Tirol: Tiroler Bildungsförderung - Ausbildungsbeihilfe
Für wen ist die Förderung gedacht?
1. Arbeitnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen, die zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungs-maßnahme ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst oder karenziert haben
2. Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die in einem aufrechten Arbeitsverhältnis die Arbeitsverpflichtung zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme reduziert haben
3. Wiedereinsteiger/innen
Die genauen Begriffsdefinitionen finden Sie in der Rahmenrichtlinie.
Voraussetzungen
- Förderwerber/innen müssen grundsätzlich ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Beschäftigungsort in Tirol haben und ein vorhergehendes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von mindestens sechs Monaten nachweisen können.
- Die Aus- bzw. Weiterbildung muss mindestens 2 Monate und darf maximal 3 Jahre dauern.
- Die Wochenstundenanzahl muss mindestens 15 Stunden betragen.
- Das Haushaltseinkommen darf eine in der Richtlinie festgelegte Obergrenze nicht überschreiten.
Informationsblatt zur Einkommensberechnung hier
Berechnungshilfe hier
Beachten Sie auch die geltende Richtlinie zur Förderung.
Was wird gefördert?
Es werden die mit der Lebenshaltung verbundenen Kosten für die Dauer von beruflichen Bildungsmaßnahmen gefördert. Förderbare Bildungsmaßnahmen sind nur solche, die von einem anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden. Nicht förderbar ist der Besuch von Schulen, Hochschulen, (Privat)Universitäten, sowie damit vergleichbaren Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht.
Wie hoch ist die Förderung?
- 35 % des Einkommensverlustes maximal € 350,-- monatlich, bei vorheriger mindestens vierjähriger Beschäftigungsdauer
- 30% des Einkommensverlustes, maximal € 300,-- monatlich, bei vorheriger mindestens sechsmonatiger bis vierjähriger Beschäftigungsdauer
- € 150,-- für Wiedereinsteiger/innen
Was Sie noch interessieren könnte
- Erstansuchen spätestens zwei Monate nach Beginn der der Förderung zugrunde liegenden Bildungsmaßnahme
- Folgeansuchen spätestens einen Monat nach Beginn des nächsten Ausbildungsjahres
- Für später einlangende Ansuchen wird eine Förderung bei Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages gewährt
Das Ansuchen muss vor Fristende beim Amt der Landesregierung eingelangt sein.
Förderansuchen sind auf dem dafür vorgesehenen online-Formular unter www.tirol.gv.at/arbeitsmarktfoerderung einzureichen.
Kontakt
Abteilung Gesellschaft und Arbeit
Arbeitmarktförderung
Meinhardstraße 16
6020 Innsbruck
Tel.: 0512 508-7871
E-Mail: ga.arbeit@tirol.gv.at
www.tirol.gv.at/arbeitsmarktfoerderung
Zuletzt bestätigt
Alle Angaben ohne Gewähr