Förderung für Aus- und Weiterbildung von Zeitarbeitskräften

Für wen ist die Förderung gedacht?

Für Zeitarbeitskräfte, die bei einem gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen tätig sind.

Voraussetzungen

  • Aufrechtes Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitskraft
  • Förderungen von Aus- und Weiterbildungen (inkl. Neben- und Prüfungskosten) durch den SWF für Zeiten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. nach Übernahme durch den Beschäftiger bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

 

Achtung: Wenn Ausbildungen über den Status „Arbeitslosigkeit" neu begonnen bzw. beendet werden, dann darf die (verbleibende) Ausbildungszeit nicht länger als 3 Monate pro Jahr andauern, da ansonsten der Status „Arbeitslosigkeit" verloren geht (siehe § 12 Abs. 5 AlVG).

 

Die Förderung von Aus- und Weiterbildungen für Zeitarbeitskräfte, die sich im ersten Beschäftigungsmonat befinden, ist ausgeschlossen, ebenso für Zeitarbeitskräfte in geringfügiger Anstellung in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung.


Was wird gefördert?

Es werden nur gelistete Aus- und Weiterbildungen von Schulungsträgern gefördert, die mit dem SWF eine Rahmenvereinbarung eingegangen sind.

In der SWF-Weiterbildungsdatenbank können Sie diese einsehen.
Z. B. fallen darunter Aus- und Weiterbildungen, wie

• Staplerkurs/Krankurs
• Logistikausbildungen
• Diverse Metall-/Elektro-Ausbildungen
• Diverse Schweißausbildungen
• Zerstörungsfreie Prüfungen
• Vorbereitungskurse zu Lehrabschlussprüfungen
• (Werk-)Meisterausbildungen
• Sprachkurse
• Etc.

Die Bildungsmaßnahmen sollen eine kontinuierliche Beschäftigung der Zeitarbeitskräfte ermöglichen und überbetrieblich verwertbar sein.

Siehe auch in der SWF-Leistungsordnung.


Wie hoch ist die Förderung?

Nach Maßgabe der Mittel

Förderung für Zeitarbeitskräfte: Weiterbildungskosten und mögliche Prüfungskosten.
Im Falle einer Ausbildung in Bildungskarenz/Bildungsteilzeit/Fachkräftestipendium ein monatlicher Zuschuss vom Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld bzw. Fachkräftestipendium bis zum letzten durchschnittlich bezogenen Netto-Entgelt (13-Wochen-Schnitt) vor Ausbildungsbeginn.

Förderung für Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen: Weiterbildungskosten und mögliche Prüfungskosten, 154 % der Brutto-Lohnkosten/-Gehaltskosten für Ausbildungszeiten, die innerhalb der Arbeitszeit stattfinden. (Bedingung: Behaltefrist von 1 Monat nach Ausbildungsende.)

Seit 01.01.2021 werden Allgemeine Bildungsmaßnahmen bis zu einer Ausbildungsdauer von 1 Jahr (auch bei Bildungskarenz/-teilzeit und Fachkräftestipendium) und bis zu einem Betrag von € 6.000,- inkl. USt. pro Zeitarbeitskraft und Beschäftigungsjahr gefördert bzw. bis zu € 3.000,- inkl. USt. pro Ausbildungsmonat (=135 Übungseinheiten).


Vorgehensweise und wichtige Termine

  • Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob und welche Aus- und Weiterbildungen für Sie in Frage kommen.
  • Wenden Sie sich an den SWF
  • Den detaillierten Förderablauf finden Sie im zugehörigen Prozessablauf.

Kontakt

Sozial- und Weiterbildungsfonds der Arbeitskräfteüberlassung Österreich (SWF)
1120 Wien, Altmannsdorfer Straße 89/3/9
Telefon: +43 1 890 90 84 -0
Mail: office@swf-akue.at
Webseite

 


Zuletzt bestätigt

Diese Information wurde am 19.7.2021 vom Fördergebenden aktualisiert und am 27.01.2023 mit den Informationen auf de Website des Fördergebenden abgeglichen.

Alle Angaben ohne Gewähr