Förderung der Aus- und Weiterbildung von Personen der außerschulischen, freizeit- pädagogischen Kinder- und Jugendarbeit – Tirol
Für wen ist die Förderung gedacht?
Fördernehmer*innen sind Einzelpersonen, die hauptamtlich oder freiwillig in der außerschulischen, freizeitpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit in Tirol tätig sind.
Voraussetzungen
- Der Bildungsträger oder die Bildungsmaßnahme muss über einen Qualitätsnachweis verfügen (z.B. aufZAQ, Ö-Cert usw.).
- Die Bildungsmaßnahme muss mindestens einen der folgenden Inhalte aufweisen:
- Grundlagenarbeit (Konzepte, Methoden, Zielsetzungen, Planung)
- Psychologie, Pädagogik
- Projektmanagement, Organisation (Arbeitsorganisation, Rechtskunde)
- Rhetorik und Kommunikation
- Konfliktlösung
- Persönlichkeitsbildung
- Politische Bildung (Auseinandersetzung mit sozialen, kulturellen und politischen Systemen und Entwicklungen)
- Medien-und Öffentlichkeitsarbeit (Umgang und kritische Auseinandersetzung)
- Keine Bildungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
- zur beruflichen Ausbildung (z.B. Universität, Pädagogische Hochschule, Institut für Sozialpädagogik oder Lehrgänge, die im Zusammenhang mit einem Studium stehen wie Universitätslehrgänge, psychotherapeutisches Propädeutikum, Mediation usw.)
- von Schulen im Rahmen des Unterrichts
- zu organisationsspezifischen internen Angelegenheiten
- zur Vermittlung von religiösen oder spirituellen Inhalten
- im Zusammenhang mit parteipolitischen Aktivitäten
- Nicht gefördert werden Bildungsmaßnahmen, die
- als Projekt im Rahmen der Richtlinie Objektförderungen Kinder- und Jugendarbeit oder
- im Rahmen der Förderung von Aus- und Weiterbildungen durch die Arbeitsmarktförderung gefördert werden.
Was wird gefördert?
Es werden Kosten für Bildungsmaßnahmen zur Aus- und Weiterbildung in der außerschulischen, freizeitpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit gefördert.
Wie hoch ist die Förderung?
Art und Ausmaß der Förderung
- Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt.
- Die Förderung ist einkommensunabhängig und beträgt 50 % der Kosten der Bildungsmaßnahme.
- Der maximale Förderbetrag beträgt € 1.000,00 pro Person und Kalenderjahr und kann bei Einhaltung der sonstigen Fördervoraussetzungen auf einmal oder in Teilen beantragt und gewährt werden. Der Förderbetrag wird dem Jahr zugerechnet in dem die Förderung zugesagt wird.
Förderbare Kosten
- Förderbare Kosten sind Kosten für Bildungsmaßnahmen gemäß § 2 der Richtlinie. Die Förderung wird nur für Bildungsmaßnahmen gewährt, deren Kurskosten mindestens € 100,00 inkl. MwSt. betragen.
Nicht gefördert werden Kosten für
- Lernmaterialien (sofern nicht in den Kosten der Bildungsmaßnahme inkludiert),
- Prüfungsgebühren,
- Fahrtkosten sowie
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Vorgehensweise und wichtige Termine
Förderanträge sind vor Beginn der Bildungsmaßnahme elektronisch mittels Online-Formular bzw. in der von der Förderstelle vorgesehenen Form bei der Abteilung Gesellschaft und Arbeit des Amtes der Landesregierung einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Art der Tätigkeit gemäß § 3 der Richtlinie zur Förderung von Personen der außerschulischen, freizeitpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit
- Anmeldebestätigung für die Bildungsmaßnahme inkl. Auflistung der Ausbildungskosten
- Kurzbeschreibung der wesentlichen Bildungsinhalte
Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten. Unvollständige Förderanträge können nach erfolglosem Verstreichen einer schriftlich zu setzenden Nachfrist abgelehnt werden.
Zum Online-Formular
Förderentscheidung
- Die Prüfung der einzelnen Förderanträge erfolgt durch die Abteilung Gesellschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung.
- Die Förderentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.
Auszahlung der Förderung
Die Auszahlung des Förderbetrages aufgrund der Förderentscheidung erfolgt bei Vorlage folgender Nachweise:
- Teilnahmebestätigung des Bildungsträgers über eine mindestens 75%ige Anwesenheit,
- Nachweis über die Bezahlung der Kosten der Bildungsmaßnahme, sofern nicht bereits vorgelegt,
- Nachweise über allfällige zwischenzeitig gewährte Unterstützungen anderer Förderstellen
Diese Nachweise sind spätestens drei Monate nach Ende der Bildungsmaßnahme (letzter Tag der Bildungsmaßnahme) unaufgefordert zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Vorlage tritt die Förderzusage außer Kraft und der Förderakt kann außer Evidenz genommen werden.
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Rechtsgrundlagen
Kontakt
Ansprechpersonen:
Karin Scheiber
Telefon +43 512 508 7855
E-Mail gesellschaft.arbeit@tirol.gv.at
und
Dipl.-Päd.in Silke Möhrling
Telefon +43 512 508 7853
E-Mail gesellschaft.arbeit@tirol.gv.at
Land Tirol
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Jugend
Meinhardstraße
166020 Innsbruck
Zuletzt bestätigt
Zuletzt abgeglichen mit der Website vom Land Tirol am 14.07.2025.
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