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Schulungsbeihilfe für Beschäftigte in COVID-19-Kurzarbeit

Für wen ist die Förderung gedacht?

Arbeitgebende mit einer genehmigten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe.

 

Dabei sind Arbeitnehmende in COVID-19-Kurzarbeit, die an einer Schulung im Rahmen von Ausfallstunden teilnehmen, förderbar.

 

Lehrlinge: Die Abwicklung der Förderung für Schulungen von Lehrlingen in Kurzarbeit erfolgt durch die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer Österreich. Informationen dazu erhalten Sie unter Förderungen Lehre - WKO.at oder bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer in Ihrer Region.


Voraussetzungen

Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen Kursen mit einer Dauer von mindestens 16 Kursstunden. Die Auswahl der Kurse erfolgt durch das Unternehmen.

Das Begehren ist vor Kursbeginn mit einem vollständigen Angebot des Veranstaltenden (inklusive Kursinhalten, Kurszeiten und Kurskosten) einzubringen. Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn der gewählte Kurs als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist.


Was wird gefördert?

Förderbare Kosten sind

  • Kursgebühren (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen), die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden,
  • Honorare von externen Trainer_innen (beispielsweise bei unternehmensintern organisierten Kursen).

Nicht förderbar ist die Teilnahme an

  • ordentlichen Studien und postgradualen Studien an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien
  • reinen Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierten Schulungen (wie Hobbykursen)
  • Schulungen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln (wie einfache Einschulungen an Maschinen)
  • Schulungen mit einer Dauer von weniger als 16 Kursstunden
  • Individualcoachings

 

Eine Kombination der Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Covid-19-Kurzarbeit mit anderen Beihilfen des AMS ist nicht möglich, d. h. eine Qualifizierungsförderung für Beschäftigte, eine Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder eine Aus- und Weiterbildungsbeihilfe für den gleichen Zeitraum ist ausgeschlossen.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung beträgt 75% der anerkennbaren Kurskosten. 25% der Kosten sind von der_dem Arbeitgeber_in zu übernehmen. Die Höhe der Förderung reduziert sich, wenn andere öffentliche Stellen mehr als 25% der anerkennbaren Schulungskosten tragen.

 

Die Schulungskostenbeihilfe kann für Kurse während des Kurzarbeitszeitraums gewährt werden, längstens jedoch bis 30.06.2023. Für Kurse, die über den Kurzarbeitszeitraum hinausgehen, werden die Kosten nach Kalendertagen anteilig berechnet.


Vorgehensweise und wichtige Termine

Bitte wenden Sie sich an die Ansprechpartner*innen in den jeweiligen AMS Landesgeschäftsstellen.

 

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Eine Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit steht immer in Zusammenhang mit der Kurzarbeitsbeihilfe, in der die Mitarbeitenden abgerechnet wird.
  • In diesem Zeitraum müssen auch der Kursbeginn bzw. ein Teil des Kurses liegen.
  • Die Schulungskostenbeihilfe ist vor Kursbeginn zu beantragen.

 

Die dafür erforderliche Projektnummer der Kurzarbeitsbeihilfe erhalten Sie per eAMS-Konto mit der Nachricht „Rückmeldung zum KUA-Begehren". Sobald Ihnen die Projektnummer der entsprechenden Kurzarbeitsbeihilfe zur Verfügung steht, beantragen Sie bitte unverzüglich die Schulungskostenbeihilfe für Ihre Mitarbeitenden und wahren damit die Frist.

 

Übermitteln Sie gemeinsam mit dem Begehren für jeden Kurs ein Kursangebot mit folgenden Angaben:

  • Kursinhalt
  • Anzahl der Kursstunden (mindestens 16)
  • Kurskosten (mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Prozent oder exklusive Umsatzsteuer; bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben erfolgt die Angabe netto)
  • Kursdauer (Beginn- und Endedatum)
  • Kurszeiten/Stundenplan (Wochentage und Uhrzeit von Beginn und Ende)

 

 

Die Schulungskostenbeihilfe endet spätestens mit dem Ende der jeweiligen Kurzarbeitsbeihilfe.

  • Unterbrechungen zwischen zwei Kurzarbeitsbeihilfen unterbrechen auch die Schulungskostenbeihilfe.
  • Kursteile, die in einen späteren Zeitraum fallen, können – bei Verlängerung der Kurzarbeit – in ein weiteres Begehren aufgenommen werden.

Für Zeiträume, die über ein Kurzarbeitsprojekt der Übergangsphase (welche bislang bis 31.12.2022 befristet war) hinausgehen, kann für die verbleibende Kursdauer ein neues Begehren gestellt werden, sofern auch für diesen Zeitraum ein Kurzarbeitsprojekt beantragt wird.


Was Sie noch interessieren könnte

Eine Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit ist nur für Mitarbeitende möglich, die in der Abrechnung einer Kurzarbeitsbeihilfe enthalten sind.
  • Die Abrechnung kann im Fall mehrerer Kurse erst nach Ende des letzten Kurses erfolgen.
  • Bei Kursverschiebungen müssen die Abrechnungsunterlagen die Daten des tatsächlichen Beginns und Endes beinhalten.

Kontakt

Bitte wenden Sie sich an die Ansprechpartner*innen in den jeweiligen AMS Landesgeschäftsstellen.

 

Informationen zur Förderung auf der AMS Website.


Zuletzt bestätigt

Dies Informationen wurden zuletzt am 31.01.2023 anhand der Website des AMS überprüft.

Alle Angaben ohne Gewähr
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