Datenschutz: Für die Erwachsenenbildung hochrelevant
wEBtalk erwachsenenbildung.at | CC BY 4.0 CONEDU Mai 2018
Was sich durch die DSGVO ändert
Bei der DSGVO handelt es sich um eine Verordnung der EU, die von den Mitgliedsstaaten direkt umzusetzen ist. „Grundsätzlich erreichen wir dadurch eine gewisse Gleichschaltung des europäischen Rechts im Zusammenhang mit Datenschutz", so Michael Lanzinger. An den Grundsätzen des Datenschutzes ändere sich dabei gar nicht so viel, wie man auf den ersten Blick meinen möchte: „Dass ich einen gewissen Zweck brauche, um Daten zu verarbeiten, dass dieser Zweck auch rechtmäßig sein muss, also auf Basis eines Gesetzes, eines Vertrages oder der Zustimmung der Betroffenen – das bleibt an sich gleich."
„Das Problem ist, dass wir gewohnt sind, Daten aufzubewahren"
Dass die Betroffenen einer Datenverarbeitung aktiv zustimmen müssen, ist Lanzinger zufolge vor allem im Zusammenhang mit Newslettern zu beachten. Daten, bei denen nicht mehr genau nachvollziehbar ist, ob diese mit Zustimmung der Betroffenen erhoben wurden, sieht er als problematisch an. Ist keine eindeutige Zustimmung dokumentiert, muss diese nachträglich eingeholt werden – „und zwar als Opt-In und nicht Opt-Out", betont Lanzinger. E-Mail-Adressen aus dem Internet zu sammeln und für ein Massenmailing heranzuziehen, verstoße jedenfalls gegen die Datenschutzverordnung. Auch sollten nicht mehr benötigte Kontakte unbedingt aus der Datenbank gelöscht werden. „Das Problem ist, dass wir gewohnt sind, Daten aufzubewahren und dass der Speicherplatz immer weniger kostet und darum hebt man es auf."
Relativ unproblematisch seien hingegen Anwesenheitslisten im Rahmen einer Bildungsveranstaltung, vorausgesetzt die Zustimmung wurde bereits bei der Anmeldung eingeholt. Bei der Anmeldung selbst seien vor allem die Informationspflichten zu beachten, so Lanzinger. Organisationen müssen bekannt geben, welche TeilnehmerInnendaten sie wie verarbeiten – und das in einfacher und verständlicher Form. Bildungsveranstalter sind wie jede andere datenverarbeitende Organisation ab 25. Mai verpflichtet, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen und Personen auf Anfrage innerhalb von vier Wochen Auskunft über deren gespeicherte Daten zu erteilen bzw. diese auf Wunsch zu löschen.
Abwarten nicht empfehlenswert
Zuletzt war in den Medien die Rede von Entschärfungen im neuen Datenschutzgesetz, das zusätzlich zur DSGVO in Kraft treten wird. „Der neue Paragraph 11 besagt, dass die Behörden bei ErsttäterInnen nicht strafen, sondern zuerst verwarnen", erklärt Michael Lanzinger. Einfach abzuwarten sei dennoch nicht die richtige Strategie. „Die Behörde hat angekündigt, dass sie auch prüfen wird." Selbst wenn es nicht sofort zu Strafen komme, seien Schadenersatzforderungen von Betroffenen nicht ausgeschlossen. Lanzinger warnte außerdem, dass es durch eine große Anzahl an Personen, die eine Auskunft oder Löschung ihrer Daten verlangen, zu Problemen kommen könne. Empfehlenswert sei es daher, sich bereits vorab mit dem Datenschutz auseinanderzusetzen, die Anforderungen bereits im Vorfeld zu erfüllen und so im Ernstfall gut reagieren zu können.

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