Mit 2026 soll die Weiterbildungszeit in Kraft treten
Die Weiterbildungszeit ersetzt die bisherige Bildungskarenz: Im Oktober 2025 hat der österreichische Nationalrat das neue Gesetz zur Weiterbildungszeit mehrheitlich verabschiedet. Dieses sieht strengere Regelungen für Zugangsvoraussetzungen und Nachweise vor, erhöht jedoch gleichzeitig die Mindestbeihilfe. Das dafür vorgesehene Budget wurde im Zuge der Reform gekürzt. Die neuen Bestimmungen sollen mit Jahresbeginn 2026 in Kraft treten.
Neue Voraussetzungen: Mindestbeschäftigungsdauer und verpflichtende Bildungsberatung
Für Personen, die ab dem Jahr 2026 eine Freistellung der beruflichen Tätigkeit für Weiterbildungstätigkeiten in Anspruch nehmen möchten, gelten neue Zugangsvoraussetzungen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die seit mindestens zwölf Monaten bei einer*m Arbeitgeber*in sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Zudem ist vor der Antragstellung eine verpflichtende Bildungsberatung beim AMS erforderlich. Das AMS entscheidet, ob das Bildungsvorhaben arbeitsmarktrelevant ist, oder nicht. Ob jemand die Förderung erhält, entscheidet das AMS im Einzelfall.
Erhöhung der Mindestwochenstunden
Wer die Weiterbildungszeit für Höherqualifikation in Anspruch nimmt, muss in Zukunft 20 Wochenstunden dafür nachweisen können. Für Personen mit Betreuungspflichten sind es 16 Stunden.
Außerdem müssen Personen in Weiterbildungszeit verpflichtend Teilnahmebestätigungen vorweisen. Fehlen diese Nachweise, kann die Förderung zurückgefordert werden. Zusätzlich werden nur Bildungsveranstaltungen im Seminarstil anerkannt, die entweder in Präsenz oder live online stattfinden. Nach wie vor können Hochschulstudien im Rahmen der Weiterbildungszeit verfolgt werden. Studierende müssen dann 20 ECTS pro Semester nachweisen.
Höhe der Weiterbildungsbeihilfe
Die Höhe der Beihilfe, die Personen während der Weiterbildungszeit beziehen, richtet sich nach ihrem Einkommen vor Förderbeginn. Die Mindestbeihilfe liegt bei 1.212 Euro pro Monat, der Maximalbetrag bei etwa 2.000 Euro pro Monat. Bei einem Einkommen über 3.255 Euro brutto müssen sich Arbeitgeber*innen mit 15 % der Kosten beteiligen.
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