LAK Kinderbetreuungszuschuss – Niederösterreich
Für wen ist die Förderung gedacht?
Voraussetzungen
- Dienstverhältnis von zumindest 20 Wochenstunden in der Land- und Forstwirtschaft
- Der Anspruch ist auf die Dauer der tatsächlichen Berufsausübung beschränkt.
- Das Dienstverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft muss vor Beginn des Mutterschutzes bzw. vor Antritt der Elternkarenz bereits 6 Monate gedauert haben.
- Pro Kind kann der Zuschuss lediglich einmal und nur von einem Kammerzugehörigen in Anspruch genommen werden.
- Kein Anspruch besteht, wenn der andere Elternteil voll karenziert oder nicht berufstätig ist.
- Die Inanspruchnahme muss während des nicht (mehr) karenzierten Dienstverhältnisses erfolgen und der Ermöglichung des Wiedereinstiegs in das Berufsleben dienen.
- Das Kind, für das die Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird, darf das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss im Haushalt der Antragstellerin/des Antragstellers leben.
Was wird gefördert?
Der Zuschuss gebührt für die Kosten einer ausgebildeten Tagesmutter oder einer öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung.
Wie hoch ist die Förderung?
Er ist begrenzt mit maximal 70 % dieses Entgelts sowie mit einer Förderungshöhe von maximal EUR 520,– pro Kalenderjahr.
Erfolgt die Ausübung der Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft in diesem Kalenderjahr über einen kürzeren Zeitraum als vier Monate, beträgt der maximale Jahreszuschuss EUR 220,–.
Der Zuschuss kann nur einmal pro Kalenderjahr zuerkannt werden.
Vorgehensweise und wichtige Termine
Das Antragsformular ist ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterfertigen und mit den erforderlichen Unterlagen der NÖ Landarbeiterkammer zu übermitteln:
NÖ Landarbeiterkammer
Marco d'Avianogasse 1/1
1015 Wien
Tel.: 01/512 16 01 - 20
Fax.: 01/513 93 66
E-Mail: melanie.hoeller@lak-noe.at
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Kopie der Meldebestätigung des Kindes, für das der Zuschuss beantragt wird
- Kopien der Rechnungen sowie Zahlungsbestätigungen (Aufschlüsselung von Preis und Dauer der Betreuung)
Sämtliche fremdsprachigen Unterlagen (Rechnungen, Belege, Bestätigungen, Verträge, etc.) müssen zwecks der Überprüfbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen in Form einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Auf die Gewährung des Kinderbetreuungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch. Wurde die Beihilfe aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, ist diese der NÖ Landarbeiterkammer rückzuerstatten.
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Kontakt
Marco d'Avianogasse 1/1
1015 Wien
Tel.: 01/512 16 01-20
E-Mail: melanie.hoeller@lak-noe.at
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