Förderungen für Personen mit Behinderungen - Startförderung für Selbstständige

Für wen ist die Förderung gedacht?

Personen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.

Voraussetzungen

  • Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des/der Behinderten
  • Vorliegen der für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen persönlichen, rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen
  • Sicherstellung des Lebensunterhaltes des/der Behinderten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen

Was wird gefördert?

Gefördert werden zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit in der Gründungsphase getätigte Ausgaben.


Wie hoch ist die Förderung?

Bis zu 50 % der getätigten Ausgaben in der Gründungsphase. Die maximale Zuschusshöhe beträgt derzeit Euro 29.200,-- (Stand 2023).

Vorgehensweise und wichtige Termine

Anträge sind grundsätzlich vor Realisierung des Vorhabens einzubringen. Eine Entscheidung über die konkrete Höhe der Förderung ist jedoch erst nach Umsetzung des Vorhabens möglich.

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Überbrückungszuschuss für Selbstständige

Zweck dieser Förderung ist die Sicherung bereits bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeiten von Menschen mit Behinderung, die mit einem behinderungsbedingten Mehraufwand konfrontiert sind, der eine maßgebliche Belastung für die unternehmerische Tätigkeit darstellt.

Voraussetzungen
Diese Förderung erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, die entweder

  • einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Unternehmen mit maximal fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Antragstellung nachgehen
  • hauptsächlich selbst tätig sind (Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer) und
  • der behinderungsbedingte Mehraufwand, für die unternehmerische Tätigkeit eine maßgebliche Belastung darstellt.

Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern gleich zu achten sind landwirtschaftliche Betriebsführerinnen und Betriebsführer oder ähnliches, auch wenn sie den Betrieb im Sinne von §§ 2a und 2b BSVG gemeinsam führen, sowie geschäftsführende Alleingesellschafterinnen und Alleingesellschafter von juristischen Personen, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen muss durch Unterlagen belegt werden.

Wie hoch ist diese Förderung?
Die monatlichen Förderungen werden pauschal in Höhe der Ausgleichstaxe (EUR 292,- Stand 2023) gewährt. Die Abgeltung kann bei besonderen Umständen verdoppelt werden.

Dauer der Förderung
Die Förderung wird jeweils für höchstens sechs Monate gewährt. Sie kann bei gleichbleibenden Voraussetzungen jedoch erneut gewährt werden.

Aktion „Barriere:freie Unternehmen"
Mit der Aktion „Barriere:freie Unternehmen" möchte das Sozialministerium für Unternehmen einen Anreiz schaffen und diese unterstützen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Voraussetzungen
Unternehmen, die ihre Beschäftigungspflicht zur Einstellung begünstigter Behinderter erfüllen bzw. die keiner Einstellungspflicht unterliegen und die sich in keinem Insolvenzverfahren befinden.

Nicht förderberechtigt sind u.a. Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände, Politische Parteien, Parlamentsklubs, Kammern, verschiedene Gebietskörperschaften, Kirchen und Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Einrichtungen, deren sonstige Kosten zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden.

Was kann gefördert werden?
Bauliche Vorhaben z.B. Rampen, Orientierungs- und Leitsysteme, zusätzliche behinderungsbedingte Ausstattungen von Sanitärräumen und nicht bauliche Vorhaben z.B. Barrierefreie Adaptierungen von bestehenden Webseiten, (Mobile) Induktionsschleifen oder gleichwertige technische Hilfsmittel, Nachrüstung von Liftanlagen (z.B. akustische Signale).

Wie hoch ist diese Förderung?
Die Förderung wird als einmaliger Kostenzuschuss in Form einer Pauschalabgeltung in Höhe von 25% der Gesamtkosten der getätigten und bereits saldierten Investition vergeben.
Der Kostenzuschuss ist gedeckelt und beträgt maximal € 15.000,- (bei Investitionen von € 20.000,- und mehr) pro Aktionszeitraum und Unternehmen. Unternehmen können für ihre Vorhaben bei Vorliegen einer saldierten Rechnung(en) mit einem Zahlungsdatum ab 1. Jänner 2018 Anträge stellen.

Für nähere Auskünfte steht die örtlich zuständige Landesstelle des "Sozialministeriumservice" zur Verfügung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.


Kontakt

Sozialministeriumservice - Zentrale

Babenbergerstraße 5
1010 Wien
Tel: 05 99 88
Fax: 05 99 88-2131
Mail: post@sozialministeriumservice.at

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 15:30 Uhr
Freitag von 08:00 bis 14:30 Uhr
Beratungszeiten:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, außerhalb nach Vereinbarung

SMS-Anfragen, speziell für Gehörlose: 0664- 85 74 917

Bitte bei SMS oder E-mail Wunsch, Name und Adresse mit Postleitzahl mitschicken!


Zuletzt bestätigt

Diese Informationen wurden am 06.02.2023 zuletzt vom Fördergebenden bestätigt.

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