Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz oder Freistellung gegen Entfall der Bezüge
Für wen ist die Förderung gedacht?
Voraussetzungen
Vereinbarung: Sie haben mit Ihrem*r Arbeitsgeber*in eine gesetzliche Bildungskarenz oder Freistellung gegen Entfall der Bezüge vereinbart.
Beschäftigung: Sie waren unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen mindestens 6 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig bei Ihrem*r Arbeitgeber*in, Ihrem beschäftigt.
Bitte wenden Sie sich an Ihre*n AMS-Berater*in, wenn
- Sie eine Saison-Arbeitskraft sind
- oder Weiterbildungsgeld im Anschluss an eine Elternkarenz konsumieren wollen.
Anwartschaft: Sie erfüllen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.
Vorlauf- und Nachlaufzeit:
Bitte klären Sie mit Ihrem AMS vorab
- eine mögliche Vorlaufzeit bis zum Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
- Unterbrechungen während der Ferien und
- eine mögliche Nachlaufzeit nach Ende der Aus- oder Weiterbildung.
Bildungsnachweis bei Aus- oder Weiterbildungen:
- Sie weisen mit einer Bestätigung der Schulungseinrichtung nach, dass Sie eine Weiterbildung von mindestens 20 Stunden pro Woche besuchen werden.
- Haben Sie Betreuungspflichten für ein Kind unter 7 Jahren und können nachweisen, dass keine längere Betreuung möglich ist? In diesem Fall genügen 16 Wochenstunden Weiterbildung.
Bildungsnachweis beim Studium:
- Sie weisen nach jeweils 6 Monaten nach, dass Sie Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 4 Semester-Wochenstunden oder 8 ECTS-Punkten absolviert haben.
- Alternativ können Sie auch einen anderen Erfolgsnachweis erbringen – etwa den Nachweis für Ihren Studien-Abschluss, Ihre Diplomprüfung oder die Bestätigung, dass eine Abschlussarbeit demnächst positiv bewertet wird.
Bitte bedenken Sie:
- Wir stellen das Weiterbildungsgeld ein, wenn Sie Ihre Teilnahme oder Ihren Fortschritt nicht nachweisen.
- Wir fordern das Weiterbildungsgeld zurück, wenn Sie die Bildungskarenz vor Ablauf von 2 Monaten beenden, z. B. wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen.
- Bei der Freistellung gegen Entfall der Bezüge müssen Sie an keiner Aus- oder Weiterbildung teilnehmen und brauchen uns keinen Bildungsnachweis vorlegen.
Bedingungen, die Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber erfüllen muss:
Wenn Sie mit Ihrem*r Arbeitgeber*in eine gesetzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge vereinbaren, muss Ihr*e Arbeitgeber*in für die Zeit Ihrer Freistellung eine Ersatzarbeitskraft einstellen. Die Ersatzarbeitskraft muss zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und muss mehr als geringfügig beschäftigt werden.
Was wird gefördert?
- Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland mit beruflichem Bezug – z.B. Fremdsprachen- oder fachliche Schulungen.
- Schul- oder Studien-Abschlüsse.
Bitte beachten Sie dabei:
- Sie erhalten kein Weiterbildungsgeld für Hobby- oder Freizeitkurse.
- Sie dürfen eine praktische Ausbildung nicht bei Ihrem*r Arbeitgeber*in machen. Ausnahme: Die Ausbildung ist nur dort möglich.
Wie hoch ist die Förderung?
Wie lange erhalten Sie Weiterbildungsgeld?
- Bildungskarenz: mindestens 2 Monate, höchstens 12 Monate – je nach Dauer der vereinbarten Bildungskarenz.
- Freistellung gegen Entfall der Bezüge: mindestens 6 Monate, höchstens 12 Monate – je nach Dauer der vereinbarten Freistellung.
Bitte bedenken Sie: Sie erhalten innerhalb von 4 Jahren Weiterbildungsgeld für höchstens 1 Jahr.
Was gilt, wenn Sie Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld kombinieren?
Grundsätzlich gilt: Sie können Weiterbildungsgeld (Bildungskarenz) und Bildungsteilzeitgeld (Bildungsteilzeit) in einem Zeitraum von 4 Jahren kombinieren. Der Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem Sie erstmals eine der beiden Leistungen beziehen.
Darüber hinaus:
- Anwartschaft: Sie erfüllen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am Beginn des 4-Jahres-Zeitraumes.
- Wechsel: Sie können bei demselben Unternehmen nur einmal zwischen den beiden Leistungen wechseln.
- Dauer: Innerhalb der 4 Jahre erhalten Sie entweder maximal 12 Monate Weiterbildungsgeld oder maximal 24 Monate Bildungsteilzeitgeld.
- Anrechnung: Wenn Sie die beiden Leistungen innerhalb der 4 Jahre kombinieren, werden sie aufeinander angerechnet: Dabei entspricht 1 Tag Weiterbildungsgeld 2 Tagen Bildungsteilzeitgeld.
3 Beispiele für die Anrechnung:
- Sie erhalten insgesamt entweder 1 Jahr Weiterbildungsgeld oder 2 Jahre Bildungsteilzeitgeld.
- Sie erhalten ½ Jahr Weiterbildungsgeld und 1 Jahr Bildungsteilzeitgeld.
- Sie erhalten ½ Jahr Bildungsteilzeitgeld und 9 Monate Weiterbildungsgeld
Bitte beachten Sie: Sie können beim selben Arbeitgeber, bei derselben Arbeitgeberin nicht von einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit auf eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge wechseln.
Vorgehensweise und wichtige Termine
Wie beantragen Sie Weiterbildungsgeld?
- Entweder über Ihr eAMS-Konto.
- Oder wenden Sie sich per E-Mail oder Telefon an Ihre AMS-Geschäftsstelle. Wir schicken Ihnen dann Ihr Antragsformular für das Weiterbildungsgeld per Post zu.
Notwendige Dokumente:
- Antrag auf Weiterbildungsgeld
- Bildungskarenz-Vereinbarung oder Vereinbarung über Freistellung gegen Entfall der Bezüge – unterschrieben von Ihrer Arbeitgeberin, Ihrem Arbeitgeber.
Wichtig:
- Bitte beachten Sie alle Fristen, die Sie mit Ihrer AMS-Beraterin, Ihrem AMS-Berater vereinbaren.
- Informieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie eine Frist nicht einhalten können
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Bitte bedenken Sie: Sie müssen die Aufnahme einer Arbeit bei Ihrem AMS sofort melden.
Übrigens: In der Zeit, in der Sie von uns Weiterbildungsgeld erhalten,
- sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert.
- haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz.
- haben Sie keinen Anspruch auf Sonderzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
- verkürzt sich Ihr Urlaubsanspruch anteilig.
Bitte bedenken Sie: Wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, erhalten Sie kein Weiterbildungsgeld.
Hinweis:
- Wenden Sie sich bitte an Ihre Beraterin bzw. Ihren Berater, wenn Sie Fragen zu Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) haben.
Kontakt
- Ansprechpartner sind die regionalen Geschäftsstellen des AMS
- Weitere Förderungen des AMS für Arbeitssuchende
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