Schulbeihilfe

Für wen ist die Förderung gedacht?

Für österreichische Staatsbürger*innen, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen

Österreichischen Staatsbürger*innen sind gleichgestellt:

  • Staatsbürger*innen aus EWR - und EU-Staaten
  • Konventionsflüchtlinge
  • Schüler*innen, die keine EWR- bzw. EU-Bürger*innen und keine Konventionsflüchtlinge sind, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Voraussetzungen

  • soziale Bedürftigkeit und
  • der Schulbesuch, für den Schulbeihilfe beantragt wird, wurde vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen

Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend: Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schüler*innen, der Eltern, Ehepartner*in und eingetragenen Partner*innen zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Altersgrenze von 35 Jahren erhöht sich für Selbsterhalter*innen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.


Was wird gefördert?

Gefördert wird der Schulbesuch in mittleren und höheren Schulen. Informationen zur Schulbeihilfe finden Sie auch hier.


Wie hoch ist die Förderung?

Höhe des Grundbetrags: Schulbeihilfe jährlich EUR 1.520,-- (Stand 2023).

Die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindern sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern bzw. Ehepartner*in/eingetragenen Partner*in der Schüler*innen sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schüler*in (siehe Schülerbeihilfengesetz).

Die AK Oberösterreich bietet online die Möglichkeit, die Höhe der staatlichen Beihilfe zu errechnen: www.schulbeihilfenrechner.at


Vorgehensweise und wichtige Termine

Sie haben folgende Möglichkeiten ein Antragsformular zu erhalten:
  • Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der mittleren und höheren Schulen auf.
  • Laden Sie sich Formulare und Merkblätter selbst herunter, drucken sie aus und lassen Sie die Formulare von der Schule bestätigen.
  • Nutzen Sie das Onlineantragsformular hier: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/befoe/sbh.html (zu finden unter Punkt 5)

Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen. Das sind

  • bei Personen, die Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft beziehen, der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid und- wenn deren Einkünfte nach Durchschnittssätzen ermittelt werden - der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und das ausgefüllte Formular des BMBWF „Gewinnermittlung LuFw Vollpauschalierung", zu finden unter: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/befoe/sbh/sbh_form.html
  • Allenfalls Exekutionstitel über eine Unterhaltsleistung für den*die Schüler*in
  • Allenfalls Bezugsbestätigung/Bescheid über Mindestsicherung, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld.

Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.

Eine Ausfüllhilfe mit weiteren Erklärungen finden Sie hier.

Das BMBWF bietet einen mehrsprachigen Online-Ratgeber an.

Dieser Online Ratgeber für Schulbeihilfen führt Sie zum richtigen Formular, das Sie gleich downloaden, ausfüllen und von der Schule bestätigen lassen können.

Nach Bestätigung durch die Schule bringen Sie den Antrag samt den erforderlichen Nachweisen bitte vor dem 31. Dezember des laufenden Schuljahres bei der zuständigen Beihilfenbehörde ein.

Den Link zum Onlineantragsformular finden Sie unter schuelerbeihilfen.at (Punkt 5.).

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.


Was Sie noch interessieren könnte

Die Schulbeihilfe wird für die Dauer eines Schuljahres ausbezahlt. Ausnahme: semesterweise geführte Schulen.

Kontakt

Für Schüler*innen einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion des Schulortes zuständig.

Für Schüler*innen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der*die jeweilige Landeshauptmann*frau zuständig.

Für Schüler*innen der Zentrallehranstalten und land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständig.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5, 1010 Wien
Tel. (01) 531 20
https://www.bmbwf.gv.at


Zuletzt bestätigt

Diese Informationen wurden zuletzt am 19.08.2021 vom Fördergebenden bestätigt und am 31.1.2023 mit den Informationen auf der Website des Fördergebenden abgeglichen.

Alle Angaben ohne Gewähr