Förderungen für Personen mit Behinderungen - Ausbildungsbeihilfen
Für wen ist die Förderung gedacht?
Für Jugendliche mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 vH, die eine verlängerte Lehre oder Teilqualifikation absolvieren(§ 8b des Berufsausbildungsgesetzes)
Voraussetzungen
- Besuch einer Unterrichtseinrichtung nach §3 des Studienförderungsgesetzes 1992 oder §1b 1983 des Schülerbeihilfengesetzes
- Besuch des Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung
- Lehrausbildung
- Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst, Hebammenausbildung
- Absolvierung einer Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung nach Beendigung der Pflichtschule bzw. nach Absolvierung der Schulpflicht in einer weiterführenden Schule
- Absolvierung einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung im Ausland
- Nachweis des behinderungsbedingten Mehraufwandes
Was wird gefördert?
Die Förderung ist eine finanzielle Abgeltung des behinderungsbedingten Mehraufwandes im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Zuschussdauer beträgt jeweils ein Schul, Studien- oder Lehrjahr. Eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich.
Vorgehensweise und wichtige Termine
Auskunft über allfällige Fristen erhalten Sie bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice.
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Kontakt
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