Corona-Maßnahmen: 2G für Aus- und Weiterbildungen

11.01.2022, Text: Robert Kramreither, BMBWF/Abt. Erwachsenenbildung, Redaktion: Lucia Paar, Redaktion/CONEDU
Für Aus- und Weiterbildungen in der Erwachsenenbildung gilt die 2G-Regel. Ausnahmen sind vorgesehen.
Auf einem Blatt Papier steht "COVID-19 §"
Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist von 12. Dezember bis 21. Dezember in Kraft.
Montage: Pixabay Lizenz, boompicy/bearb. durch CONEDU/Paar, https://pixabay.com
Gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt für die Erwachsenenbildung Folgendes:

2G-Nachweis erforderlich

Durch die seit 12. Dezember 2021 geltende Ausgangsregelung für Ungeimpfte sind bei Zusammenkünften zu Aus- und Weiterbildungen mit bis zu 25 Teilnehmenden 2G-Nachweise, also ein gültiger Impf- oder Genesungsnachweis, erforderlich.

Ausnahmen möglich

§ 3 (1) 4 der aktuellen Verordnung sieht Ausnahmen bei der Ausgangsregelung für erforderliche Ausbildungszwecke vor.
Das Bildungsministerium empfiehlt aber dringend, in diesen Fällen von den Teilnehmenden 2,5G-Nachweise (gültiger Impf- oder Genesungsnachweis bzw. negativer PCR-Test) zu verlangen. Die grundsätzliche Empfehlung zum Distance-Learning bleibt weiterhin aufrecht.

 

Zusätzlich sind die länderspezifischen Regelungen zu beachten.

Maskenpflicht

Sofern ein Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, sind gemäß 6. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ab 11. Jänner 2022 alle Personen dazu verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.

 

Hinweise der Redaktion:
Bei Erstveröffentlichung des Beitrags am 13. Dezember 2021 war die 6. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung noch nicht in Kraft. Der Absatz zur Maskenpflicht war darin daher noch nicht enthalten.

Weitere Informationen:
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