Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
Für wen ist die Förderung gedacht?
Voraussetzungen
Voraussetzungen:
Studierende sind Selbsterhalter*innen, wenn
- sie zumindest durch vier Jahre (48 Monate) vor dem Beihilfenbezug Einkünfte bezogen haben und
- diese Einkünfte jährlich zumindest € 11.000,- (Brutto minus Sozialversicherung und € 132,- Werbungskostenpauschale) betragen haben. (Achtung: Für Anträge bis 31. August 2024 ist aufgrund der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 44 StudFG noch ein Einkommen in Höhe von mindestens € 8.580,- jährlich ausreichend. Das Studium muss zum Antragszeitpunkt bereits betrieben werden.). Zeiten des Präsenz-, Ausbildung-, Zivildienstes bzw. von Diensten nach dem Freiwilligengesetz gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes. Waisenpension und Lehrzeiten können bei entsprechender Höhe bei der Ermittlung des Selbsterhaltes berücksichtigt werden
Eine Sonderregel besteht hinsichtlich der Altersgrenze. Die allgemeine Altersgrenze von 33 Jahren (zu Studienbeginn - Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn) erhöht sich, wenn sich Studierende länger als 4 Jahre selbst erhalten haben. Die Altersgrenze erhöht sich für jedes volle Selbsterhalter-Jahr zusätzlich um ein weiteres Jahr, jedoch maximal um insgesamt 5 Jahre.
Was wird gefördert?
Studium oder Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung
Wie hoch ist die Förderung?
Erhöhungen:
- Eine Erhöhung um € 149,76 gibt es für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
- Eine Erhöhung um € 166,40 bzw. € 436,80 gibt es für behinderte Studierende. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung. Näheres ist in einer Verordnung geregelt.
Die jeweilig jährlich zustehende Studienbeihilfe nach Selbsterhalt verringert sich:
- um die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
- um die Unterhaltsleistungen des*der geschiedenen Ehepartner*in von Studierenden/des*der früheren eingetragenen Partner*in nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
- um Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht
- um den € 16.455,- übersteigenden Betrag des Jahreseinkommens der/des Studierenden (zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden).
Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem die Summe aus dem jeweils zustehenden Jahresbetrag und den jeweils zustehenden Jahresbeträgen der Erhöhungen gebildet wird und die Verminderungen abgezogen werden. Der so errechnete Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt und auf ganze Euro gerundet. Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt wird monatlich ausbezahlt. Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei € 5,-. Das Einkommen der Eltern führt beim Selbsterhalter/innen-Stipendium zu keiner Kürzung.
Vorgehensweise und wichtige Termine
Im Übrigen gelten für dieses Stipendium die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe (z. B. Rückzahlung und Studienerfolg). Das elterliche Einkommen wird für die Berechnung des Selbsterhalter/innen-Stipendiums nicht berücksichtigt.
Der Antrag kann online gestellt werden (auch mit Handy-Signatur) oder per Formular eingereicht werden.
Was Sie noch interessieren könnte
- Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erfolgt im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März.
- Das Einkommen vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.
- Die Studienbeihilfe/der Studienzuschuss wird nur vom Einkommen, das die/der Studierende parallel zur Beihilfe bezieht, gekürzt - sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wird.
- Die Zuverdienstgrenze beträgt grundsätzlich € 16.455,- im Kalenderjahr. Diese kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens € 3.000,- je Kind).
- Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung). Es gilt folgende Berechnung für die verringerte Zuverdienstgrenze: Zuverdienstgrenze (€ 16.455,-) geteilt durch 12 und dann multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen Studienbeihilfe bezogen wird. Achtung: Auch bei der aliquoten Berechnung der Zuverdienstgrenze werden die Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) berücksichtigt.
- Das Einkommen wird ausschließlich jahresweise geprüft. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Vorlesungsbetriebes.
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