Tirol: Tiroler Bildungsförderung - Weiterbildungsbonus Tirol

Für wen ist die Förderung gedacht?

Fördernehmer/innen können sein
  1. ArbeitnehmerInnen mit maximal Pflichtschulabschluss oder dem Abschluss einer polytechnischen Schule
  2. ArbeitnehmerInnen mit einem formal nicht anerkannten beruflichen Abschluss im Ausland, der/die als Hilfskraft tätig sind
  3. Selbstständige UnternehmerInnen mit maximal Pflichtschulabschluss, dem Abschluss einer polytechnischen Schule oder formal nicht anerkanntem beruflichen Abschluss im Ausland, die seit mindestens einem Jahr als Ein-Personen-Unternehmen tätig sind

Die genauen Begriffsdefinitionen finden Sie in der Rahmenrichtlinie bzw. in der Richtlinie zum Sonderprogramm Weiterbildungsbonus Tirol.


Voraussetzungen

  • Fördernehmer/innen müssen grundsätzlich ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Beschäftigungsort in Tirol haben und ein früheres Beschäftigungsverhältnis nachweisen können.
  • Für die Zuerkennung einer Förderung sind der Nachweis einer Bildungsberatung und das Vorliegen eines Bildungsplanes erforderlich. Die Bildungsberatung hat bei einer anerkannten anbieterneutralen Einrichtung zu erfolgen. Dazu zählen die Bildungsberatungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und der Bildungsberatung Österreich – Netzwerk Tirol" und alle IBOBB-zertifizierten Bildungsberatungen. Die Bildungsberatung erfolgt auf Basis der Vorgaben (Formulare) der Förderstelle. Die Bildungsberatung sowie die Ausarbeitung eines Bildungsplans müssen vor der Antragstellung erfolgen.
  • Die vom Antragsteller/von der Antragstellerin beabsichtigte Bildungsmaßnahme muss der laut Bildungsplan vorgeschlagenen Bildungsmaßnahme entsprechen.

Was wird gefördert?

  • Es werden Bildungsmaßnahmen und Prüfungen bei anerkannten Bildungsträgern gemäß § 2, die mit dem Land Tirol einen Vertrag über die direkte Abwicklung (Kooperationsvertrag) abgeschlossen haben, gefördert.
  • Die einzelne Bildungsmaßnahme bzw. Prüfung muss der beruflichen Weiterbildung dienen. Kriterien dazu werden auf der Homepage des Landes Tirol veröffentlicht.
  • Die Förderung wird nur für Bildungsmaßnahmen oder Prüfungen gewährt, deren Kosten mindestens € 75,00 (inklusive MwSt.) betragen.
  • Als Bildungsmaßnahme gilt eine Maßnahme, die vom Bildungsträger als selbstständiges Modul angeboten wird.
  • Förderbar sind die Kosten der Bildungsmaßnahme sowie Prüfungsgebühren.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt. Die Förderung beträgt
maximal 90% der nachgewiesenen Kosten der Bildungsmaßnahme (inklusive MwSt.)
und/oder allfälliger Prüfungsgebühren.
Die Förderhöhe der Bildungsmaßnahme richtet sich nach dem Ausmaß der Anwesenheit des Fördernehmers bei der Bildungsmaßnahme (maximal 90 % der nachgewiesenen Kosten bei mindestens 75%iger Anwesenheit, bei einer Anwesenheit von weniger als 75 % aliquot entsprechend der Anwesenheit).

Der Förderbetrag von maximal € 3.000,00 pro Fördernehmer/in kann innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinie bei Einhaltung der sonstigen Fördervoraussetzungen auf einmal oder in Teilen beantragt werden.


Vorgehensweise und wichtige Termine

Förderanträge sind frühestens 12 Wochen und spätestens 4 Wochen vor Beginn der zu fördernden Bildungsmaßnahme sowohl elektronisch mittels Online-Formular (einschließlich
der Anweisungserklärung) als auch ausgedruckt und unterschrieben inklusive aller Unterlagen
im Original bei der Abteilung Gesellschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung
einzureichen. Maßgeblich für die fristgerechte Einbringung des Antrages ist das rechtzeitige Einlangen des Antrages im Original.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) Ein aktueller Nachweis über den arbeitsrechtlichen Status (Bestätigung Dienstgeber/in im Original und unterschrieben, Versicherungsdatenauszug, Gewerbeberechtigung, Firmenbuchauszug etc.),
b) Beratungsprotokoll (im Original und unterschrieben),
c) Bildungsplan (im Original und unterschrieben),
d) Stammdatenblatt für Teilnehmer/innen an Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds in
der Förderperiode 2014 – 2020 (im Original und unterschrieben),
e) Angabe der Höhe der Kosten der Bildungsmaßnahme und/oder Prüfungskosten (Preisauskunft), sofern diese nicht aus dem Bildungsplan hervorgehen,
f) Nachweise über bereits zugesagte oder gewährte Unterstützungen anderer Förderstellen,
g) sofern der ordentliche Wohnsitz nicht in Tirol liegt, eine Bestätigung des Arbeitgebers/
der Arbeitgeberin über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis.

Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/
Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen
verzichten. Unvollständige Förderanträge können nach erfolglosem Verstreichen einer
schriftlich zu setzenden Nachfrist abgelehnt werden.


Was Sie noch interessieren könnte

Ziel der Förderung ist, für Personen, die maximal über einen Pflichtschulabschluss ohne weiterführende Ausbildung verfügen, einen Anreiz zur beruflichen Höherqualifizierung zu schaffen und so die aktive Beteiligung am Arbeitsmarkt und die Beschäftigungsfähigkeit zu sichern.
Im Sinn der Ziele des Europäischen Sozialfonds (ESF) und der ESF-Strategie Tirol 2020 wird
diese Förderung gemeinsam mit dem ESF finanziert.

Förderentscheidung
a) Die Prüfung der einzelnen Förderanträge erfolgt durch die Abteilung Gesellschaft und
Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung.
b) Die Förderentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.

Auszahlung
Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach Absolvierung der Bildungsmaßnahme auf
Basis des Kooperationsvertrages direkt an den Bildungsträger.


Kontakt

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Gesellschaft und Arbeit
Arbeitsmarktförderung
Meinhardstraße 16
6020 Innsbruck
Tel.: 0512 508-7871
E-Mail: ga.arbeit@tirol.gv.at
www.tirol.gv.at/arbeitsmarktfoerderung

Zuletzt bestätigt

Zuletzt geprüft am 30.9.2021

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