Bindung der Förderung an eine bestimmte Subventionshöhe noch die Kompetenzen im Bereich der Erwachsenenbildung klar geregelt sind. Die Hauptbelastung der Erwachsenenbildungsausgaben liegt bei den Gemeinden. Die Bundesausgaben stellen das Schlusslicht dar. Die KEBÖ (Konferenz der Erwachsenenbildung Österreichs) fordert neben der verfassungsmäßigen Verankerung der Freiheit der Erwachsenenbildung auch die Verankerung einer angemessenen Förderungsverpflichtung von Bund, Ländern und Gemeinden.

Erwachsenenbildung und Inklusion

Es gibt keine gesetzliche Verankerung des ausdrücklichen Rechtes behinderter Menschen auf Erwachsenenbildung. Das bis heute einzige Erwachsenenbildungsförderungsgesetz ist allerdings so gefasst, dass Angebote für Menschen mit Behinderungen und integrative Angebote nicht auszuschließen sind.

Das bio-psycho-soziale Modell von Behinderung und dessen Konsequenzen für die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung

Im Zusammenhang mit körperlicher Behinderung gab es in der amerikanischen Sonderpädagogik bereits in den 1960er Jahren den Versuch, somatische, personale und soziale Aspekte von Behinderung gleichermaßen zu betonen. Eine sonderpädagogische Publikation von Stevens unterschied bereits 1962 zwischen "impairment", "disability" und "handicap". Die Unterscheidung dieser drei Dimensionen wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihre Klassifikation von Behinderung aufgenommen und als "bio-psycho-soziales Modell von Behinderung" bezeichnet.


Ein Beispiel soll diese Dreiteilung von Schädigung, Beeinträchtigung und Benachteiligung verständlich machen: eine schwangere Frau erkrankt an Röteln. Dadurch werden die sich bildenden Gehörnerven des Kindes geschädigt (impairment). Als Folge kann es später nicht hören (disability). An der lautsprachlichen Kommunikation seiner Umgebung kann es nur wenig teilnehmen und ist damit von vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen (handicap). Impairment und Disability können von der Umwelt nicht oder nur bedingt behoben oder ausgeglichen werden, handicaps aber durchaus. Im Sinne der Gleichstellung meint nun die Forderung nach Barrierefreiheit, die jeweiligen handicaps der Betroffenen so weit als möglich zu reduzieren. (Vgl. Biewer 2017)


Warum ist diese Unterscheidung so wichtig? Diese Unterscheidung ist deshalb so wesentlich, weil es im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung einen großen Unterschied macht, ob eine Behinderung ausschließlich als "körperliche Schädigung" definiert wird, oder ob auch der soziale und psychische Aspekt miteinbezogen wird. Das früher dominante, medizinisch begründete Defizitmodell von Behinderung, sah die Behinderung ausschließlich in der körperlichen oder geistigen Einschränkung begründet. Mit dem bio-psycho-sozialen Modell von Behinderung ist man dazu übergegangen, die körperliche Behinderung als den somatischen Grund für die Behinderung zu sehen, nicht weniger wichtig ist aber der Umgang der Umwelt mit der Behinderung. Nicht alleine die körperliche (oder geistige) Beeinträchtigung macht die Behinderung aus, sondern es geht auch darum, wie die Umwelt diese Beeinträchtigungen abfedert - oder eben nicht. Der Slogan aus der Behindertenbewegung, "Ich bin nicht behindert, ich werde behindert" umschreibt diese Situation.


Um bei dem oben genannten Beispiel zu bleiben: wenn es - wie in der Inklusionsbewegung langfristig angestrebt - an österreichischen Schulen eine Selbstverständlichkeit wäre, dass es auch LehrerInnen gibt, die die Gebärdensprache beherrschen, so könnte das Handicap dieses Kindes gut ausgeglichen werden. Wenn es darüber hinaus ebenfalls eine Selbstverständlichkeit wäre, dass alle Kinder in der Schule als Zweitsprache die österreichische Gebärdensprache lernen, dann wäre langfristig gesehen, kein gehörloses Kind mehr aus dem schulischen Geschehen - und in weiterer Folge aus dem gesellschaftlichen Leben - ausgeschlossen. Es wäre auch eine große Erleichterung für gehörlose Personen, wenn auf Ämtern, Behörden und in Bildungseinrichtungen zumindest einzelne Ansprechpersonen der Gebärdensprache mächtig wären. Im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wäre es auch eine denkbare Variante, dass gehörlose Personen bei allen Terminen - und nicht nur bei Arztbesuchen oder Vorstellungsgesprächen - GebärdensprachdolmetscherInnen gestellt bekommen. Diese Beispiele sollen nur einen ersten Eindruck vermitteln. Die Möglichkeiten der Umsetzung von Barrierefreiheit sind vielfältig und müssen auch für verschiedene andere Behinderungsformen bedacht werden.

Umfassende Teilhabe als Menschenrecht: die Forderungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das jüngste Dokument, das im Zusammenhang mit der Teilhabe am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Behinderungen hervorgebracht wurde, ist die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Sie betont verschiedene Lebensbereiche, das Thema Bildung nimmt dabei einen zentralen Stellenwert ein. Generell wird die Teilhabe am gesellschaftlichen und öffentlichen Leben in der UN-Konvention von der Menschenwürde abgeleitet, Fragen der Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben werden zunehmend mit den Menschenrechten argumentiert.

 

Am 13. Dezember 2006 wurde der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Convention on Rights of Persons with Disabilities vorgelegt und beschlossen. Das umfangreiche Dokument umfasst insgesamt 50 Artikel. Mit der Unterzeichnung des Fakultativprotokolls unterwerfen sich die Vertragsstaaten internationalen Kontrollmechanismen, die die Umsetzung der Konvention überprüfen. Österreich hat die Konvention über die Rechte von behinderten Menschen und das Fakultativprotokoll 2007 unterschrieben, am 26. Oktober 2008 ist sie in Kraft getreten. Durch die Ratifizierung hat sich Österreich verpflichtet, die Forderungen der Konvention in nationalstaatliche Gesetze einfließen zu lassen. (Vgl. Biewer 2017)


Der Zugang zu Bildung ist in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umfassend geregelt. Einige Auszüge aus dem Artikel 24 der Konvention sollen das verdeutlichen (Vgl. Biewer 2017):

 

  • Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungsssytem auf allen Ebenen
  • Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben
  • Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle Teilhabe gleichberechtigt mit anderen an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation
  • Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf allen Ebenen des Bildungswesens
  • Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner tertiärer Bildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben

 

Werden diese Forderungen ernst genommen, so ist das ein hoher Anspruch an alle Bildungseinrichtungen in Österreich. Es wird deutlich, dass es bei der Realisierung eines inklusiven Bildungssystems um einen radikalen Totalumbau der Bildungslandschaft gehen würde. Von der Realisierung dieser umfassenden Forderungen sind wir aus heutiger Sicht noch weit entfernt.