Indirekte Förderungen
Vorausetzungen für die Inanspruchnahme der Bildungskarenz ist ein ununterbrochenes nicht geringfügiges Arbeitsverhältnis über mindestens sechs Monate bei demselben/derselben ArbeitgeberIn. Der/die ArbeitgeberIn muss einer Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit zustimmen. Eine Bildungskarenz kann gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, eine Bildungsteilzeit für die Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren. Sowohl die Bildungskarenz als auch die Bildungsteilzeit kann innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren auch in Teilen beansprucht werden. Während der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld in der Höhe eines fiktiven Arbeitslosengeldes. Des Weiteren muss zur Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes eine Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden vorliegen (Ausnahmeregelung für Eltern mit Betreuungspflichten). Am Ende der Bildungskarenz haben ArbeitnehmerInnen das Recht in gleicher Form beschäftigt zu werden wie vor der Bildungskarenz. Ein neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz besteht erst nach 4 Jahren. Für Saisonarbeitskräfte gelten Sonderregelungen.
Seit 1. Juli 2013 sind zusätzliche Bestimmungen für die Bildungskarenz gültig: Durch die Bildungsteilzeit können ArbeitnehmerInnen auch neben einer Teilzeitbeschäftigung ein berufsbegleitendes Weiterbildungsangebot wahrnehmen und erhalten dabei einen teilweisen Lohnersatz.
Personen, deren höchste abgeschlossene Ausbildung unter dem Fachhochschulniveau liegt, können das "Fachkräftestipendium" beantragen. Gefördert werden derzeit Ausbildungen, die zwischen 1.1.2017 und 31.12.2018 beginnen und zu einer Höherqualifizierung in Bereichen führen, in denen ein Mangel an Fachkräften herrscht. Förderbare Ausbildungen müssen zwischen drei Monaten und drei Jahren dauern und mindestens 20 Wochenstunden umfassen.