Förderung für Aus- und Weiterbildung von Zeitarbeitskräften
Für wen ist die Förderung gedacht?
Voraussetzungen
- Aufrechtes Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitskraft
- Förderungen von Aus- und Weiterbildungen (inkl. Neben- und Prüfungskosten) durch den SWF für Zeiten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. nach Übernahme durch den Beschäftiger bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
Achtung: Wenn Ausbildungen über den Status „Arbeitslosigkeit" neu begonnen bzw. beendet werden, dann darf die (verbleibende) Ausbildungszeit nicht länger als 3 Monate pro Jahr andauern, da ansonsten der Status „Arbeitslosigkeit" verloren geht (siehe § 12 Abs. 5 AlVG).
Die Förderung von Aus- und Weiterbildungen für Zeitarbeitskräfte, die sich im ersten Beschäftigungsmonat befinden, ist ausgeschlossen, ebenso für Zeitarbeitskräfte in geringfügiger Anstellung in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung.
Was wird gefördert?
Es werden nur gelistete Aus- und Weiterbildungen von Schulungsträgern gefördert, die mit dem SWF eine Rahmenvereinbarung eingegangen sind.
In der SWF-Weiterbildungsdatenbank können Sie diese einsehen.
Z. B. fallen darunter Aus- und Weiterbildungen, wie
• Staplerkurs/Krankurs
• Logistikausbildungen
• Diverse Metall-/Elektro-Ausbildungen
• Diverse Schweißausbildungen
• Zerstörungsfreie Prüfungen
• Vorbereitungskurse zu Lehrabschlussprüfungen
• (Werk-)Meisterausbildungen
• Sprachkurse
• Etc.
Die Bildungsmaßnahmen sollen eine kontinuierliche Beschäftigung der Zeitarbeitskräfte ermöglichen und überbetrieblich verwertbar sein.
Siehe auch in der SWF-Leistungsordnung.
Wie hoch ist die Förderung?
Förderung für Zeitarbeitskräfte: Weiterbildungskosten und mögliche Prüfungskosten.
Im Falle einer Ausbildung in Bildungskarenz/Bildungsteilzeit/Fachkräftestipendium ein monatlicher Zuschuss vom Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld bzw. Fachkräftestipendium bis zum letzten durchschnittlich bezogenen Netto-Entgelt (13-Wochen-Schnitt) vor Ausbildungsbeginn.
Förderung für Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen: Weiterbildungskosten und mögliche Prüfungskosten, 154 % der Brutto-Lohnkosten/-Gehaltskosten für Ausbildungszeiten, die innerhalb der Arbeitszeit stattfinden. (Bedingung: Behaltefrist von 1 Monat nach Ausbildungsende.)
Seit 01.01.2021 werden Allgemeine Bildungsmaßnahmen bis zu einer Ausbildungsdauer von 1 Jahr (auch bei Bildungskarenz/-teilzeit und Fachkräftestipendium) und bis zu einem Betrag von € 6.000,- inkl. USt. pro Zeitarbeitskraft und Beschäftigungsjahr gefördert bzw. bis zu € 3.000,- inkl. USt. pro Ausbildungsmonat (=135 Übungseinheiten).
Vorgehensweise und wichtige Termine
- Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob und welche Aus- und Weiterbildungen für Sie in Frage kommen.
- Wenden Sie sich an den SWF
- Den detaillierten Förderablauf finden Sie im zugehörigen Prozessablauf.
Kontakt
1120 Wien, Altmannsdorfer Straße 89/3/9
Telefon: +43 1 890 90 84 -0
Mail: office@swf-akue.at
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