Bgld: Qualifikationsförderungszuschuss des Landes Burgenland

Für wen ist die Förderung gedacht?

Personen, die sich in ihrem erlernten Beruf weiterbilden wollen oder einen beruflichen Wechsel anstreben (und dafür noch keine Förderung anderer Fördergeber erhalten haben) und dazu an arbeitsmarktpolitisch zielführenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen.

Zielgruppe sind:

  • Arbeitslose und Arbeitsuchende, wenn die berufliche Perspektive entweder grundsätzlich gegeben ist („Zukunftsberufe mit generellem Bedarf" zB: Pflegeberufe) und im Einzelfall konkret nachgewiesen werden kann (Beschäftigungsnachweis binnen 8 Monaten nach Kursabschluss. AUSSER die Kursmaßnahme hat zwischen Anfang März 2020 und Ende Dezember 2021 begonnen.
  • Arbeitnehmer*innen (auch solche in geringfügiger Beschäftigung)
  • Zivil- und Präsenzdiener*innen
  • Personen in Karenz: Bildungskarenz oder Wiedereinsteiger*innen nach oder während dem Elternkarenzurlaub

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Student*innen 
  • Pensionist*innen
  • Schüler*innen
  • Bedienstete in öffentlichen Gebietskörperschaften. Ausgenommen davon sind:      1. Personen, die Bildungsmaßnahmen, die dem Wechsel des Berufs oder der bisher ausgeübten Tätigkeit dienen, ergreifen, sofern sie binnen acht Monaten ab Ende der Kursmaßnahmen einen Beschäftigungsnachweis bei einem neuen Arbeitgeber (unzulässig hierbei Wechsel innerhalb der jeweiligen Gebietskörperschaft oder der Europäischen Union, oder innerhalb eines Unternehmens, an dem die jeweilige Gebietskörperschaft beteiligt ist) erbringen. 2. Sowie Personen, die Bildungsmaßnahmen in Pflegeberufen oder in sonstigen Zukunftsberufen mit generellem Bedarf absolvieren,                           -> sofern sie einen entsprechenden Nachweis des Arbeitsplatzwechsels binnen acht Monaten erbringen.      3. Personen, die eine Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Lehrabschlussprüfung, Meisterprüfung und Werkmeisterprüfungen absolvieren.

 

Die Bildungsmaßnahmen müssen arbeitsmarktpolitisch zielführend sein.

Maßnahmen für einen beruflichen Wechsel sind nur dann förderbar, wenn die berufliche Perspektive grundsätzlich gegeben ist ("Zukunftsberufe mit generellem Bedarf") oder im Einzelfall nachgewiesen werden kann (Beschäftigungsnachweis).

Förderbar sind auch Maßnahmen, die als Voraussetzung für eine Höherqualifizierung (z.B. Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Hauptschulabschlussprüfung, Deutsch als Fremdsprache).


Voraussetzungen

Der Hauptwohnsitz muss im Burgenland liegen.

Die Maßnahmen sind nur dann förderbar, wenn sie nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Förderstellen fallen (z.B. AMS, WIBAG [Selbständige], bestehende Förderungen zum Nachholen von Pflichtschulabschlüssen).

Die Förderungswürdigkeit ist vom Einkommen abhängig. Alle angeführten Richtsätze beziehen sich auf das monatliche Bruttoeinkommen.

Das Familieneinkommen darf insgesamt € 5.311,00 nicht überschreiten.

Bei AlleinverdienerInnen (im Sinne der Berechtigung zur Beanspruchung des Alleinverdiener*innen-Absetzbetrages) darf das Einkommen € 3.319,00 nicht überschreiten. Dieser Grenzbetrag erhöht sich um jeweils 10% für den/die Ehepartner*in und jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Einrichtung, an der die Bildungsmaßnahme durchgeführt wird, zu den für diese Förderung autorisierten und zertifizierten (zB: öcert) Bildungseinrichtungen zählt. Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen außerhalb des Burgenlandes ist dann förderbar, wenn

  • ein vergleichbares Angebot im Burgenland nicht besteht
  • das Angebot außerhalb des Burgenlandes kostengünstiger ist oder
  • die Teilnahme im Burgenland mit erheblichen zeitlichen oder finanziellen Mehrbelastungen verbunden wäre.

