Weitere Öffnung der Erwachsenenbildung ab 15. Mai
§7 der Verordnung regelt das Betreten von Beherbergungsbetrieben, also auch Bildungshäusern. Hierzu verweist die Abteilung Erwachsenenbildung des BMBWF darauf, dass §7 nur soweit Anwendung findet, als gleichzeitig §5 eingehalten wird. Konkret bedeutet dies, dass Bildungshäuser nur jenen Teil des Bildungsangebots schon jetzt umsetzen dürfen, der mit §5 geregelt wurde.
In einer am gestrigen 13. Mai 2020 ausgegebenen Änderung der COVID-19 Lockerungsverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMSGPK) eine Reihe von ergänzenden Regelungen getroffen, die die Rechtsgrundlage für die nächsten Öffnungsschritte in den Einrichtungen der Erwachsenenbildung darstellen.
AMS Schulungen und Bildungsberatung im Rahmen des ESF wieder möglich
Aufgrund der neuen Verordnung ist es für Auszubildende nun ab 15. Mai wieder möglich, Ausbildungseinrichtungen zu betreten, wenn sie an Integrationsmaßnahmen gemäß Integrationsgesetz teilnehmen. Ein Betreten ist auch zulässig, um an Schulungen des Arbeitsmarktservice (AMS) teilzunehmen und Angebote des Sozialministeriumsservice gemäß Ausbildungspflichtgesetz wahrzunehmen. Auch Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) können wieder stattfinden. So ist zum Beispiel die unabhängige Bildungsberatung, die durch den ESF finanziert ist, wieder face-to-face möglich.
Bibliotheken öffnen wieder
Um an Angeboten der außerschulischen Jugenderziehung und –arbeit teilzunehmen, darf man diese Ausbildungseinrichtungen ab 15. Mai wieder betreten, wenn die geltenden Hygienemaßnahmen und Maßnahmen zum Abstand-Halten eingehalten werden. Gleiches gilt für Bibliotheken und Büchereien: Diese kann man nun auch wieder samt Lesebereichen nutzen.
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