Umsatzsteuer

CC BY Lucia Paar und Wilfried Frei (geb. Hackl) - Redaktion/CONEDU, 2019/2020

UnternehmerIn ist in Österreich gemäß § 2 Abs. 1 UStG jede/r, der bzw. die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Darunter fallen auch ErwachsenenbildnerInnen, sofern sie ihre Tätigkeit nicht unselbstständig ausüben.

Leistungen, die UnternehmerInnen gegenüber ihren KundInnen erbringen, unterliegen der Umsatzsteuer. Liegen die Umsätze unter der gesetzlich festgelegten Grenze von derzeit (2019) EUR 30.000, kann man die sogenannte KleinunternehmerInnenregelung in Anspruch nehmen und ist dann umsatzsteuerbefreit.

Was unterliegt der Umsatzsteuer?

Der Umsatzsteuer unterliegen:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die UnternehmerInnen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens ausführt,
  • der Eigenverbrauch (wenn der/die UnternehmerIn z.B. Ware für den Eigenbedarf nimmt),
  • die Einfuhr von Waren aus der EU oder einem Drittland (siehe WKO 2019)

Die Höhe der Umsatzsteuer

Die Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerpflichtige Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was Ihre KindInnen aufwenden, um die von Ihnen durchgeführte Leistung zu erhalten (§ 4 Abs 1 UStG)


Die wichtigsten Steuersätze:

  • Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 Euro netto sind UnternehmerInnen von der Umsatzsteuer befreit.
  • Die Umsatzsteuer beträgt 20% vom Nettoentgelt (so genannter "Normalsteuersatz").
  • Für bestimmte Waren und Leistungen (z.B. Personenbeförderung oder Wohnungsvermietung) gilt der ermäßigte Steuersatz von 10% oder 13%
  • Gemeinnützige Einrichtungen wie Bildungsvereine können unter bestimmten Umständen auch reduzierte Steuersätze anwenden, etwa 10% für Leistungen im Rahmen des entbehrlichen Hilfsbetriebs.

KleinunternehmerInnen sind umsatzsteuer-befreit

Als KleinunternehmerIn gilt vor dem Gesetz in Österreich jede und jeder UnternehmerIn, der bzw. die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich hat und dessen/deren Nettoumsätze 30.000.- Euro jährlich nicht überschreiten. KleinunternehmerInnen brauchen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. In diesem Fall darf er bzw. sie allerdings auch keine Umsatzsteuer in seinen bzw. ihren Rechnungen ausweisen und es gibt auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Weist der bzw. die KleinunternehmerIn dennoch die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so entsteht dadurch in jedem Fall die Verpflichtung, den ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abzuführen.

Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt automatisch. Für KleinunternehmerInnen besteht jedoch die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten und dafür das Recht auf Vorsteuerabzug zu wahren. KleinunternehmerInnen, die diese Regelung für sich in Anspruch nehmen, müssen auch keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Allerdings können sie nicht für jeden Umsatz einzeln wählen. Wollen KleinunternehmerInnen Umsatzsteuer abführen, müssen sie auf die Kleinunternehmerbefreiung gegenüber dem Finanzamt schriftlich verzichten. Danach sind sie mindestens für das Jahr, für das sie die Erklärung abgegeben haben und für weitere vier Jahre daran gebunden. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann die Erklärung widerrufen werden.

Quellen und weitere Informationen

 

Erstellt unter der Beratung von Mag.a Dagmar Ladstädter (Leitung Personal, BFI Steiermark).