Kärnten: Pflegeausbildungsprämie

Für wen ist die Förderung gedacht?

Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, zur Diplom- oder Fach-SozialbetreuerIn mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung sowie zur HeimhelferIn:
  • Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP/BSc);
  • Pflegefachassistenz (PFA);
  • Pflegeassistenz (PA);
  • Fach- bzw. Diplomsozialbetreuer:in mit Schwerpunkt Altenarbeit (F-SOB/D-SOB-AA);
  • Fach- bzw. Diplomsozialbetreuer:in mit Schwerpunkt Behindertenarbeit (F-SOB/D-SOB-BA);
  • Fach- bzw. Diplomsozialbetreuer:in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung (F-SOB/D-SOB-BB);
  • Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens im Rahmen der zu absolvierenden Pflichtpraktika im Pflegebereich;
  • Heimhelfer:in im Rahmen der zu absolvierenden Pflichtpraktika im Pflegebereich.

Voraussetzungen

Von der Förderung ausgenommen sind Personen,

  • die bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung beziehen (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU), Stiftungsarbeitslosengeld, Fachkräftestipendium, Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeld, Umschulungsgeld);
  • die in einer Ausbildung zur Pflegefachassistenz im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses zur Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG) stehen.

Was wird gefördert?

Die Förderung stellt einen Zuschuss zu den Lebenserhaltungskosten während der angeführten Ausbildungen dar.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Pflegeausbildungsprämie beträgt EUR 600,00 pro Monat und wird höchstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestausbildungsdauer gewährt (Förderdauer). Sie wird monatlich auf das Konto der förderbaren Person überwiesen.

 


Vorgehensweise und wichtige Termine

Anträge auf Gewährung der Pflegeausbildungsprämie sind unter Verwendung des auf der Homepage des Landes Kärnten zur Verfügung gestellten Formulares und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen im E-Government-Portal schriftlich beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege, einzubringen bzw. hochzuladen:
  • Bezeichnung des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes bzw. Sozialbetreuungsberufes;
  • Angabe des Ausbildungsträgers;
  • Ort, an dem die Ausbildung absolviert wird (Standort der Ausbildungseinrichtung);
  • Stand der Ausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung (Ausbildungszweig, Ausbildungsjahr);
  • Persönliche Angaben des Antragstellers (inkl. Kontaktdaten, Bankverbindung);
  • Bestätigung der Ausbildungseinrichtung über die begonnene oder laufende Ausbildung (Schul-, Kursbesuchsbestätigung, Inskriptionsbestätigung, Praktikumsbestätigung etc.);
  • Bei Ausbildungen zur Fach- bzw. Diplomsozialbetreuer:in: Bestätigung der Ausbildungseinrichtung, wonach die verbleibende Ausbildungsdauer zwei Jahre (F-SOB) bzw. ein Jahr (D-SOB) nicht übersteigt;
  • Meldebestätigung (nicht älter als 1 Monat);
  • Sofern der Antragsteller minderjährig (§ 21 ABGB) ist, ist für die Antragstellung die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  • Die Antragstellung ist frühestens ab 01.09.2022 möglich.
  • Eine rückwirkende Antragstellung ist für maximal ein Ausbildungsjahr – jedoch nicht für Zeiträume vor dem 01.09.2022 – möglich.

Online Antrag:
https://portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/AR71

 


Was Sie noch interessieren könnte

Der/Die BezieherIn der Pflegeausbildungsprämie verpflichtet sich, innerhalb von fünf Jahren nach abgeschlossener Ausbildung im Land Kärnten in einem der jeweiligen Ausbildung entsprechenden Beruf für einen solchen Zeitraum (Verpflichtungszeitraum) tätig zu sein, welcher der tatsächlichen Dauer des Bezuges der Pflegeausbildungsprämie entspricht.

Weitere Infos:
https://www.ktn.gv.at/Themen-AZ/Details?thema=131&detail=1251

Es besteht kein Rechtsanspruch.

 

 


Kontakt

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 5-Gesundheit und Pflege
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt
pflegeausbildungspraemie@ktn.gv.at

Zuletzt bestätigt

Die Informationen wurden zuletzt am 18.01.2023 mit den Richtlinien des Fördergebers abgeglichen.

Alle Angaben ohne Gewähr