Corona-Maßnahmen: 2G für Aus- und Weiterbildungen
Gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt für die Erwachsenenbildung Folgendes:
2G-Nachweis erforderlich
Durch die seit 12. Dezember 2021 geltende Ausgangsregelung für Ungeimpfte sind bei Zusammenkünften zu Aus- und Weiterbildungen mit bis zu 25 Teilnehmenden 2G-Nachweise, also ein gültiger Impf- oder Genesungsnachweis, erforderlich.
Ausnahmen möglich
§ 3 (1) 4 der aktuellen Verordnung sieht Ausnahmen bei der Ausgangsregelung für erforderliche Ausbildungszwecke vor.
Das Bildungsministerium empfiehlt aber dringend, in diesen Fällen von den Teilnehmenden 2,5G-Nachweise (gültiger Impf- oder Genesungsnachweis bzw. negativer PCR-Test) zu verlangen. Die grundsätzliche Empfehlung zum Distance-Learning bleibt weiterhin aufrecht.
Zusätzlich sind die länderspezifischen Regelungen zu beachten.
Maskenpflicht
Sofern ein Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, sind gemäß 6. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ab 11. Jänner 2022 alle Personen dazu verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.
Hinweise der Redaktion:
Bei Erstveröffentlichung des Beitrags am 13. Dezember 2021 war die 6. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung noch nicht in Kraft. Der Absatz zur Maskenpflicht war darin daher noch nicht enthalten.
- 6. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
- 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
- laufend aktuelle Informationen zu Corona und Erwachsenenbildung
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