Lockdown für Ungeimpfte bringt 2G für die Erwachsenenbildung

15.11.2021, Text: Robert Kramreither, BMBWF/Abt. Erwachsenenbildung, Redaktion: Lucia Paar, Redaktion/CONEDU
Um Aus- und Weiterbildungen besuchen zu können, braucht es nun einen 2G-Nachweis. Die Verordnung sieht aber auch Ausnahmen vor.
Auf einem Blatt Papier steht "COVID-19 §"
Die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt heute in Kraft.
Montage: Pixabay Lizenz, boompicy/bearb. durch CONEDU/Paar, https://pixabay.com
Die aktuelle COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (PDF) bringt folgende Änderungen für Bildungsmaßnahmen in der Erwachsenenbildung:

2G-Nachweis erforderlich

Durch die ab 15. November 2021 geltende Ausgangsregelung sind nunmehr auch bei Zusammenkünften zu Aus- und Weiterbildungen mit bis zu 25 Teilnehmenden 2G-Nachweise, also ein gültiger Impf- oder Genesungsnachweis, erforderlich.

Ausnahmen möglich

§ 2 (1) 4 der aktuellen Verordnung sieht Ausnahmen bei der Ausgangsregelung für erforderliche Ausbildungszwecke vor (siehe auch S. 7 der rechtlichen Begründung zur Verordnung).
Das Bildungsministerium empfiehlt aber dringend, in diesen Fällen von den Teilnehmenden 2,5G-Nachweise (gültiger Impf- oder Genesungsnachweis bzw. negativer PCR-Test) zu verlangen.

 

Zusätzlich sind die länderspezifischen Regelungen zu beachten.

Weitere Informationen:
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