Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen

Für wen ist die Förderung gedacht?

Alle vollversicherten oder karenzierten Arbeitskräfte, freie Dienstnehmende

 

Ausbildungen:
  • Pflege-Assistenz nach § 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
  • Pflege-Fachassistenz nach § 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
  • Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit
  • Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit
  • Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Arbeit
  • Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Arbeit
  • Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Begleitung
  • Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Begleitung
  • Elementar-Pädagogik
  • Sonderkindergarten-Pädagogik
  • Hort-Pädagogik
  • Asyl- und Migrations-Begleitung

Höherqualifizierungen:

  • Von der Pflege-Assistenz zur Pflege-Fachassistenz
  • Von der Pflege-Assistenz zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege nach § 44 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
  • Von der Pflege-Fachassistenz zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege

Ausgenommen sind Arbeitskräfte in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (Beamt*innen und Arbeitskräfte in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen) und überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassenden, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung für Weiterbildungen vorsieht Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).


Voraussetzungen

Förderbar sind alle vollversicherten oder karenzierten Arbeitnehmenden und freie Dienstnehmende, die an bestimmten Ausbildungen im Gesundheits-, Sozialbereich oder der Elementarpädagogik teilnehmen.

Die Voraussetzungen sind nicht in jedem Bundesland gleich!


Was wird gefördert?

Kurs- und Personalkosten


Wie hoch ist die Förderung?

75% der Kurs- und Personalkosten

Vorgehensweise und wichtige Termine

  • Sie beantragen die Förderung bei der AMS-Geschäftsstelle, die für die personal-disponierende Stelle des Unternehmens zuständig ist.
  • Der vollständige Antrag (Download am Seitenende) muss im Allgemeinen spätestens 4 Wochen vor Ausbildungsbeginn im Original eingebracht werden.
  • Sie müssen beim Beantragen der Förderung schriftlich nachweisen, dass Sie oder andere Förderstellen die restlichen 25 % der Gesamtkosten übernehmen.
  • Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an Ihr AMS.

Bitte beachten Sie:

  • Kurskosten werden nur gefördert, wenn die Teilnehmenden mindestens 75 % der Kurszeiten anwesend sind.
  • Personalkosten werden nur für Ausbildungsstunden während der bezahlten Arbeitszeit und bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage bezahlt.
  • Die AMS-Landesdirektorien können Obergrenzen für tägliche Kurskosten je teilnehmender Person festlegen.

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Kontakt

Kontaktstelle ist jene Geschäftsstelle des AMS, der das Unternehmen zugeordnet ist.

Zuletzt bestätigt

Zuletzt abgeglichen mit der Website des AMS Österreich am 31.01.2023.

Alle Angaben ohne Gewähr