Berufliche Qualifizierungen im Zweiten Bildungsweg

Wolfgang Brückner, John Evers, Christian Nowak, Peter Schlögl, Judith Veichtlbauer (2017)

Ein anerkannter Berufsabschluss schafft die Grundlage für den Zugang zu qualifizierter Beschäftigung und ist mit weiteren Berechtigungen verbunden (im Bildungswesen aber auch der Sozialversicherung). Die formalen Zuständigkeiten für berufliche Qualifizierung sind in Österreich auf mehrere Gesetze und zuständige Stellen (Ministerien, Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen) verteilt und unterscheiden sich in den jeweiligen Sektoren zum Teil erheblich.

Hintergrund

Berufliche Qualifizierung in einem weiten Verständnis des Zweiten Bildungswegs umfasst vielfältige Bereiche, auch dann noch, wenn man bestimmte Ausbildungssegmente außer Acht lässt. Angebote wie berufsbegleitende Studiengänge an Fachhochschulen, die beruflichen Schulen für Berufstätige, die vom Arbeitsmarktservice finanzierten Qualifizierungsmaßnahmen sowie berufliche Höherqualifizierung (Meisterprüfungen, Werkmeisterschulen, gewerbliche Befähigungsprüfungen) werden vielfach im Erwachsenenalter absolviert. Als grobe Bereiche lassen sich folgende wesentliche Segmente unterscheiden:

 

  • Lehrabschlussprüfungen für Ausbildungsberufe nach dem Berufsausbildungsgesetz
  • Abschlüsse in Gesundheitsberufen (Pflegeberufe, Psychotherapie, Musiktherapie, Sanitäter, ...)
  • Weitere Berufe mit bundesgesetzlicher Regelung und Ausbildungen (Ausbildungen im Bundesdienst wie Polizist/in u.a.)
  • Sozialberufe und andere Qualifikationen in Landeskompetenz (wozu auch die landwirtschaftlichen Berufe zählen)
  • Nicht gesetzlich geregelte Qualifizierung in der Erwachsenenbildung (z.B. Visagist/in, ...)

 

In den nationalen und regionalen Strategien zeigt sich ein arbeitsmarktpolitischer Fokus auf die Höherqualifizierung von Geringqualifizierten (Republik Österreich, 2011; Adam, 2014). Hier werden neben der Basisbildung und dem Nachholen des Pflichtschulabschlusses insbesondere der Erwerb bzw. das Nachholen eines Berufsabschlusses im Erwachsenenalter genannt.

Lehr- oder duale Ausbildung

Ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

 

Die größte Gruppe bildet darunter jene, die eine Lehrabschlussprüfung in einem dem der rund 240 bundesgesetzlich geregelten Ausbildungsberufe ablegt. Vergleichbar mit einer Regelung zu einer ExternistInnenprüfung im Schulwesen gibt es im Berufsausbildungsrecht die Möglichkeit, auch ohne eine betriebliche Ausbildung absolviert oder diese vollständig durchlaufen zu haben, die gleiche Prüfung abzulegen und alle damit verbundenen Berechtigungen zu erwerben. Dies wird insbesondere dadurch möglich, dass auch Lehrlinge vor einer von Ausbildungsbetrieb und Berufsschule unabhängigen Prüfungskommission antreten müssen und dort von berufskundigen Personen geprüft werden. Zweck der Lehrabschlussprüfung ist es festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (§21 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz)


Die Zulassung zur LAP im zweiten Bildungsweg (=ausnahmsweise Zulassung) ist nach der Vollendung des 18. Lebensjahres (§23 Abs.5 lit.a BAG) möglich, sofern einschlägige Tätigkeiten oder der Besuch entsprechender Kursveranstaltungen, Schulen über mindestens die Hälfte der für den konkreten Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachgewiesen werden können. Während Lehrlinge, sofern sie ein positives Zeugnis der Berufsschule vorlegen können, den theoretischen Teil der Prüfung ersetzt bekommen, sind bei einer ausnahmsweisen Zulassung beide Prüfungsteile abzulegen. Die Vorbereitung auf die Prüfung kann im Selbststudium (Berufsschulbücher, Arbeitsmaterialen für Lehrlinge, ...) erfolgen oder auch durch Kursbesuch.


So werden von Erwachsenenbildungseinrichtungen oder auch Interessenvertretungen in häufigen Lehrberufen fachspezifische Lehrgänge angeboten oder auch kürzere Prüfungsvorbereitungen, die eher Prüfungstrainings darstellen. Die Lehrgänge sind i.d.R. kostenpflichtig. Im Rahmen der ArbeitnehmerInnenförderungen der Länder sind dazu aber vielfach Kurskostenförderungen möglich.


Im Jahr 2015 wurden immerhin 7.889 Lehrabschlussprüfungen im Rahmen einer außerordentlichen Zulassung gemäß §23 Abs. 5 lit.a BAG bestanden, was in etwa 17% aller erfolgreichen Lehrabschlussprüfungen in Österreich entspricht (Dornmayr, Litschel, & Löffler, 2016, S. 68). Die KandidatInnen sind in der Gesamtheit nicht mehr oder weniger erfolgreich als reguläre Lehrlinge.

