Der BABE-Kollektivvertrag bringt 7,7% mehr Gehalt für 2024
Die Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (BABE) und die Gewerkschaften GPA und vida haben ihre Kollektivvertragsverhandlungen für 2024 abgeschlossen. Der aktualisierte Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai in Kraft, die Gehaltstabelle gilt ab 1. August 2024.
Gehälter erhöhen sich ab Mai bzw. August
Die Gehälter und Zulagen bzw. Zuschläge steigen ab 1. August um 7,7%. Ausnahmen bilden die Lehrlingseinkommen, die Mindesthonorare und die Löhne der Transitarbeitskräfte. Diese steigen bereits ab 1. Mai um 7,7%.
Mitarbeiter*innen-Prämie und Jubiläumsgeld
Für 2024 gibt es auch eine Mitarbeiter*innen-Prämie von insgesamt 750 Euro pro Mitarbeiter*in bei Vollzeitbeschäftigung, sonst aliquot berechnet nach Arbeitszeit. Die Mitarbeiter*innen-Prämie gilt nicht für Lehrlinge, freie Dienstnehmer*innen und Transitarbeitskräfte.
Betriebe haben auch die Möglichkeit, höhere Prämien auszuzahlen.
Nach 25, 30, 35, 40 und 45 Jahren Betriebszugehörigkeit hat nun jede*r Arbeitnehmer*in auch Anspruch auf ein Bruttomonatsgehalt Jubiläumsgeld.
Wochenendarbeit ist in Ausnahmefällen häufiger möglich
In Ausnahmefällen war es für Mitarbeiter*innen in bestimmten Arbeitsfeldern schon vorher möglich, am Wochenende zu arbeiten. Nach dem neuen Kollektivvertrag gilt dies nun auch auf Mitarbeitende in Gewaltschutzeinrichtungen.
Bisher galt dabei, dass Arbeitgeber*innen ihre Mitarbeiter*innen dafür nicht öfter als 13 Mal pro Kalenderjahr dafür heranziehen durften. In bestimmten Fällen ist dies nun auch öfter möglich. Dafür braucht es aber eine Betriebsvereinbarung bzw. eine Vereinbarung mit der Gewerkschaft GPA.
Mehr anrechenbare Vordienstzeiten für neue Mitarbeiter*innen
Bisher konnten sich Arbeitnehmer*innen höchstens fünf Vordienstjahre anrechnen lassen. Für neue Mitarbeiter*innen wird dies nun schrittweise erhöht, bis sich neue Arbeitnehmer*innen schließlich ab dem 30. April die maximal möglichen acht Vordienstjahre anrechnen lassen können.
Neue Schlichtungsstelle für Auslegungsfragen zur Vor- und Nachbereitungszeit
Für Trainer*innen gilt, dass die Vor- und Nachbereitungszeit für Training und Unterricht als Arbeitszeit gilt. Bei Fragen zur Auslegung der Vor- und Nachbereitungszeit sieht der Kollektivvertrag vor, eine Schlichtungsstelle einzurichten. Diese besteht aus drei Vertreter*innen der Arbeitgeberseite und drei Vertreter*innen der Angestelltenseite.
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