Weitere Gesetze mit Relevanz in der Erwachsenenbildung

Hier finden Sie eine historische und aktuelle Übersicht gesetzlicher Grundlagen der Bundesrepublik Österreich für die Organisation, Finanzierung, Legitimation und Inanspruchnahme der Erwachsenenbildung. Die einzelnen Gesetze und Verordnungen wurden nach dem Datum ihres Inkrafttretens gereiht. Bei Klick auf den Titel werden Sie zum Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundeskanzleramts verbunden, wo Sie Zugriff auf die meisten Gesetzestexte haben.

Verordnung über das Vorliegen einer vergleichbaren Zielsetzung bei Bildungsleistungen (2018)

Die Verordnung nimmt Bezug auf das Umsatzsteuergesetzes 1994 (BGBl. Nr. 663/1994). Dieses besagt, dass die Umsätze (nach § 1 Abs. 1 Z 1) von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen steuerfrei sind, soweit diese allgemeinbildende oder berufsbildende Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermitteln, die der Berufsausübung dienen. Zudem muss man nachweisen können, dass eine vergleichbare Zielsetzung wie in den öffentlichen Schulen verfolgt wird. Mit der Verordnung 2018 hat der Bundesminister für Finanzen festgelegt, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt.

 

Bundesgesetz über den Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene (2012)

Das  Bundesgesetz über den Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene (Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz) berechtigt Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene, welche über keinen positiven Pflichtschulabschluss verfügen, diesen nachzuholen. Damit werden ein altersgerechter Zugang zu weiterer Bildung eröffnet und für AbsolventInnen bessere Bedingungen für den Einstieg in das Berufsleben oder für das berufliche Fortkommen geschaffen. Die Prüfung wird an Schulen durchgeführt und umfasst die Gegenstände Deutsch, Englisch, Mathematik und einen weiteren Gegenstand nach Wahl. Prüfungsanforderungen sind jene der Neuen Mittelschule. Es besteht die Möglichkeit, die Prüfung aufzuteilen und in Form von Teilprüfungen durchzuführen.

 

 

Zur rechtlichen Organisation von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Erwachsenenbildung (2010)

Eine unveröffentlichte rechtswissenschaftliche Studie im Auftrag des Bildungsministeriums hat die rechtliche Organisation von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der österreichischen Erwachsenenbildung untersucht. Dort heißt es seitens der Studienautoren Walter Berka und Roland Winkler, dass es im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung keine eigenständige Kompetenz für Erwachsenen- und Weiterbildung gibt. Die größte Nähe gibt es demnach zum Kompetenztatbestand des Volksbildungswesens. Die Kompetenzlage in diesem Bereich ist jedoch durch ein Provisorium gekennzeichnet, das keine tragfähige Grundlage für eine zielgerichtete Gesetzgebeung darstellt, so die Autoren. Die Studienautoren schließen daraus, dass es auch durch diese kompetenzrechtliche Situation bedingt ist, dass kein expliziter gesetzlicher Auftrag zur Erwachsenenbildung nachweisbar ist. Dies unterscheidet die Erwachsenenbildung von anderen Bildungssektoren, für die es staatliche Gewährleistungs- und Leistungspflichten gibt.

 

Berka, Walter/Winkler, Roland (2010): Zur rechtlichen Organisation von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der österreichischen Erwachsenenbildung. Salzburg (unveröffentlichte rechtswissenschaftliche Studie im Auftrag des BMUKK).

Wartungserlass zum Lohnsteuerrecht betreffend Lehrende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Im November 2006 wurden die Regelungen des Lohnsteuergesetzes für Lehrende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit einem Wartungserlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) an den Gleichheitsgrundsatz angepasst. Dem Erlass des BMF zufolge sind die betreffenden Vortragenden und Lehrenden dann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn an der betreffenden Einrichtung vorgegebene Studien- oder Lehrpläne als Grundlage des Bildungsangebotes herangezogen werden.

