Was die aktuelle Corona-Verordnung für Erwachsenenbildungsanbieter heißt
*** Update der Redaktion: Inwzwischen gibt es bereits eine neue Novelle der Lockerungsverordnung. Die aktuell gültige Version sowie alle bisherigen Novellen finden Sie hier. ***
Seit 14. September ist eine weitere Änderung der der Covid-19-Lockerungsverordnung in Kraft. Sie sieht auch Regelungen für Aus- und Weiterbildungen vor.
Maximal 50 TeilnehmerInnen bei Weiterbildungen – Vortragende nicht eingerechnet
Bei Schulungen und Aus- und Fortbildungen sind ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen seit 14. September max. 50 Personen erlaubt, im Freiluftbereich max. 100 Personen. Bei zugewiesenen Sitzplätzen erhöht sich die Anzahl auf 1 500 Personen drinnen und 3 000 im Freien. Personen, die die Weiterbildungen durchführen, wie z.B. Vortragende, werden bei dieser Höchstgrenze nicht mitgezählt.
Was ab sofort bei der Verpflegung von TeilnehmerInnen gilt, regelt die Verordnung gesondert (siehe § 6). Essen und Trinken ist z.B. nur am dafür vorgesehenen Sitzplatz zulässig. Selbstbedienung ist möglich, wenn die VeranstalterInnen enstprechende hygienische Vorkehrungen treffen.
Mund-Nasen-Schutz und Abstand-Halten: Regelungen mit Ausnahmen
Die Verordnung sieht vor, dass alle Personen im Innenbereich der Einrichtungen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, außer wenn sich die TeilnehmerInnen am Platz befinden. Für Vortragende gilt die Verpflichtung zum Mundnasenschutz nicht. Die Verordnung schreibt außerdem vor, dass zwischen den Sitzplätzen ein Meter Abstand einzuhalten ist – indem die Sitze entsprechend angeordnet oder Sitzplätze daneben freigehalten werden. Erreicht man dadurch den vorgeschriebenen Abstand immer noch nicht, müssen die TeilnehmerInnen auch auf den Sitzplätzen Mund-Nasenschutz tragen.
Diese Regelungen betreffen aber nicht alle Aus- und Weiterbildungen. Denn wenn die VeranstalterInnen aufgrund der Eigenart einer Weiterbildung den Mindestabstand oder das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aller TeilnehmerInnen nicht umsetzen können (z.B. in Werkstätten), sieht die Verordnung vor, dass durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren ist.
Empfehlung zur Einrichtung eines Krisenteams in Bildungseinrichtungen
Grundsätzlich gelten für Bildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung die Bestimmungen, die das Gesundheitsministerium erlässt, wie die aktuell geltende Covid-19-Lockerungsverordnung, die von den mit den Ampelfarben verbundenen Vorgaben abweichen können.
Darüber hinaus empfiehlt das Bildungsministerium an jeder Bildungseinrichtung ein Krisenteam einzurichten, das über aktuelle "Covid-19-Vorgaben" insbesondere des Gesundheitsministeriums informiert bleibt.
Das Krisenteam sollte dabei folgende Aufgaben übernehmen:
- Sensibilisierung und Information über Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen in der eigenen Einrichtung,
- Dokumentation und Nachverfolgung der (TeilnehmerInnen-)Kontakte,
- Vorbereitung der Infrastruktur für eventuelle Verschärfungen
- Beschaffung von Hygienemitteln,
- Personaleinsatz an der Bildungseinrichtung und
- Organisation der Bildungsmaßnahmen nach geltender Verordnung.
- Änderungen der Covid-19-Lockerungsverordnung ab 14. September
- Aktuelle Fassung der Covid-19-Lockerungsverordnung
- Rechtsgrundlagen für die Erwachsenenbildung während der Covid-19 Krise
- laufend aktuelle Informationen rund um Erwachsenenbildung und Corona
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