NÖ: LAK Niederösterreich Schul- /Studienbeihilfe
Für wen ist die Förderung gedacht?
Voraussetzungen
- Die Beihilfe kann für SchülerInnen, die eine weiterführende Schule (ab dem 10. Schuljahr) besuchen oder für Studenten, die ein Studium an der Universität oder eine Fachhochschule absolvieren, beantragt werden.
- Für das Kind muss Familienbeihilfe bezogen werden.
- Studienbeihilfen können nur bis zum 27. Lebensjahr des Kindes bewilligt werden sofern das Bruttojahreseinkommen die Höhe von EUR 10.000,– des studierenden Kindes nicht übersteigt.
Was wird gefördert?
einmalige Schul- oder Studienbeihilfe pro Schul- /Studienjahr.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Studienbeihilfe, ab Inskription an einer Universität oder Fachhochschule, beträgt EUR 190,–.
Die Beihilfe erhöht sich pro weiterem Kind, für das der Antragsteller Familienbeihilfe bezieht oder Alimentationszahlungen leistet, um EUR 90,–.
Ist während des Schul-/Studienjahres eine internatsmäßige oder private Unterbringung außerhalb des Wohnortes der Eltern notwendig, kann um Unterkunftskostenzuschuss angesucht werden. Die Höhe beträgt bis zu EUR 120,–.
Vorgehensweise und wichtige Termine
Das Antragsformular ist ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterfertigen und mit den erforderlichen Unterlagen dem LAK-ServiceCenter in St. Pölten zu übermitteln.
Um Schul-/Studienbeihilfe kann von Beginn bis zum Ende des laufenden Schul-/Studienjahres angesucht werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular
- Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung
- Meldebestätigung oder Mietvertrag (bei Unterkunftskostenzuschuss)
- Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe (Finanzamt)
- Jahreseinkommensbescheid des studierenden Kindes (ab dem 24. Geburtstag)
- Nachweis über Alimentationszahlungen der letzten 12 Monate (Wenn das leibliche Kind nicht dauernd im eigenen Haushalt des antragstellenden kammerzugehörigen Elternteiles wohnt.)
Sämtliche fremdsprachigen Unterlagen (Rechnungen, Belege, Bestätigungen, Verträge, etc.) müssen zwecks der Überprüfbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen in Form einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Beihilfe. Wurde die Beihilfe aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, ist diese der NÖ Landarbeiterkammer rückzuerstatten.
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Kontakt
Landhausboulevard, Haus 2, Top 6a
3100 St. Pölten
Tel.: 02742/35 26 83
Fax: 02742/282 65
E-Mail: stpoelten@lak-noe.at
Weitere Infos erhalten Sie im LAK-ServiceCenter St. Pölten telefonisch (02742/35 26 83) oder per E-Mail (stpoelten@lak-noe.at).
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