Mit KI-Tools offene Bildungsressourcen schaffen – geht das?
Wie entstehen Rechte von Urheber*innen?
Grundsätzlich entscheidet der Urheber oder die Urheberin eines Werkes darüber, wer ein Produkt wie nutzen darf. Diesbezüglich gilt in Österreich wie auch in vielen anderen Ländern: Urheber*innen können nur natürliche Personen sein – also Menschen. Das heißt im Umkehrschluss: Tiere oder Maschinen können keine Urheber*innen sein und keine Urheberrechte wahrnehmen. Ein prominentes Beispiel dafür sind Selfies, die der Schopfaffe Naruto erstellt hat. Die Tierrechtsorganisation PETA, die sich für die Rechte des Schimpansen eingesetzt hat, hat vor dem Gericht eine Abfuhr erhalten: Der Affe besitzt keine Urheberrechte an den von ihm erstellten Fotos.
Wer darf KI-Produkte lizenzieren?
Wenn für Produkte von Tieren und Maschinen das Urheberrecht nicht anwendbar ist, wie können dann deren Produkte so gekennzeichnet werden, dass sie von anderen Menschen eindeutig genutzt werden dürfen? Für alle, die sich mit offenen Bildungsressourcen beschäftigen, wäre es naheliegend, dafür die offenen Lizenzen von Creative Commons zu verwenden.
Ganz konkret stellt sich hier jedoch die Frage: Wer darf Produkte von KI-Werkzeugen wie Midjourney oder ChatGPT mit einer offenen Lizenz wie CC-0 oder CC-BY 4.0 International versehen und veröffentlichen?
Stellungnahme eines Juristen und OER-Experten
Rechtanwalt Lanzinger ist nicht nur Rechtsexperte, sondern seit vielen Jahren auch aktiver Produzent von offenen Bildungsressourcen bei iMooX. 2023 gehört er zum Team des ersten deutschsprachigen Online-Kurses, der von KI-Anwendungen erstellt wurde und bei iMooX.at angeboten wird. Die Rede ist vom MOOC „Societech: Die Gesellschaft im Kontext der Informationstechnologie“. Alle Kursmaterialien wurden von KI-Tools erzeugt und unter der offenen Lizenz CC BY-SA 4.0 International veröffentlicht.
Michael Lanzinger erläutert seine Überlegungen dazu im Interview mit Sandra Schön.
S. Schön: Können KI-Produkte unter einer offenen Lizenz veröffentlicht werden – und wenn ja, von wem?
RA Lanzinger: Ich hoffe, ich kann die Frage ausreichend beantworten, da gerade bei KI noch sehr viele Dinge offen sind. Generell sehe ich die KI als Softwareagent, also als Tool mit welchem ein Werk erstellt werden kann. Ungeachtet wie selbständig dieses Tool ist, ist der letztlich kreative Faktor - also der Anstoßgeber - der Prompter, und daher würde ich diesen letztlich schon als Urheber oder Urheberin sehen.
Ich denke also schon, dass hier eine Urheberschaft besteht, da ich eben den Anstoß gebe. Es gibt zwar Sondervorschriften für Software in den §§ 40a ff UrhG, diese greifen aber meiner Meinung nach nicht, da sie die KI direkt regeln würden, nicht aber das Ergebnis. Ich sehe die Sache daher so wie z. B. die Nutzung von Microsoft Word oder z. B. bei einem 3D-Drucker - auch wenn der Vergleich hinkt.
Sollte das KI-Tool jedoch für die Kreation fremde Inhalte verwenden – was leider durchaus wahrscheinlich ist – handelt es sich um eine Bearbeitung. Die Gefahr der Verletzung von Verwertungsrechten anderer besteht also.
Ich denke, dass man hier durchaus offene Lizenzen vergeben kann. Man riskiert aber, dass eine Bearbeitung vorlag, von der man nichts wusste. Ich würde also in jedem Fall darauf hinweisen, dass es sich um KI-Content handelt, auch wenn dies, rechtlich gesehen, wohl (derzeit) keinen Unterschied macht. Generell ist es sinnvoll – und das habe ich bei den Tools im KI-MOOC auch gemacht – die Nutzungsbedingungen der einzelnen Tools zu sichten. Hier finden sich immer auch Hinweise zur Verwendung, auf denen man dann aufbauen kann.
Auch kann man sich überlegen, ob die Erschaffer der KI nicht eine Art Urheberschaft haben, aber das muss meiner Meinung nach erst die Zeit zeigen.
S. Schön: Denken Sie denn, dass es hier zukünftig gesetzliche Anpassungen geben könnte?
RA Lanzinger: Ich hoffe es zumindest. Ich denke, dass sowohl NFT [Non-Fungible Token] als auch KI-Anwendungen wie z. B. ChatGPT einen Effekt haben werden und daher auch im Gesetz Eingang finden müssen. Leider ist das Urheberrecht - wie auch andere Gesetze - teilweise sehr reaktiv, d. h. es wird erst im Nachhinein geändert, wenn Dinge bereits etabliert sind.
Zusammengefasst lautet die Empfehlung also: Prompt-Ersteller*innen sollten die Nutzungsbedingungen der KI prüfen und ggf. eine passende Lizenz für ihr Produkt wählen – und die verwendete KI sowie deren Version und ggf. auch den eigenen Prompt nennen. Aufgrund der möglichen Verletzung von Rechten Dritter und der bislang noch unklaren Rechtslage gibt es dabei auch Risiken. Die ganze Thematik ist juristisch noch nicht abschließend geregelt – wie der Fall des mit Hilfe von KI-Tools generierten Comics „Zarya of the Dawn“ (Wikipedia, 2023) zeigt. Es bleibt also weiterhin spannend.
Mehr Informationen sowie Austausch-Gelegenheiten rund um das Thema künstliche Intelligenz erhalten Interessierte im neuen EBmooc 2023 - Ihr Update zur Online-Erwachsenenbildung.
- Makake Naruto und die Urheberrechte am Affen-Selfie (wbs.legal)
- Ein KI-generierter Kurs zum Lernen und Erproben
- KI im Alltag: neue Aufträge für die Erwachsenenbildung?
- OER-Repositorien: Wo die freien Bildungsressourcen leben
- Blockchain in der Erwachsenenbildung – Hype oder Zukunft?
- Was ist KI-Kompetenz? Ein Vorschlag für die Erwachsenenbildung
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