Was wird gefördert?

Anrechenbare Kosten sind tatsächliche Aufwendungen, die den Förderungswerber*innen durch die direkten Kurskosten, durch Kosten für Kursunterlagen oder durch Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen.

Ausgenommen von der Qualifikationsförderung sind:

  • universitäre Ausbildungen
  • Ausbildungen mit akademischen Abschluss
  • Lehrgänge an Fachhochschulen und Universitäten

Wie hoch ist die Förderung?

Zuschüsse werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und nach Art des Förderungsfalles wie folgt vergeben:
  • 100% der Kurskosten (max. € 4.000,--) für alle genannten Kursmaßnahmen für Arbeitslose bzw. Arbeitssuchende, die den Verlust ihres letzten Dienstverhältnisses zwischen März und Dezember 2020 belegen können. 
  • 100% der Kurskosten (max. 4.000,00) bei Ausbildungen von Zukunftsberufen mit generellem Bedarf, welche vom Arbeitnehmerförderungsbeirat festgelegt werden.
  • 75 % (max. € 4.000,00) der Kurskosten für Berufsreifeprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Meisterprüfungen und Werkmeisterprüfungen

  • 75 % der Kurskosten (max. € 2.000) bei WiedereinsteigerInnen
    (= Personen, die nach den Jahren der Kindererziehung und Haushaltsführung wieder ins Berufsleben eintreten wollen)

  • 60 % der Kurskosten bei Lehrabschlussprüfungen

  • 50 % der Kurskosten (max. € 1.500) in allen übrigen Fällen
 

Die jährliche Gesamtförderung aus dem Qualifikationsförderungszuschusses darf für eine Person maximal € 4.000,- betragen.


Vorgehensweise und wichtige Termine

  • Telefonische Vorinformation bei der Förderstelle ist sinnvoll!
  • Die Antragstellung kann erst im NACHHINEIN, spätestens 4 Monate nach Ende der Bildungsmaßnahme erfolgen. Der Nachweis der Bezahlung durch den/die Förderwerber*in ist zu erbringen (Achtung!). Der Beschäftigungsnachweis kann bis zu 8 Monate nach Ende der Bildungsmaßnahme nachgereicht werden.

 

 

 


Was Sie noch interessieren könnte

Fördervoraussetzung im Falle von Arbeitslosen bzw. Arbeitssuchenden ist die Vorlage eines Beschäftigungsnachweises innerhalb von acht Monaten ab Ende der Kursmaßnahme. Ausgenommen davon sind Kursmaßnahmen, deren Beginn zwischen Anfang März und Ende Dezember 2021 lagen. Als Ende der Kursmaßnahme gilt der Abschluss des Kurses oder im Falle einer Abschlussprüfung die Ablegung der Prüfung. Vor Erbringung des Beschäftigungsnachweises oder vor Ablauf der achtmonatigen Frist kann die Förderung nicht ausbezahlt werden. Ausgenommen davon sind Kursmaßnahmen, deren Beginn zwischen Anfang März 2020 und Ende Dezember 2021 lagen.

Alle formalen Erfordernisse zu den Beilagen sowie die Antragsformulare finden Sie auf der unten angeführten Homepage.

Die Förderung erfolgt im Nachhinein - d.h. in der Regel nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme. Bei mehrsemestrigen oder modular aufgebauten Ausbildungsformen kann die Förderung jeweils nach Abschluss der Ausbildungsteile erfolgen. Achtung auf die Fristen!


Kontakt

Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 6, Hauptreferat Förderwesen
Europaplatz 1
7001 Eisenstadt


Maria Baschny - Tel.: 02682/600-2333
Melanie Gollubics - Tel.: 02682/600-2286

post.a6-anf@bgld.gv.at

https://www.burgenland.at/themen/arbeit/arbeitnehmerfoerderung/qualifikationsfoerderungszuschuss/  


Zuletzt bestätigt

Letzte Aktualisierung: 18.08.2022 (nach Rückfrage beim Fördergeber)

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