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Corona und EB: "10 Personenregel" gilt nur eingeschränkt

21.09.2020, Text: Lucia Paar, Redaktion/CONEDU
Diese gilt nur in Ausnahmen bei Sport- und Bewegungskursen.
  • Montage: Pixabay Lizenz, Kaboompics/bearb. durch Paar/CONEDU, https://pixabay.com
    Ab mehr als 10 TeilnehmerInnen müssen Sitzplätze zugewiesen werden. Max. 250 sind ohne extra Bewilligung möglich.
Für Bildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung gilt für alle Kursmaßnahmen mit zugewiesenen Sitzplätzen und vorhandenen Kontaktdaten der TeilnehmerInnen die "10 Personenregel" nicht. Bei Veranstaltungen im "Bewegungsbereich", wie z.B. bei Sport-Kursen, sind hingegen max. zehn TeilnehmerInnen zulässig. In Analogie zum Sportbereich (in einer Sportstätte können auch mehrere Gruppen parallel trainieren, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann) sind aber bei abgetrennten Gruppen auch mehr als zehn Personen zulässig, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden können, so das Bildungsministerium.

 

Update der Redaktion: Berufliche Aus- und Weiterbildung

Am 24. September folgte eine weitere Novelle mit Änderungen für die Erwachsenenbildung. Demnach gelten bei beruflicher Aus- und Weiterbildung die Absätze zwei bis vier in §10 nicht. Das heißt, dass es keine Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für Veranstaltungen beruflicher Weiterbildung braucht. Auch von den Höchstgrenzen bei den TeilnehmerInnen sind berufliche Weiterbildungen ausgeschlossen.

 
 
 
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