Familienbeihilfe: Auch für Volljährige in Ausbildung möglich

Für wen ist die Förderung gedacht?

Familienbeihilfe ist eine allgemeine Unterstützung für Familien von der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (der Volljährigkeit) des Kindes. Bei volljährigen Kindern in Ausbildung (Lehre, Studium an einer FH, PH oder Universität) besteht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird im Normalfall immer von den Eltern abgeleitet. Volljährige in Ausbildung können sich die Familienbeihilfe auch direkt auszahlen lassen.

Voraussetzungen

Einen Anspruch auf die Familienbeihilfe haben

  • Österreichische Staatsbürger*innen
  • EU/EWR-Staatsbürger*innen & Schweizer Staatsbürger*innen
  • Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten  
  • Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz
  • Geflüchtete aus der Ukraine, die ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben (rückwirkender Anspruch ab 12. März 2022 für die Dauer ihres Aufenthalts, maximal bis 3. März 2024).
  • Aufenthaltsberechtigte, die nach dem Asylgesetz besonderen Schutz genießen
  • Subsidiär Schutzberechtigte (sofern keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden und Erwerbstätigkeit vorliegt) 

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für Volljährige besteht:

  • Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden.
  • In den Zeit zwischen Matura und Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst gibt es Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung nach Ende des Dienstes so rasch wie möglich fortgesetzt wird.
  • In der Zeit zwischen Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes und Beginn einer Ausbildung gibt es ebenfalls Familienbeihilfe.

Achtung! Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in keiner Berufsausbildung mehr stehen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe - auch dann nicht, wenn sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt sind.

  • Die maximale Bezugsdauer für die Familienbeihilfe ist auf das vollendete 24. Lebensjahr begrenzt.     
  • Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann die Familienbeihilfe bis 25 bezogen werden.                    
  • Für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern das Kind noch nicht 24 ist. 
  • Bei volljährigen Kindern, die ein Studium absolvieren, besteht der Anspruch, wenn die vorgesehene Studienzeit eingehalten und ein positiver Studienerfolg vorliegt. Dieser muss dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Für wen gibt es Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag?

  • Studierende, die bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.     
  • Studierende, für die zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.                   
  • Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem die oder der Studierende 19 geworden ist. Die Mindeststudiendauer muss bis zum erstmöglichen Studienabschluss eingehalten werden.                                                           
  • Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen.
  • Studierende, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit in der Dauer von durchgehend mindestens acht bis zwölf Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben, wird die Bezugsdauer maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer.

Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.


Was wird gefördert?

Die Familienbeihilfe ist eine Unterstützung während der Schul- und Berufsausbildung, bzw. währende eines Studiums, wenn die vorgeschriebene Studienzeit eingehalten wird und ein positiver Studienerfolg nachgewiesen wird.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Familienbeihilfe besteht aus einem Grundbetrag, der um Alterszuschläge (abhängig vom Alter Ihrer Kinder) und Geschwisterstaffelungsbeiträgen (abhängig von der Zahl Ihrer Kinder, für die Sie Familienbeihilfe beziehen) erhöht wird und wird monatlich ausgezahlt. Für Kinder mit Behinderung gibt es eine erhöhte Familienbeihilfe. Sie wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.

Vorgehensweise und wichtige Termine

Sie können Ihren Familienbeihilfenantrag beim Finanzamt Österreich elektronisch über FinanzOnline einreichen oder sich an das zuständige Wohnsitzfinanzamt wenden.

 

Die entsprechenden Formulare zur Antragstellung können Sie über Internet beziehen (BMF-Formulare). Sie finden hier insbesondere die Vordrucke Beih 100 zur Beantragung der Familienbeihilfe und Beih 3 zur Beantragung des Erhöhungszuschlages für erheblich behinderte Kinder, sowie Beih 20 (Antrag auf Direktauszahlung für volljährige Kinder).

  • Für die Antragsstellung brauchen Sie zusätzlich folgende Unterlagen: Die Geburtsurkunde des Kindes, den Meldezettel des Kindes, den Meldezettel der Antragstellerin/des Antragstellers.
  • Wenn das Kind volljährig ist braucht es einen Nachweis einer laufenden Berufsausbildung oder Studienerfolgsnachweises bzw. Nachweis über die Studienverzögerung.
  • Bei ausländischen Staatsbürger*innen wird ein Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt nach §§ 8 oder 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz benötigt, bei Präsenz- oder Zivildienst ein Nachweis des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  • Für Studierende, die Familienbeihilfe beziehen sind Nachweise für den Studienerfolg zu Erbringen
  • Die Familienbeihilfe kann nach Unterbrechungen auch wieder erneut beantragt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

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Kontakt

  • Sie erreichen das Familienservice des Bundeskanzleramts per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at oder telefonisch unter 0800 240 262 (gebührenfrei) in der Zeit von Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr.
  • Nach dem für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt können Sie über die Infoseite in help.gv.at suchen.

Zuletzt bestätigt

Diese Informationen wurden zuletzt am 16.01.2023 mit den Webseiten von https://www.bundeskanzleramt.gv.at, help.gv.at, www.arbeiterkammer.at und der Sektion Familien und Jugend im Bundeskanzleramt abgeglichen.

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