 

Anerkennung von Berufserfahrung

 

Seit einigen Jahren gibt es auch regionale Initiativen (beispielgebend war und ist „Du kannst was" ...), die durch entsprechende Kompetenzfeststellungen und begleitende Schulung in ausgewählten Berufen nicht den gesamten Prüfungsumfang abverlangen. Seit 2011 kann gemäß BAG § 23 Abs. 11- sofern die Person das 22. Lebensjahr vollendet hat - eine individuelle Anerkennung von berufs(bild)relevanten Lernergebnissen erfolgen. Die Umsetzungen sind nicht einheitlich, aber wiederkehrende Elemente bilden Einstiegsberatung, Portfolio-Arbeit, Performanzfeststellungen und ergänzende Weiterbildung. (Eichbauer, 2012) Ein bundesweites Angebot dazu und für alle gesetzlichen Ausbildungsberufe besteht aktuell nicht.

 

Die Abschlusszeugnisse zwischen „regulärem" Lehrabschluss, ausnahmsweiser Zulassung oder den zuletzt beschriebenen Validierungsprozessen unterscheiden sich nicht. Egal auf welchem Wege die Vorbereitung oder Prüfungsleistung erbracht wird, werden auch die gleichen Berechtigungen erworben.

 

Lehre im Erwachsenenalter

 

Die Lehrausbildung ist nicht durch ein Höchstalter begrenzt. Insofern können auch Erwachsene einen Ausbildungsvertrag mit einem anerkannten Ausbildungsbetrieb schließen. Die Entlohnung (Lehrlingsentschädigung), die während der Lehre ausbezahlt wird, reicht in vielen Fällen im Erwachsenenalter jedoch nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten (Wohnung etc.). Deshalb gibt es dazu Förderungen für Betriebe, die Personen in Ausbildung das Hilfsarbeitergehalt auszahlen. Die Förderung deckt die Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Hilfsarbeitslohn ab.


Das AMS führt auch mit Schulungspartnern sogenannte „Facharbeiterintensivausbildungen" für Erwachsene durch, die schon Vorerfahrungen in einem bestimmten, einem Lehrberuf zuordenbaren Berufsfeld, mitbringen. In 12 bis 24 Monaten Schulung wird dort komplementär zu den mitgebrachten Erfahrungen auf die Lehrabschlussprüfung vorbereitet.

Weitere Berufsausbildungen

Weitere wichtige Bereiche für gesetzlich geregelte Berufsbildung im Erwachsenenalter stellen Gesundheits- und Sozialberufe sowie jene für besondere Tätigkeiten im öffentlichen Sektor (Polizei, ...) dar.


Insbesondere bei den Gesundheitsberufen ist zu berücksichtigen, dass die Ausübung in Österreich grundsätzlich an eine Berufsberechtigung geknüpft ist. Es besteht ein gesetzlicher Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, ein Bezeichnungsvorbehalt und die Gesundheitsausbildung ist grundsätzlich durch einen Ausbildungsvorbehalt geschützt. Das bedeutet, dass Ausbildungen nur an staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtungen absolviert werden können. Neben den ärztlichen und pflegerischen Berufen zählen auch gehobene medizinisch-technische Dienste, therapeutische Berufe, medizinische Assistenzberufe sowie weitere Gruppen dazu. Die Ausbildung zu den Pflegeberufen ist aktuell im Umbruch. Aktuelle Verzeichnisse findet man auf der Website des Gesundheitsministeriums, das auch rechtsverbindliche Auskünfte erteilen kann.


Gesundheitsbezogene Gewerbe wie Augenoptik, Fußpflege, Piercen und Tätowieren, Lebens- und Sozialberatung, Massage, Zahntechniker/in zählen jedoch nicht zu den Gesundheitsberufen. (eine vollständige Darstellung findet sich bei Weiss, 2017)

Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen

In Österreich gibt es keine einheitlichen Regelungen für die formale Anerkennung. Welches Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (Abschlüssen) zur Anwendung kommt ist davon abhängig, für welchen Bereich die Qualifikation benötigt wird und welche jeweils zuständige Stelle dies administriert. Es gibt vier Formen der Anerkennung:

 

  • Berufliche Anerkennung (Berufszulassung) reglementierter Berufe im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie
  • Nostrifikation von Schul- und Reifezeugnissen
  • Nostrifizierung von akademischen Abschlüssen zur Berufsausübung
  • Gleichhaltung mit Lehrberufsabschlüssen

 

Einen Überblick und Kontaktdaten dazu bietet die Website berufsanerkennung.at.

Weitere Informationen

  • Adam, Ursula. (2014). Qualifikationsplan Wien 2020. Strategie zur Verringerung des Anteils formal gering qualifizierter Personen. Magazin erwachsenenbildung.at. Das Fachmedium für Forschung, Praxis und Diskurs, (22), 18.
  • Dornmayr, Helmut, Litschel, Veronika & Löffler, Roland. (2016). Bericht zur Situation der Jugendbeschäftigung und Lehrlingsausbildung in Österreich 2014-2015, Forschungsbericht von ibw und öibf im Auftrag des BMWFW. (BMWFW, Hrsg.). Wien. »Link.
  • Eichbauer, Christian. (2012, Oktober 5). „Du kannst was!" Anerkennung informell und non-formaler Kompetenzen für den Beruf – ein oö. Pilotprojekt. ISOP 25, Graz. »Link.
  • Republik Österreich. (2011). Strategie zum lebensbegleitenden Lernen in Österreich – LLL 2020. Wien. »Link.
  • Weiss, Susanne. (2017). Gesundheitsberufe in Österreich 2017. (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Hrsg.) (Auflage März 2017 mit aktualisiertem Vorwort.). Wien: BMGF.