BABE-Kollektivvertrag 2022 beschlossen
Anpassung der Gehälter zwischen 3,4 und 4,2 %
In den Verwendungsbereichen 1 und 2 (siehe Gehaltstabelle) erhöhen sich die KV- und Ist-Gehälter um 3,9%. Für den Verwendungsbereich 3 erfolgt eine Erhöhung der KV-Gehälter um 3,7% und der Ist-Gehälter um 3,5%. Ab Verwendungsbereich 4 sieht der Kollektivvertrag eine Erhöhung der KV-Gehälter um 3,6% und der Ist-Gehälter um 3,4% vor. Ist-Gehälter sind Gehälter, die (nach Vereinbarung) höher sind als der Kollektivvertrag es vorschreibt.
Das KV-Lehrlingseinkommen erhöht sich um 4,2%.
Kollektivvertragliche Zulagen und Zuschläge, betriebliche Zulagen und Zuschläge, das KV-Mindesthonorar sowie das Gehalt für Transitarbeitskräfte werden um jeweils 3,6% erhöht. Bei Aufstieg in einen höheren Verwendungsbereich wird der Mindestbeitrag auf 90 Euro erhöht.
Mehr Urlaub ab zehn Jahren Betriebszugehörigkeit
Eine weitere Änderung im Kollektivvertrag betrifft die Anzahl der Urlaubstage für langjährige Mitarbeiter*innen. Nicht wie bisher nach zwölf, sondern nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit haben diese Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 27 Arbeitstagen. Die erste Erhöhung nach sieben Jahren Zugehörigkeit zum Betrieb auf 26 Urlaubstage bleibt gleich wie zuvor.
Zusätzliche Lernzeit vor Prüfungen im Rahmen der Lehre mit Matura
Lehrlinge, die die „Lehre mit Matura“ absolvieren, erhalten vor Abschlussprüfungen der einzelnen Teilprüfungen Lernzeit im Ausmaß einer Woche Normalarbeitszeit. Der Anspruch besteht ebenfalls für die vierte Teilprüfung von Arbeitnehmer*innen aus dem Programm, sollte die Prüfung in die Zeit nach der Lehrlingsabschlussprüfung fallen.
Über die BABE
Die Generalversammlung der Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (BABE) vertritt die Interessen der Arbeitgeber*innen in der privaten Erwachsenenbildung. Zu den Mitgliedern zählen gemeinnützige Bildungseinrichtungen und gewinnorientierte Bildungsanbieter. Der BABE-Kollektivvertrag, der für ca. 9.000 Beschäftigte im Bereich der privaten Erwachsenenbildung gilt, wird jährlich neu zwischen den betreffenden Sozialpartnern verhandelt.
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