Lehre für Erwachsene
Für wen ist die Förderung gedacht?
- Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden.
- Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.
Alle Details zu dieser Förderung finden Sie auf der Seite der WKO.
Voraussetzungen
- Das Lehrverhältnis wurde am oder nach dem 1.6.2013 begründet.
- Der Lehrling hat zu Beginn des Lehrverhältnisses das 18. Lebensjahr vollendet.
- Es wurde ggf. die Verordnung über die verkürzte Lehrzeit angewendet (VO 201/97 für Absolventen Lehre, AHS, BMHS).
- Das Lehrverhältnis war über das ganze Lehrjahr aufrecht (bzw. hat regulär durch Zeitablauf oder LAP geendet).
- Es wurde das ganze Lehrjahr über mindestens das Entgelt für Hilfskräfte laut Kollektivvertrag bzw. – falls kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt - in Höhe des Referenzwertes bezahlt.
- Es liegt eine Selbsterklärung des Unternehmens vor, dass keine AMS-Förderung (Förderung der Lehrausbildung von Erwachsenen, d.h. über 18-Jährigen, deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualitätsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann) für das Lehrverhältnis in Anspruch genommen wurde.
- Es wurde noch keine Lehre im verwandten Lehrberuf, eine BMS im Fachbereich des Lehrberufs bzw. BHS abgeschlossen.
- Eine Förderung kann immer nur nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zugesagt werden.
Was wird gefördert?
- Die Ausbildung eines Lehrlings über ein Lehrjahr, der zu Beginn des Lehrvertrages 18 oder älter war.
- Die Förderung wird immer nach Ablauf des jeweiligen Lehrjahres gewährt.
Wie hoch ist die Förderung?
- Für das 1. Lehrjahr 3 kollektivvertragliche Hilfskräfteentgelte
- Für das 2. Lehrjahr 2 kollektivvertragliche Hilfskräfteentgelte
- Für das 3. bzw. 4. Lehrjahr je 1 kollektivvertragliches Hilfskräfteentgelt
- Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Förderung aliquot berechnet
- Sollte kein Kollektivvertrag anwendbar sein, ist eine allfällige Satzung durch das Bundeseinigungsamt bzw. das tatsächlich bezahlte Hilfskräfteentgelt bis zu einem Referenzwert ausschlaggebend.
- Überzahlung bis maximal 20% sind ebenfalls förderbar
Vorgehensweise und wichtige Termine
- Der Förderantrag inkl. Beilagen ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.
- Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 3 Monate nach Ende des betreffenden Lehrjahres.
- Alle Möglichkeiten zur Einreichung des Antrags finden Sie unter Wege der Antragstellung
Kontakt
- Ansprechpersonen für gewerbliche Lehrbetriebe: Lehrstellenförderung: Ansprechpartner in Ihren Wirtschaftskammern
- Ansprechpersonen Landwirtschaft: Lehrstellenförderung Landwirtschaft: Ansprechpartner in Ihren Bundesland
Zuletzt bestätigt
Diese Informationen wurden zuletzt am 18.03.2024 mit der Webseite der WKO abgeglichen.
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