Rechtsgrundlagen für die Erwachsenenbildung während der COVID-19 Krise

Im Rahmen der Covid-19 Krise hat die Regierung Verordnungen erlassen, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Hier finden Sie alle Rechtsgrundlagen, die im Rahmen der Covid-19 Krise auch die Erwachsenenbildung adressieren.

1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 30. Mai 2022

Es gibt im Bereich Erwachsenenbildung keine corona-bedingten Einschränkungen mehr.

 

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 14. April 2022

Bei Weiterbildungen bis 500 Personen gibt es keine corona-bedingten Einschränkungen mehr.

 

1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 23. März 2022

Bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen gilt Maskenpflicht.

 

COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 3. März 2022

Corona-Maßnahmen für die Erwachsenenbildung werden aufgehoben.

 

6. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 10. Jänner 2022

Die Maskenpflicht wird ausgeweitet.

 

5. COVID-Notmaßnahmenverordnung - 21. November 2021

Zusammenkünfte in Präsenz sind gemäß der Verordnung nur zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken und zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen zulässig.

 

5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 14. November 2021

Um Aus- und Weiterbildungen besuchen zu können, braucht es nun einen 2G-Nachweis. Die Verordnung sieht aber auch Ausnahmen vor. Die Verordnung tritt am 15. November 2021 in und am 24. November 2021 außer Kraft.

 

2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung und Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 - 7. November 2021

Am 8. November sind die Maßnahmen der Stufe 2, 3 und 4 in Kraft getreten. Bei mehr als 25 Teinehmenden gilt die 2G-Pflicht.

 

1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 2. November 2021

Nehmen mehr als 25 Personen an Weiterbildung teil, gilt die 3G-Regel, Antigen-Wohnzimmertests sind nicht mehr gültig.

 

8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung - 13. September 2021

Zusammenkünfte für Aus- und Weiterbildungen sind nur mehr mit bis zu 25 Personen ohne coronabedingte Einschränkungen möglich. Nehmen mehr Personen teil, gilt die 3-G-Regel bei geänderten Gültigkeitsdauern und Fristen.

 

2. und 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung - 16. Juli 2021

Ab 22. Juli 2021 gibt es auch für Vortragende gemäß § 9 (1a) keine Masken-Pflicht mehr, wenn sie einen 3G-Nachweis erbringen können.

 

2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle - 28. Juni 2021

Für Aus- und Weiterbildungen mit bis zu 100 Personen gibt es gemäß § 12 ab 1. Juli 2021 keine coronabedingten Einschränkungen mehr. Die bisher gültigen Abstands- und Maskenregelungen fallen weitgehend.

 

4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung - 2. Juni 2021

Der einzuhaltende Mindestabstand bei Zusammenkünften verringert sich auf einen Meter. Bei Veranstaltungen von bis zu acht Personen gilt keine Abstands- und Maskenpflicht. Auch im Bereich der Anzeigepflicht von Veranstaltungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde gibt es Lockerungen. FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch im Innenbereich. Weitere aktuell gültige Maßnahmen, wie die 3-G-Regel, bleiben.

 

COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 214/2021) - 10. Mai 2021

Aus- und Weiterbildung in Präsenz ist ab 19. Mai zulässig. Für die allgemeine Erwachsenenbildung gilt eine beschränkte TeilnehmerInnen-Zahl von bis zu 50 Personen sowie eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

Teilnehmende müssen nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

Die Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 58/2021) - 8. Februar 2021

Nur unbedingt erforderliche berufliche Weiterbildungen und jene zur Erfüllung der Integrationsmaßnahmen in Präsenz unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen sind zulässig. Die Verordnung wurde mehrere Male verlängert, zuletzt bis 18. Mai 2021.

 

3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl II 27/2021) - 21. Jänner 2021

Die Verordnung tritt mit 25. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. Februar 2021 außer Kraft. Erwachsenenbildung soll weiterhin möglichst online stattfinden. Für Präsenz-Veranstaltungen heißt es: Zwei Meter Abstand einhalten sowie FFP2-Maske oder Corona-Test nutzen - so die Auslegung der Verordnung seitens des BMBWF.

 

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. 479/2020) - 15. November 2020

Die Verordnung tritt mit 17. November in Kraft. Demnach sind Maßnahmen der Erwachsenenbildung auf Distance-Learning umzustellen, außer wenn dies nicht möglich ist.

 

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 1. November 2020

Die Verordnung tritt mit 3. November in Kraft und ist bis Ende November gültig. Sie beinhaltet strenge Maßnahmen für die Erwachsenenbildung.

 

Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung - 22. Oktober 2020

Für Weiterbildungen ab sechs bzw. zwölf TeilnehmerInnen gibt es eine neue Meldepflicht.

 

Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung - 24. September 2020

Für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung braucht es keine Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für Veranstaltungen beruflicher Weiterbildung braucht. Auch von den Höchstgrenzen bei den TeilnehmerInnen sind berufliche Weiterbildungen ausgeschlossen.

 

Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung - 18. September 2020

Die Einschränkung auf eine Höchstzahl von 10 TeilnehmerInnen gilt nur in Ausnahmefällen. Die Verordnung tritt in dieser Fassung ab 21. September in Kraft.

 

Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung - 12. September 2020

Die Novelle sieht weitere Beschränkungen von der Personen-Anzahl bei Aus- und Weiterbildungen inkl. Ausnahme-Regelungen vor.

 

Novelle zur COVID-19-Lockerungsverordnung - 29. Juni 2020

Die Novelle reglementiert die zugelassene Anzahl von Personen bei Veranstaltungen nun auch für September und erweitert die Gültigkeit der Verordnung bis 31. Dezember 2020.

 

Novelle zur COVID-19-Lockerungsverordnung - 27. Mai 2020

Die am 27. Mai erlassene Novelle sieht schrittweise weitere Lockerungen für die Erwachsenenbildung vor, was die mögliche Anzahl an anwesenden Personen vor Ort betrifft.

 

Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung - 13. Mai 2020

Die Änderung vom 13. Mai ergänzt die Verordnung vom 30. April und regelt eine weitere Öffnung der Erwachsenenbildung. U.a. sind Bildungsangebote im Kontext von AMS, ESF und Integrationsmaßnahmen wieder erlaubt.

 

COVID-19-Lockerungsverordnung - 30. April 2020

Die Verordnung vom 30. April 2020 regelt eine erste Öffnung der Erwachsenenbildung. Demnach können Vorbereitungslehrgänge zur Berufsreifeprüfung wieder als Präsenzunterricht angeboten werden.

 

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Die Verordnung regelt u.a. die Schließung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern.

 

Empfehlungen des Bildungsministeriums

Das Bildungsministerium empfiehlt an jeder Bildungseinrichtung ein Krisenteam einzurichten, das über aktuelle "Covid-19-Vorgaben" insbesondere des Gesundheitsministeriums informiert bleibt.

Das Krisenteam sollte dabei folgende Aufgaben übernehmen:

  • Sensibilisierung und Information über Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen in der eigenen Einrichtung,
  • Dokumentation und Nachverfolgung der (TeilnehmerInnen-)Kontakte,
  • Vorbereitung der Infrastruktur für eventuelle Verschärfungen
  • Beschaffung von Hygienemitteln,
  • Personaleinsatz an der Bildungseinrichtung und
  • Organisation der Bildungsmaßnahmen nach geltender Verordnung.

 

Darüber hinaus empfiehlt das Bildungsministerium allen Anbietern von Erwachsenenbildung auf Distance-Learning umzustellen.

 

Weitere Informationen:

 
 

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