Studienbeihilfe
Für wen ist die Förderung gedacht?
Studierende
- müssen sozial förderungswürdig sein. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Mit Hilfe dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe errechnet. Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhältst Du in Deiner Stipendienstelle.
- müssen einen günstigen Studienerfolg nachweisen. Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentliche*r Studierende*r nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) müssen Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden. Ansonsten ist die erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen (siehe Rückzahlung).
- dürfen die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder die insgesamt vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschritten haben, außer der Grund hierfür liegt in einer Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten sechs Lebensjahren, Behinderung, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz oder in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das Studierende nicht selbst verursacht haben und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen (Auslandsstudium, überdurchschnittlich aufwendige Diplomarbeit oder Dissertation, außergewöhnliche Studienbelastung) kann auf Antrag Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligt werden.
- müssen das jeweilige Studium vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen haben (Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn). Ausnahmeregelungen: Selbsterhalter*innen, Studierende mit Kindern und Studierende mit Behinderung sowie bei Aufnahme eines Masterstudiums.
- dürfen noch keine gleichwertige Ausbildung (kein Bachelor-/Diplomstudium) im In- oder Ausland absolviert haben. Ausnahmen bestehen für Kurzstudien und Doktorats- sowie Masterstudien/kombinierte Master- und Doktoratsstudien.
- müssen die Wechselbestimmungen einhalten. Das heißt, man darf das Studium nicht mehr als zweimal gewechselt haben. Ein Studienwechsel nach Absolvierung von mehr als zwei Studiensemestern (einem Ausbildungsjahr) führt zu einem vorübergehenden Anspruchsverlust, außer es wurde die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums angerechnet.
- müssen die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert haben.
- müssen die besonderen Regelungen für ein Doktorats- bzw. Masterstudium einhalten.
- müssen im Falle eines Studienwechsels einen günstigen Studienerfolg aus dem Vorstudium nachweisen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist u. a. der Nachweis eines günstigen Studienerfolges. Dieser liegt vor, wenn:
- ein bestimmtes Ausmaß an positiv absolvierten Studienleistungen nachgewiesen wird,
- die Anspruchsdauer nicht überschritten worden ist,
- der erste Studienabschnitt des aktuellen Studiums oder eines Vorstudiums spätestens innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert worden ist, und
- das Studium nicht öfter als zweimal und nicht später als nach dem jeweils zweiten Semester gewechselt worden ist (siehe Studienwechsel).
Was wird gefördert?
Die Studienbeihilfe soll dazu dienen, dass jedem leistungswilligen und leistungsfähigen Menschen der Zugang zu einem Studium ermöglicht wird, indem sie dazu beiträgt, soziale und regionale Barrieren zu überwinden.
Siehe auch https://www.stipendium.at/studienfoerderung/studienbeihilfe/
Wie hoch ist die Förderung?
Erhöhungen:
Eine Erhöhung um € 301,- gibt es für:
- Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Hin-/Rückfahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort zeitlich nicht zumutbar ist und am Studienort amtlich gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz)
- Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
- Studierende, deren Eltern verstorben sind (Vollwaisen)
- Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind
- Verheiratete Studierende oder Studierende in eingetragener Partnerschaft
Diese Erhöhung um € 301,- wird bei Vorliegen auch mehrerer dieser Tatbestände nur einmal gewährt.
Eine weitere Erhöhung um € 290,- gibt es für Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um € 36,- gibt es für Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um € 144,- gibt es für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
Eine zusätzliche Erhöhung um € 160,- bzw. € 420,- gibt es für behinderte Studierende. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung. Näheres ist in einer Verordnung geregelt.
Verminderungen:
Die jeweilig jährlich zustehende Studienbeihilfe verringert sich
- um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (außer bei Studienbeihilfe nach Selbsterhalt) und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
- um die Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten der/des Studierenden oder der/des früheren eingetragenen Partnerin/Partners der/des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
- um Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Vorgehensweise und wichtige Termine
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