Besondere Schulbeihilfe für Berufstätige
Für wen ist die Förderung gedacht?
Für Schüler*innen und Schüler an Schulen für Berufstätige, die sich, gegen Entfall der Bezüge, auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) vorbereiten
Voraussetzungen
- Besuch einer höheren Schule für Berufstätige (z.B. Abendschule)
- zumindest ein Jahr Berufstätigkeit, in der sich der*die Förderwerber*in selbst erhalten hat
- Zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) muss sich der*die Förderwerber*n gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen - es darf NICHT gleichzeitig die besondere Schulbeihilfe und ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen werden
Was wird gefördert?
Die Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Matura, Diplomprüfung) in einer Höheren Schule für Berufstätige
Wie hoch ist die Förderung?
Die besondere Schulbeihilfe beträgt monatlich 1.168 Euro.
Bei verehelichten Schülerinnen und Schülern, deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen bzw. eingetragenen Partner oder Partnerinnen keine Einkünfte beziehen, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um monatlich 546 Euro sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere 206 Euro monatlich.
Bei in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl. Die Summe aller im Lehrplan für diese Ausbildung vorgesehenen Wochenstunden in Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen geteilt durch die Zahl der lehrplanmäßigen Semester ergibt die durchschnittliche Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenanzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe. Bei Einhaltung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl gebührt die errechnete Beihilfe also zu 100 %. Über die gesamte Ausbildungsdauer errechnet sich eine Höchstwochenstundenzahl aus der Summe aller durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahlen. Nach Ausschöpfung dieser Höchstwochenstundenzahl kann keine Beihilfe mehr gewährt werden.
Die AK Oberösterreich bietet online die Möglichkeit, die Höhe der staatlichen Schülerbeihilfe zu errechnen: Schulbeihilfenrechner
Vorgehensweise und wichtige Termine
Der Antrag auf besondere Schulbeihilfe für berufstätige SchülerInnen einer höheren Schule im Prüfungsjahr ist jedenfalls zeitgerecht VOR dem Termin der abschließenden Prüfung bzw. Teilprüfung zu stellen.
Der Antrag auf besondere Schulbeihilfe wird bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde gestellt. Antragsformulare und Merkblätter (Ausfüllhilfen) liegen in den Schulen auf oder können über den Online-Ratgeber für Schülerbeihilfe heruntergeladen werden. Ebenso ist eine Antragstellung über das Onlineantragsformular möglich:
Was Sie noch interessieren könnte
Die Höhe der Besonderen Schulbeihilfe können Sie nach Ihren Angaben anonym vom Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet ausrechnen lassen.
Für allgemeine Informationen siehe auch Informationsseite der AK OÖ oder unter https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bildung_und_ausbildung/schulen/1/Seite.1760230.
Gültigkeit der Förderung
Die Förderung ist bis auf Widerruf gültig.
Kontakt
Der Antrag auf Schulbeihilfe, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe oder besondere Schulbeihilfe muss samt den Nachweisen hinsichtlich Bedürftigkeit bei der jeweils zuständigen Beihilfenbehörde fristgerecht eingebracht werden.
Für die Anträge sind folgende Behörden zuständig:
Für Schülerinnen und Schüler einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion zuständig.
Für Schülerinnen und Schüler der Zentrallehranstalten, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien, T +43 1 53120-2001, zuständig.
Für Schülerinnen und Schüler land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann bzw. die jeweilige Landeshauptfrau zuständig. (Ämter der Landesregierungen)
Zuletzt bestätigt
Diese Informationen wurden zuletzt am 19.08.2021 vom Fördergebenden bestätigt und am 09.12.2025 mit den Informationen auf der Website des Fördergebenden abgestimmt.
Alle Angaben ohne Gewähr