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Förderung für Ausbildungsbetriebe: Förderung von Auslandspraktikum von Lehrlingen

Für wen ist die Förderung gedacht?

Alle Lehrbetriebe, die einen oder mehrere Lehrlinge (aufrechter Lehrvertrag) einen Auslandsaufenthalt (Praktikum sowie ein auf das Praktikum vorbereitender Sprachkurs) absolvieren lassen. Eine Förderung kann nur für diejenigen Lehrlinge erfolgen, deren Lehrberechtigte § 2 BAG sowie § 2 Abs. 1 LFBAG und den in der RL genannten Voraussetzungen entsprechen. Ausgenommen davon sind die Gebietskörperschaften und politische Parteien. Nicht gefördert werden selbstständige Ausbildungseinrichtungen gem. §§ 29, 30, 30 b, 8 c BAG, Träger gem. JASG, § 15 a LFBAG udgl. 
  • Alle Lehrlinge von förderbaren Lehrberechtigten sowie 
  • Lehrlinge von Gebietskörperschaften sofern der absolvierte Auslandsaufenthalt über eine geeignete Einrichtung organisiert wurde.

Voraussetzungen

Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.


Was wird gefördert?

Diese Förderung unterstützt Lehrbetriebe, die ihren Lehrlingen einen Sprachkurs sowie ein damit zusammenhängendes berufsbezogenes Auslandspraktikum ermöglichen und die Lehrlinge selbst.

Sie bekommen das Bruttolehrlingseinkommen für jenen Zeitraum ersetzt, in dem Ihr Lehrling in einem Sprachkurs und/oder berufsbezogenen Auslandspraktikum tätig (und daher nicht in Ihrem Betrieb anwesend) ist. Ein Sprachkurs wird nur gefördert, wenn er mit einem (zumindest schon geplanten) Auslandspraktikum in Zusammenhang steht. Wird das Praktikum mit einem Erholungsurlaub kombiniert, wird nur der berufsbezogene Zeitraum ersetzt.


Wie hoch ist die Förderung?

Sie bekommen:
  • die für die Dauer des Kurses notwendigen Aufenthaltskosten des Lehrlings am Ort des Sprachkurses im Ausland und/oder
  • die Kosten des Sprachkurses und/oder
  • die Kosten der jeweils einmaligen An- und Abreise zwischen Wohn- oder Beschäftigungsort des Lehrlings und dem Ort des Sprachkurses im Ausland.
  • Die Höhe der Förderung ist mit dem im Programm Erasmus+ festgelegten maximalen Förderbeträgen gedeckelt. 
  • Schließlich erhält der Lehrling eine Prämie von 15 Euro pro Aufenthaltstag im Ausland.

Vorgehensweise und wichtige Termine

Sie nehmen das Formular von der Webseite der WKO Ihres Bundeslandes  bzw. der Webseite der jeweiligen Landwirtschaftskammer und übermitteln es ausgefüllt gemeinsam mit den geforderten Beilagen an Ihre regionale Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer, bzw. Landwirtschaftskammer.

Der Förderantrag inkl. Belege (z.B. Gehaltsnachweis, wenn selbstorganisiert auch Praktikumsvereinbarung etc.) ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen. Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 3 Monate nach Abschluss des Praktikums bzw. des Sprachkurses.

Wege der Antragstellung

  • Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert).
  • E-Mail mit einer Verschlüsselung ab dem Standard TLS 1.2 oder höher (Transport Layer Security) mit einem unverschlüsselten gescannten Anhang (=ausgefülltes Antragsformular) an die am Antrag angegebene Mail-Adresse.
  • Senden Sie ein Fax an die auf dem Antrag angegebene Faxnummer, auch per e-Fax.
  • Unverschlüsselter gescannter Anhang zu einem E-Mail ohne Verschlüsselung an die am Antrag angegebene Mail-Adresse

Was Sie noch interessieren könnte

Sollten Auslandspraktika aufgrund der Covid 19 Pandemie abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben sein, werden die nachgeholten Auslandspraktika dann gefördert, wenn der Lehrvertrag im Zeitpunkt der Anmeldung zum abgesagten Praktikum aufrecht war.

 

Witere Informationen finden Sie auf der WKO-Website über das Auslandspraktikum für Lehrlinge.


Kontakt

Die aktuellen Ansprechpartner*innen in den Wirtschaftskammern finden sie hier.

Zuletzt bestätigt

Diese Informationen wurden zuletzt am 13.12.2022 mit der Webseite der WKO abgeglichen.

Alle Angaben ohne Gewähr
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