Corona: Öffnungen für die Erwachsenenbildung ab 19. Mai

11.05.2021, Text: Robert Kramreither, BMBWF/Abt. Erwachsenenbildung, Redaktion: Lucia Paar, Redaktion/CONEDU
Aus- und Weiterbildung in Präsenz ist ab 19. Mai zulässig.
Die aktuelle Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
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Die neue COVID-19-Öffnungsverordnung (214. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ab 19. Mai bringt auch Öffnungen für die Erwachsenenbildung.

Berufliche Weiterbildung in Präsenz möglich - mit Schutzmaßnahmen

Berufliche Weiterbildungen in Präsenz sind gemäß § 13 (10) 10 ab 19. Mai möglich, wenn der Mindestabstand von zwei Metern zwischen haushaltsfremden Personen eingehalten wird und alle Personen im Innenbereich eine FFP2-Maske tragen. Teilnehmende müssen zudem für die Veranstaltung nachweisen, dass sie entweder genesen, geimpft oder negativ getestet sind. Das Bildungsministerium weist darauf hin, dass berufliche Aus- und Fortbildungszwecke dabei breit zu sehen sind. Darunter sind auch Aus- und Weiterbildungen, bei denen ein beruflicher Konnex besteht wie z.B. Sprachkurse, oder auch Bildungsmaßnahmen im Freiwilligensektor, zu verstehen.

Allgemeine Erwachsenenbildung mit bis zu 50 TeilnehmerInnen, aber anzeigepflichtig

Bei Aus- und Fortbildungen außerhalb des beruflichen Kontextes gilt § 13 (3).
Demnach sind Weiterbildungen mit bis zu 50 TeilnehmerInnen zulässig. Auch hier gilt die Abstandsregel von zwei Metern zwischen haushaltsfremden Personen, eine FFP2-Maskenpflicht sowie ein Nachweis, dass alle Personen entweder genesen, geimpft oder negativ getestet sind. Zusätzlich ist die Veranstaltung vorab bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

***Update vom 8. Juni****

Ab 10. Juni 2021 gelten mit der 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung folgende Änderungen:

Der einzuhaltende Mindestabstand bei Zusammenkünften verringert sich auf einen Meter. Veranstaltungen der Erwachsenenbildung ohne beruflichen Konnex müssen erst dann bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden, wenn mehr als 17 Personen daran teilnehmen. FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch im Innenbereich. Bei Zusammenkommen von bis zu acht Personen gilt keine Abstands- und Maskenpflicht mehr. Weitere oben genannte gültige Maßnahmen, wie die 3-G-Regel, bleiben.

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