Sozialversicherung

CC BY Lucia Paar und Wilfried Frei (geb. Hackl) - Redaktion/CONEDU, 2019/2020

In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Je nach Art der Erwerbstätigkeit kann man unter unterschiedliche Pflichtversicherungen fallen.

Erwachsenenbildner*innen fallen in der Regel unter die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Darunter fallen

  • Arbeitnehmer*innen (Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert)
  • Freie Dienstnehmer*innen
  • Vorstandsmitglieder einer AG und geschäftsführende Gesellschafter*innen einer AG oder GesmbH
  • Heimarbeiter*innen
  • im Betrieb der Eltern, Großeltern bzw. Wahl- oder Stiefeltern beschäftigte Kinder, die für diese Tätigkeit kein Entgelt bekommen

 

Arbeitgeber*innen melden Arbeitnehmer*innen vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Versicherung an.

Freiwillige Versicherung für geringfügig Beschäftigte

Personen, die keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (z.B. geringfügig Beschäftigte) bzw. keine Möglichkeit der Mitversicherung haben, können eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse beantragen. Der monatliche Beitrag für die Selbstversicherung beträgt mit Stand 2019 EUR 63,07.

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wird die Pflichtversicherung der Selbstständigen geregelt. Folgende Gruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:

  • Neue Selbstständige
  • Einzelunternehmer*innen mit Gewerbeberechtigung
  • Werkvertragsnehmer*innen mit Gewerbeberechtigung
  • Gesellschafter*innen einer Offenen Gesellschaft (OG), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
  • Komplementär*innen einer Kommanditgesellschaft (KG), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
  • Geschäftsführende Gesellschafter*innen einer GesmbH, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist

Freiwillige Versicherung für neue Selbstständige

Neue Selbstständige werden nur dann in die Pflichtversicherung einbezogen, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von € 5.361,72 jährlich (2019) überschreiten. Es besteht aber die Möglichkeit einer Selbstversicherung, um jedenfalls unfall- und krankenversichert zu sein.

Hinweis: Personen, die unter die Versicherungsgrenze fallen, aber noch im Rahmen einer weiteren Erwerbstätigkeit (z.B. einer unselbstständigen Beschäftigung) krankenversichert sind, können sich für die selbstständige Tätigkeit freiwillig unfallversichern. Dies kann relevant sein, da bei einem Unfall im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit die Versorgung nach dem Unfall zwar durch die Krankenversicherung abgedeckt ist, der Unfall aber nicht als Arbeitsunfall gilt. Leistungen für Folgebehandlungen und Folgeschäden (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen oder Renten) sind daher nicht gedeckt.

Quellen und weitere Informationen

 

 Erstellt unter der Beratung von Mag.a Dagmar Ladstädter (Leitung Personal, BFI Steiermark).