ESF 2014-2020: Sonderrichtlinie und Zuschussfähige Kosten veröffentlicht

15.10.2016, Text: Martina Zach, BMBWF
Die Regeln für die Förderbarkeit von Ausgaben im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sind nach intensiven Verhandlungen finalisiert.
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Zuschussfähige Kosten im ESF jetzt rückwirkend ab 2014 definiert
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Die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Umsetzung von Projekten im Rahmen des Europäischen Sozialfonds 2014 – 2020 regelt die allgemeinen und spezifischen Bedingungen für die Förderung von Vorhaben aus ESF-Mitteln und nationalen Kofinanzierungsmitteln. Teil der Sonderrichtlinie sind auch die sogenannten “Zuschussfähigen Kosten“, welche die Grundlage für die Genehmigung, Abrechnung und Abrechnungsprüfung von Vorhaben bilden.

 

Betriebsvereinbarungen rückwirkend ab 01.01.2014 förderbar

 

Bislang waren keine endgültigen Dokumente bezüglich Förderung von Vorhaben veröffentlicht worden. Die Entwurfsfassungen unterschieden sich in entscheidenden Passagen, z.B. betreffend Personalkosten und die Anwendbarkeit von in Betriebsvereinbarungen getroffenen Regelungen. Die Situation beschäftigte zusehends alle Beteiligten: die Projektträger ebenso wie die mit dem ESF befassten Stellen der Länder und des Bundes. 

 

Dank von Sozialminister Dr. Alois Stöger

 

In einem Schreiben an die Mitglieder des ESF-Begleitausschusses bedankt sich Sozialminister Dr. Alois Stöger bei diesen und den Projektträgern für die Unterstützung im Rahmen der Verhandlungen mit dem Finanzministerium betreffend die Förderfähigkeit von Personalkosten. "Dank Ihrer Beiträge konnte das Sozialministerium die Diskussionen zur Förderfähigkeit von Betriebsvereinbarungen erneut aufnehmen und in der Folge eine praktikable und gerechtere Lösung für alle Beteiligten erreichen, so Stöger.

 

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