 

Hochschulgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 30/2006 letzte Änderung BGBl. I Nr. 134/2008)

Dem Rektorat der Pädgogischen Hochschulen ist es möglich, für Zwecke der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens, Teile der Pädagogischen Hochschule, wie etwa Räumlichkeiten samt Inventar, zur Verfügung zu stellen (siehe auch BGBl. Nr. 171/1973). Des Weiteren ist die Pädagogische Hochschule zur Organisation und Durchführung von (Hochschul-) Lehrgängen in pädagogischen Berufsfeldern sowie zur Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufen berechtigt. Sie ist außerdem dazu ermächtigt, mit anderen Rechtsträgern der Erwachsenenbildung Vereinbarungen und Verträge abzuschließen, die der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung dienen.

 

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz BGBl. I Nr. 22/2004)

Mit dem DUK-Gesetz 2004 ist die Donau-Universität Krems offiziell die 22. Universität Österreichs. Sie ist spezialisiert auf postgraduale Weiterbildung. Es gelten für sie alle Regelungen des UG 2002, die auf den besonderen Wirkungsbereich "Außerordentliche Studien" oder "Weiterbildungsstudien" Anwendung finden.

 

Bestimmung des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit (BGBl. II Nr. 621/2003)

Die Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben des bifeb), das eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) ist. Details über das bifeb) finden Sie hier.

 

Universitätsgesetz (BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008)

Die Fortbildung von AbsolventInnen wird als offizielle Aufgabe der Universitäten festgelegt. Damit werden die Universitäten als Weiterbildungsanbieter gestärkt. Sie erweitern ihr Repertoire postgradualer Weiterbildung und positionieren sich innerhalb der letzten Jahre zunehmend als Anbieter an der Schnittstelle zwischen formalem und non-formalem Bildungssystem.

 

Vereinsgesetz (BGBl. I Nr. 66/2002 letzte Änderung BGBl. I Nr. 45/2008)

Grundlage für das Vereinsgesetz ist das "Staatsgrundgesetz vom  21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder" (R.G.Bl. 142/1867). Die hier ausgeführten Grund- und Freiheitsrechte der Staatsbürgerlnnen sind auch heute noch mit Zusätzen Bestandteil der österreichischen Verfassung. Im Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes wird das Vereinsrecht konstituiert. Es wird 1951 im Vereinsgesetz nochmals überarbeitet. Für die Erwachsenenbildung bietet das Vereinsrecht die Grundlage für die Gründung von Vereinen, sowohl in der liberalen Volksbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Arbeiterbildung im 19. Jahrhundert. Es dient heute noch als Basis für die Struktur der österreichischen Erwachsenenbildung.

 

Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen (BGBl. II Nr. 248/1999 ersetzt durch BGBl. II Nr. 409/2002)

Nicht sozialversicherungspflichtige Einkünfte im Sinne pauschalierter Aufwandsentschädigungen sind für Lehrende in der Erwachsenenbildung laut einer Verordnung (BGBl. II Nr. 248/1999) bis zu einem Betrag von Euro 537,78 monatlich beitragsfrei.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Arbeit als DienstnehmerIn nicht im Hauptberuf ausgeübt wird beziehungsweise das Entgelt nicht die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Die Regelung gilt nur für Tätigkeiten bei einer der staatlich anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen, welche in Verbänden organisiert sind.

 

Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2008)

Dieses Gesetz regelt die Berufsreifeprüfung. Damit können jene Berechtigungen erworben werden, die auch mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbunden sind - so zum Beispiel der Zugang zu Universitäten und Fachhochschulen. In der Verordnung ist der Ersatz von Prüfungsgebieten geregelt.

 

Arbeitsmarktservicegesetz (BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2009)

Mit Hilfe des Arbeitsmarktservicegesetzes (vormals Arbeitsmarktförderungsgesetzes) sollen die auf Grund der Veränderungen am Arbeitsmarkt notwendigen Umschulungen, Höher- und Neuqualifikationen und beruflichen Weiterbildungen finanziert werden. Die Maßnahmen richten sich an Arbeitnehmerlnnen, die im Beruf stehen und zunehmend auch an Arbeitslose. EmpfängerInnen der Gelder sind die Anbieterlnnen dieser Maßnahmen.
Im überarbeiteten Arbeitsmarktservicegesetz von 1994 wurde die Arbeitsmarktverwaltung aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgegliedert und das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) konstituiert sich als eigenes Dienstleistungsunternehmen. Das AMS ist in Bundes-, Landes- und Regionalorganisationen gegliedert und in der Geschäftsleitung werden VertreterInnen der Wirtschafts- und Arbeiterkammer sowie der Gewerkschaften und Industriellenvereinigung miteinbezogen.
Wichtig für die Erwachsenenbildung ist auch die Überarbeitung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes von 1999, in der die gesetzliche Möglichkeit der Bildungskarenz aufgenommen wurde.

