Förderungsgesetz von 1973 als Definitionsgrundlage

Elke Gruber (2013)
Eine verlässliche Grundlage für die Definition von Erwachsenenbildung bildet nach wie vor das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171//1973.

Einfluss auf die Begriffsbestimmung

Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen geht klar hervor:

  • dass der Gesetzgeber Erwachsenenbildung breit definiert und nur wenige ganz konkrete Ausschlusskriterien benennt;
  • dass der Status des Erwachsenen nicht anhand eines rechnerischen Alters, sondern durch eine klare Grenze zwischen Statuspassagen (Ende Schulbildung bzw. Berufsausbildung/Beginn Erwachsenenbildung) bestimmt wird;
  • dass die Definition von Erwachsenenbildung über ein instrumentelles Lernverständnis und eine reine Anpassungsqualifizierung weit hinaus geht und im Rückgriff auf den Bildungsbegriff und dessen Werthaltungen und Orientierungen die Entwicklung der Persönlichkeit sowie die Gestaltung der Gesellschaft in den Blick nimmt und
  • gleichzeitig ist sie damit auch anschlussfähig für die wechselnden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen und Entwicklungen der Zukunft.

Erwachsenenbildung und Weiterbildung als synonyme Begriffe

Die Definition in Paragraph 1 Abs. 2 im Förderungsgesetz rechtfertigt es, Erwachsenenbildung und Weiterbildung gleichzusetzen und die Begriffe synonym zu verwenden.

 

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