Stmk: AK-Ausbildungsförderung für Gesundheits- und Sozialberufe

Für wen ist die Förderung gedacht?

Voraussetzung ist, dass die Person Arbeiterkammer-Mitglied ist bzw. wenn zumindest ein Elternteil AK-Mitglied ist, werden auch Ausbildungen der Kinder gefördert.

Der Schüler/Die Schülerin bzw. Studierende muss zum Zeitpunkt der Antragstellung oder unmittelbar vor Beginn der Ausbildung in der Steiermark arbeiterkammerumlagepflichtig oder geringfügig beschäftigt (gewesen) sein. Die Meldung als Krankenpflegeschüler/in alleine reicht nicht aus.

Eine zum Zeitpunkt der Antragstellung oder (unmittelbar) vor Beginn der Ausbildung bestehende Arbeitslosigkeit, eine maximal 12 Monate dauernde Arbeitsunterbrechung oder ein Leistungsbezug gemäß § 4 Abs. 5 schadet nicht, wenn unmittelbar davor eine in der Steiermark umlagepflichtige oder geringfügige Beschäftigung bestand (ausgenommen Lehrlinge) und weiterhin eine Zugehörigkeit der AK Steiermark gegeben ist

Details zu den Einkommensgrenzen entnehmen Sie der Richtlinie der Arbeiterkammer Steiermark für die Gewährung einer Ausbildungsförderung für Gesundheits - und Sozialberufe.

https://stmk.arbeiterkammer.at/gesundheit

 

 


Voraussetzungen

Die AK fördert Schüler/Schülerinnen und Studierende, die eine Vollzeit- oder berufsbegleitende Ausbildungen an öffentlichen oder privaten Schulen bzw. Ausbildungsträgern absolvieren sowie ordentliche Studierende im Rahmen eines Bachelors an Universitäten und Fachhochschulen.

 


Was wird gefördert?

Gefördert werden Vollzeit- und berufsbegleitende Ausbildungen in privaten und öffentlichen (Fachhoch-)Schulen, die über eine behördliche Bewilligung zur Ausbildung der angeführten Berufe verfügen

  • Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen
  • Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen (Kinder- und Jugendlichenpflege
  •  Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen (psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)
  • PflegeassistentInnen (PflegehelferInnen) und PflegefachassistentInnen
  •  DiplomsozialbetreuerInnen
  • FachsozialbetreuerInnen
  • Medizinische FachassistentInnen
  • Biomedizinische AnalytikerInnen
  • DiätologInnen, ErgotherapeutInnen
  • LogopädInnen
  • OrthoptistInnen
  • PhysiotherapeutInnen
  • RadiologietechnologInnen
  • Hebammen

Wie hoch ist die Förderung?

Pro Ausbildungsjahr gibt es bei Unterschreiten der Einkommensgrenzen 300 Euro.


Vorgehensweise und wichtige Termine

Die Antragstellung für das Ausbildungsjahr 2021/2022 ist ausnahmslos bis 31. März 2023 möglich. Die Bearbeitung kann länger dauern.

 


Was Sie noch interessieren könnte

Für das Ansuchen ist ausnahmslos der Antrag zu verwenden, welcher in der Arbeiterkammer in Graz sowie in jeder Außenstelle der Arbeiterkammer erhältlich ist oder unter www.akstmk.at heruntergeladen werden kann.

Das Ansuchen muss darüber hinaus enthalten:

  1. Schulbesuchsbestätigung
  2. Einkommensnachweise (siehe § 4 Abs. 4 im der AK-Richtlinie)
  3. Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Finanzamt)

Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein bekannt zu gebendes Konto eines inländischen Geldinstitutes. Barauszahlungen oder Postanweisungen sind nicht möglich.

 

Bei Fh oder Unibesuch:

1. Aktueller Beihilfenbescheid der Studienbeihilfenbehörde für das Studienjahr 2022/2023
2. Gilt der Beihilfenbescheid von März 2022 bis März 2023, dann auch eine Inskriptionsbestätigung WS 2022/2023


Kontakt

Schicken Sie uns Ihren Antrag mit den erforderlichen Nachweisen:

Email: gesund.pflege@akstmk.at

Post: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
"Förderung Gesundheitsausbildung", Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz

Telefon: 05 7799-2591

https://stmk.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/gesundheitsberufe/Ausbildungsfoerderung.html

 


Zuletzt bestätigt

Letzte Überprüfung am 14.9.2023

Alle Angaben ohne Gewähr