 

Bundesgesetz über die Fachhochschulstudiengänge (BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 89/2007)

Fachhochschul-Studiengänge dienen der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung und sind praxisorientierter konzipiert als Universitäts-Studien. Aufnahmevoraussetzung sind Matura oder eine entsprechende berufliche Qualifikation. Damit wird auch Nichtmaturantlnnen ein Zugang zur Hochschule eröffnet. Der Fachhochschulabschluss berechtigt zur Aufnahme eines Doktoratstudiums an der Universität.

 

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (BGBl.Nr. 459/1993 geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007)

Die Inanspruchnahme von umfangreicher Weiterbildung ist für Personen im Angestelltenverhältnis seit der Einführung der Bildungskarenz erleichtert geworden. Sofern ein Arbeitsverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn eine Bildungskarenz vereinbart werden. Die Interessen beider Parteien müssen dabei berücksichtigt werden. Als Karenzdauer können 3-12 Monate vereinbart werden, wobei die Bildungskarenz auch in Teilen angetreten werden kann. Ein Teil muss dabei mindestens 3 Monate umfassen und darf die Rahmenfrist von 4 Jahren nicht überschreiten. Ein Weiterbildungsgeld, in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, wird während der Bildungskarenz ausgezahlt. Eine neuerliche Bildungskarenz kann fühestens 4 Jahre nach Antritt der vorherigen Bildungskarenz beantragt werden. Seit Jänner 2008 können auch Saisonbeschäftigte eine Bildungskarenz beanspruchen. Weitere Gesetze, welche die Durchführung von Bildungskarenz regeln, sind das Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie verschiedene Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, der Abfertigungsgesetze und das Urlaubsgesetz.

 

Landwirtschaftsgesetz (BGBl.Nr. 375/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007)

Das Landwirtschaftsgesetz bildet die Grundlage für die Förderung von Weiterbildung und Beratung in der Land- und Forstwirtschaft. Diese wird vornehmlich vom Ländlichen Fortbildungsinstitut (LFI) der Landwirtschaftskammern getragen.

 

Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (BGBl.Nr. 292/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001)

Mit diesem Gesetz eröffnet sich die Möglichkeit, die Studienberechtigung für ein bestimmtes Fach nachzuholen. Voraussetzung dafür ist die Vollendung des 22. Lebensjahres und die erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die beabsichtigte Studienrichtung. Mit dem Abschluss eines Diplomstudiums oder der erfolgreichen Absolvierung eines gleichwertigen in- und ausländischen Studiums erwirbt sich der/die Studierende eine allgemeine Studienberechtigung für ordentliche Universitäts- und Hochschulstudien.

 

Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik (BGBl. Nr. 369/1984 (Wiederverlautbarung) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2006)

Aufgrund dieses Bundesgesetzes können die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien - mit mindestens fünf Abgeordneten - Einrichtungen für die Bildungsarbeit gründen. Die finanzielle Förderung erfolgt aus dem Bundeshaushalt. Neben einem Sockelbetrag hängen die zusätzlichen Mittel von der Stärke der Partei im Nationalrat ab. Die Verwendung der finanziellen Mittel wird jährlich überprüft. Wichtig für die Erwachsenenbildung ist der dadurch geförderte Bedeutungszuwachs politischer Bildung, auch wenn es sich in diesem Fall ausschließlich um parteipolitisch orientierte Bildung handelt.

Folgende politische Akademien wurden gegründet:

  • Dr. Karl Renner-Institut - SPÖ (1973)
  • Politische Akademie - ÖVP (1973)
  • Freiheitliche Bildungswerkstatt - FPÖ (1973)
  • Grüne Akademie - Die Grünen (1987)
  • Liberales Bildungsforum - Liberales Forum (1995 bis 1999)
  • Zukunftsakademie Österreich - BZÖ (2006)

 

Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005)

Durch das Arbeitsverfassungsgesetz wird den BetriebsrätInnen eine gesetzliche Bildungsfreistellung garantiert. Der Anspruch besteht laut § 118 für drei bis maximal fünf Wochen, allerdings ohne Entgeltfortzahlung.

