Corona und EB: "10 Personenregel" gilt nur eingeschränkt
21.09.2020,
Text: Lucia Paar, Redaktion/CONEDU
Diese gilt nur in Ausnahmen bei Sport- und Bewegungskursen.
Für Bildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung gilt für alle Kursmaßnahmen mit zugewiesenen Sitzplätzen und vorhandenen Kontaktdaten der TeilnehmerInnen die "10 Personenregel" nicht. Bei Veranstaltungen im "Bewegungsbereich", wie z.B. bei Sport-Kursen, sind hingegen max. zehn TeilnehmerInnen zulässig. In Analogie zum Sportbereich (in einer Sportstätte können auch mehrere Gruppen parallel trainieren, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann) sind aber bei abgetrennten Gruppen auch mehr als zehn Personen zulässig, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden können, so das Bildungsministerium.
Update der Redaktion: Berufliche Aus- und Weiterbildung
Am 24. September folgte eine weitere Novelle mit Änderungen für die Erwachsenenbildung. Demnach gelten bei beruflicher Aus- und Weiterbildung die Absätze zwei bis vier in §10 nicht. Das heißt, dass es keine Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für Veranstaltungen beruflicher Weiterbildung braucht. Auch von den Höchstgrenzen bei den TeilnehmerInnen sind berufliche Weiterbildungen ausgeschlossen.
Weitere Informationen:
- zur aktuellen Novelle
- Rechtsgrundlagen für die Erwachsenenbildung während der COVID-19 Krise
- Update der Redaktion: Novelle vom 24. September
- laufend aktuelle Informationen rund um Erwachsenenbildung und Corona
