Lehre für Erwachsene

Für wen ist die Förderung gedacht?

  • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden.
  • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.

Alle Details zu dieser Förderung finden Sie auf der Seite der WKO.


Voraussetzungen

  • Das Lehrverhältnis wurde am oder nach dem 1.6.2013 begründet.
  • Der Lehrling hat zu Beginn des Lehrverhältnisses das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Es wurde ggf. die Verordnung über die verkürzte Lehrzeit angewendet (VO 201/97 für Absolventen Lehre, AHS, BMHS).
  • Das Lehrverhältnis war über das ganze Lehrjahr aufrecht (bzw. hat regulär durch Zeitablauf oder LAP geendet).
  • Es wurde das ganze Lehrjahr über mindestens das Entgelt für Hilfskräfte laut Kollektivvertrag bzw. – falls kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt - in Höhe des Referenzwertes bezahlt.
  • Es liegt eine Selbsterklärung des Unternehmens vor, dass keine AMS-Förderung (Förderung der Lehrausbildung von Erwachsenen, d.h. über 18-Jährigen, deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualitätsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann) für das Lehrverhältnis in Anspruch genommen wurde. 
  • Es wurde noch keine Lehre im verwandten Lehrberuf, eine BMS im Fachbereich des Lehrberufs bzw. BHS abgeschlossen.
  • Eine Förderung kann immer nur nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zugesagt werden.

Was wird gefördert?

  • Die Ausbildung eines Lehrlings über ein Lehrjahr, der zu Beginn des Lehrvertrages 18 oder älter war.
  • Die Förderung wird immer nach Ablauf des jeweiligen Lehrjahres gewährt. 

Wie hoch ist die Förderung?

  • Für das 1. Lehrjahr 3 kollektivvertragliche Hilfskräfteentgelte
  • Für das 2. Lehrjahr 2 kollektivvertragliche Hilfskräfteentgelte
  • Für das 3. bzw. 4. Lehrjahr je 1 kollektivvertragliches Hilfskräfteentgelt
  • Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Förderung aliquot berechnet
  • Sollte kein Kollektivvertrag anwendbar sein, ist eine allfällige Satzung durch das Bundeseinigungsamt bzw. das tatsächlich bezahlte Hilfskräfteentgelt bis zu einem Referenzwert ausschlaggebend.
  • Überzahlung bis maximal 20% sind ebenfalls förderbar

Vorgehensweise und wichtige Termine

  • Der Förderantrag inkl. Beilagen ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.
  • Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 3 Monate nach Ende des betreffenden Lehrjahres.
  • Alle Möglichkeiten zur Einreichung des Antrags finden Sie unter Wege der Antragstellung

Kontakt


Zuletzt bestätigt

Diese Informationen wurden zuletzt am 18.03.2024 mit der Webseite der WKO abgeglichen.

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