Corona-Regelungen für die Erwachsenenbildung ab 3. November

02.11.2020, Text: Robert Kramreither, BMBWF/Abteilung Erwachsenenbildung, Redaktion: Lucia Paar, Redaktion/CONEDU
Berufliche Aus- und Fortbildung in Präsenz bleibt erlaubt. Generell empfiehlt das Bildungsministerium auf Distance Learning umzustellen.
Montage: Pixabay Lizenz, Kaboompics/bearb. durch Paar/CONEDU, https://pixabay.com
Ab 3. November treten neue Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft.
Grundsätzlich empfiehlt das Bildungsministerium aufgrund der stark steigenden COVID-Fallzahlen als Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie – wann immer möglich – auch im Bereich der Erwachsenenbildung auf "Distance-Learning" umzustellen.


Das sind die Änderungen für die Erwachsenenbildung:

Berufliche Aus- und Fortbildung bleibt erlaubt

Veranstaltungen in Präsenz zur erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildung von Erwachsenen sind laut neuer Verordnung weiterhin erlaubt. Dasselbe gilt für Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz sowie für berufliche Abschlussprüfungen. Zur beruflichen Aus- und Fortbildung zählen auch alle abschlussorientierten Maßnahmen wie Lehrgänge zur Berufsreifeprüfung, zum Pflichtschulabschluss, zur Studienberechtigungsprüfung, Basisbildung oder AMS-Kurse. Erforderlich sind die Maßnahmen, wenn sie zu Prüfungen führen oder aus anderen Gründen nicht verschoben werden können.

 

Wenn berufliche Ausbildungszwecke vorliegen, gilt darüber hinaus auch die Ausgangsregelung von 20:00 bis 6:00 nicht.

 

In Beherbergungsbetrieben bleiben Nächtigung und Verpflegung bei Ausbildungen von gesetzlich anerkannten Einrichtungen weiter möglich. Denn Beherbergungsbedürfnisse aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken sollen weitgehend aufrechterhalten werden, heißt es in der Begründung des Gesundheitsministeriums.

Ausnahmen bei der Tragepflicht von Mund-Nasenschutz

Prinzipiell gilt bei Aus- und Fortbildungen, dass von allen Beteiligten ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine Mund-Nasen-Maske (kein Visier) zu tragen ist. Kann aufgrund der Eigenart der Ausbildung der Mindestabstand oder das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht eingehalten werden, muss durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden. Die bisherige Regelung, dass TeilnehmerInnen am Sitzplatz und Vortragende jedenfalls keinen MNS tragen müssen, gilt nicht mehr.

Keine Beschränkung der TeilnehmerInnen-Zahl

Für berufliche Aus- und Fortbildungen sind unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen keine TeilnehmerInnenbeschränkungen und keine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde verordnet.

Bewegungskurse nur mehr im Freien möglich

Sport- und Bewegungskurse sind ab 3. November nur mehr im Freien möglich, sofern es bei der Ausübung zu keinem Körperkontakt kommt. Innenräume von Sportstätten dürfen dabei nur betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im Freien notwendig ist.

Weitere Informationen:
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