Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer

CC BY Lucia Paar und Wilfried Frei (geb. Hackl) - Redaktion/CONEDU, 2019/2020

Nach § 1 Abs. 2 EStG sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Im Falle der unselbstständigen Erwerbstätigen wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer bezeichnet.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber behält sie für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer ein und bezahlt sie laufend direkt an das Finanzamt. Bei selbstständig Erwerbstätigen wird jenes Einkommen besteuert, das innerhalb eines Kalenderjahres erwirtschaftet wurde.

Der Einkommensbegriff

"Unter dem Begriff Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG) versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung allfälliger Verluste abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen des Freibetrags für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen" (Finanzamt 2019)

 

Mit den sieben Einkunftsarten sind die folgenden gemeint:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (wie z.B. bei Neuen Selbstständigen)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (bei ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Sonstige Einkünfte (z.B. aus privaten Grundstücksveräußerungen oder Spekulationsgeschäften)

 

Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (wie z.B. Spenden, Kirchenbeitrag oder Personenversicherungen).

Wer ist zur Einkommensteuererklärung verpflichtet?

Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 42 Abs. 1 Z 1 EStG, wenn EinkommensbezieherInnen, so das BMF, vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (also eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen). Wenn das BMF keine Aufforderung macht, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht (für Details: siehe Bundesministerium für Finanzen).

 

Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FINANZOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Das Einkommensteuergesetz spricht in diesem Zusammenhang auch von der sogenannten Erklärungsfrist.

Die Höhe der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer

Das steuerpflichtige Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung. Der Tarif ist progressiv gestaltet. Das bedeutet, dass das Einkommen in einzelne Teile zerlegt wird und mit ansteigenden Steuersätzen zu besteuern ist. Es gelten folgende Steuertarife und -grenzen:

Höhe der Lohnsteuer

Für ArbeitnehmerInnen ist ein Jahreseinkommen mit Stand 2020 bis 11.000 Euro steuerfrei. Danach ist die Lohnsteuer wie folgt zu berechnen:
 
11.000 bis 18.000: (Einkommen minus 11.000) x 25 %
18.000 bis 31.000: (Einkommen minus 18.000) x 35 % + 1.750
31.000 bis 60.000: (Einkommen minus 31.000) x 42 %+ 6.300
60.000 bis 90.000: (Einkommen minus 60.000) x 48 % + 18.480
90.000 bis 1.000.000: (Einkommen minus 90.000) x 50 % + 32.880
ab 1.000.000: (Einkommen minus 1.000.000) x 55 % + 487.880
(siehe Arbeiterkammer 2020)
 
 

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Höhe der Einkommensteuer

Für Selbstständige ist ein Jahreseinkommen  mit Stand 2020 bis 11.000 Euro steuerfrei. Danach gelten folgende Tarifstufen (siehe Bundesministerium für Finanzen):
 
Tarifstufen Einkommen
in Euro
Für steuerpflichtige Einkommen von
2009 bis 2015
Für steuerpflichtige Einkommen von
ab 2016
über 11.000 bis 18.000 36,5% 25%
über 18.000 bis 25.000 36,5% 35%
über 25.000 bis 31.000 43,2143% 35%
über 31.000 bis 60.000 43,2143% 42%
über 60.000 bis 90.000 50% 48%
über 90.000 bis 1.000.000 50% 50%
über 1.000.000 50% 55%

Beispiel: Das steuerpflichtige Einkommen beträgt 2016 30.000 Euro. Die Tarifsteuer wird wie folgt ermittelt:

11.000 x 0 Prozent 0,00 Euro
7.000 x 25 Prozent 1.750,00 Euro
12.000 x 35 Prozent 4.200,00 Euro

Einkommenssteuer 2016

5950,00 Euro

 

Von dieser sogenannten "Tarifsteuer" werden die diversen Steuerabsetzbeträge, sofern diese geltend gemacht werden können, abgezogen. Während die Sonderausgaben (wie z.B. Spenden) und außergewöhnlichen Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst (siehe auch Bundesministerium für Finanzen).

Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche

Eine Aufwandsentschädigung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Begünstigten die Zuverdienstgrenze nicht überschreiten. Die Entschädigung gilt nicht als Lohn und ist demnach nicht an ein Arbeits- oder Dienstverhältnisse gekoppelt.

Wann unselbstständige Erwerbstätige selbst versteuern müssen

ArbeitnehmerInnen mit zwei oder mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig und einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von insgesamt über 12.000 Euro müssen ihren Lohn selbst über die ArbeitnehmerInnenveranlagung versteuern. Dies ist erforderlich, weil die jeweiligen ArbeitgeberInnen nur die Lohnsteuer des jeweiligen (einzelnen) Arbeitsverhältnisses einbehalten, auf das Gesamteinkommen gerechnet, ist dies bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig zu wenig.

Quellen und weitere Informationen

 

Erstellt unter der Beratung von Mag.a Dagmar Ladstädter (Leitung Personal, BFI Steiermark).