 

Schulorganisationsgesetz (BGBl.Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001)

Das Schulorganisationsgesetz hat auch Bedeutung für die Erwachsenenbildung, da in ihm die rechtlichen Grundlagen für alle schulischen Formen von Erwachsenenbildung festgelegt werden. Das Nachholen der Matura über den 2. Bildungsweg als Voraussetzung für das Studium wird verankert. Seit dem Schuljahr 1997/98 kann die Matura als Zugangsvoraussetzung auch durch eine Berufsreifeprüfung ersetzt werden. Mit der Änderung von 1998 haben Schulen die Möglichkeit, im Rahmen der "Teilrechtsfähigkeit" Erwachsenen- bzw. Weiterbildung anzubieten.

 

Handelskammergesetz (BGBl. Nr. 182/1946 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1991)

Das Handelskammergesetz bietet die rechtliche Basis für die Einrichtung von Handelskammern. Bei diesen sind die Wirtschaftsförderungsinstitute (WIFI) als Abteilungen und als wichtige berufsbildende Institutionen der Erwachsenenbildung eingerichtet.

 

Regulativ für die Organisation des Volksbildungswesens in Deutschösterreich (1919)

Dieses Regulativ ist auch als Glöckel-Regulativ bekannt - benannt nach seinem Begründer, dem sozialdemokratischen Politiker und damaligen Leiter des Unterrichtsamtes Otto Glöckel (1874-1935). Es legte den Grundstein für die Organisationsformen und Strukturen demokratiestaatlicher Erwachsenenbildungspolitik. Glöckel gab darin den Universitäten eine führende Rolle im Volksbildungswesen und entwarf ein abgestuftes System von Stellen zur Förderung von Erwachsenenbildung, das in seiner Grundstruktur heute noch besteht.
Das Konzept Glöckels fiel zwar den politischen und wirtschaftlichen Spannungen zum Opfer, seine Struktur hat sich jedoch erhalten. Die heutige staatliche Stelle für die Förderung der Erwachsenenbildung ist die Abteilung Erwachsenenbildung im Bundesministerium für Bildung und Frauen.

 

Reichsvolksschulgesetz (1869)

Durch das im Jahr 1869 verabschiedete Reichsvolksschulgesetz wird Volksbildung weiter aufgewertet. Folgende Maßnahmen sind von Bedeutung: Die neue Volksschule bekommt eine grundlegende allgemeinbildende Aufgabe und wird zur öffentlichen Anstalt mit interkonfessionellem Charakter. Die Schulpflicht wird auf acht Jahre angehoben. Und diese ist auch erstmals mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Die Einrichtung von Bürgerschulen gewährt eine über das Lehrziel der Volksschule hinausgehende Bildung.
Die Professionalisierung des Lehrerlnnenstands wird durch die Einrichtung von vierklassigen Lehrerbildungsanstalten weiter vorangestrieben.

 

Allgemeine Schulordnung (1774)

"Die allgemeine Schulordnung für die deutschen Normal-, Haupt- und Trivialschulen in sämmtlichen Kayserl. Königl. Erbländern" wurde von Kaiserin Maria Theresia am 6. Dezember 1774 unterzeichnet. Von  Johann Ignaz von Felbiger - einem katholischen Abt - verfasst, bildet sie das erste umfassende Schulgesetz in Österreich.
Zu den wesentlichen Inhalten zählen: Die Einführung einer sechsjährigen Schulpflicht; das "zusammen Unterweisen" als Einführung des heute noch üblichen Klassenunterrichts. Wichtige begleitende Maßnahmen stellen zudem dar: Die Betonung der Lehrerbildung; Kontrolleinrichtungen und Instruktionen zur Gewährleistung von Bestand und Wirkung der Reformvorhabens die Einführung einheitlicher Schulbücher.
Für die Erwachsenenbildung ist die "Allgemeine Schulordnung" deshalb von Bedeutung, weil  Bildung zum "politicum" und der Bildungsstand der BürgerInnen zur Angelegenheit des Staates werden.