Schulungsbeihilfe für Beschäftigte in COVID-19-Kurzarbeit
Für wen ist die Förderung gedacht?
Mit der Förderung sollen – neben der Vermeidung von Arbeitslosigkeit – die ausfallende Arbeitszeit für arbeitsmarktpolitisch und betrieblich sinnvolle Schulungen genutzt, und die Anpassungsfähigkeit der Betriebe durch „Qualifizierung in der Krise" sowie die Chancen auf eine nachhaltige Beschäftigungsfähigkeit der von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen erhöht werden.
Voraussetzungen
Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen Kursen mit einer Dauer von mindestens 16 Kursstunden. Die Auswahl der Kurse erfolgt durch das Unternehmen. Die Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der gewählte Kurs als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist, ein vollständiges Angebot des Kursveranstalters (mit Kursinhalten, -zeiten und -kosten) vorliegt und das Begehren grundsätzlich vor Kursbeginn eingebracht wird. Es sind nur Schulungsleistungen förderbar, die von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber beauftragt und dieser/diesem in Rechnung gestellt werden.
Was wird gefördert?
- Kursgebühren, die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden (inkl. Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen)
- Honorare von externen TrainerInnen (z.B. bei unternehmensintern organisierten Kursen)
Nicht förderbar sind:
- ordentliche Studien und postgraduale Studien an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
- Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien
- reine Produktschulungen
- nicht arbeitsmarktorientierte Schulungen (z.B. Hobbykurse)
- Schulungen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln (z.B. einfache Einschulungen an Maschinen)
- Schulungen mit einer Dauer von weniger als 16 Maßnahmestunden
- Individualcoaching
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung wird durch die Zuwendung aus öffentlichen Mitteln anderer Stellen für die gleichen förderfähigen Kosten entsprechend reduziert, wenn die Beihilfe anderer Stellen 40% der anerkennbaren Schulungskosten übersteigt.
Vorgehensweise und wichtige Termine
- Eine Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit steht immer in Zusammenhang mit der Kurzarbeitsbeihilfe, in der die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter abgerechnet wird.
- In diesem Zeitraum müssen auch der Kursbeginn bzw. ein Teil des Kurses liegen.
- Die Schulungskostenbeihilfe ist vor Kursbeginn zu beantragen.
Die dafür erforderliche Projektnummer der Kurzarbeitsbeihilfe erhalten Sie per eAMS-Konto mit der Nachricht „Rückmeldung zum KUA-Begehren".
Sobald Ihnen die Projektnummer der entsprechenden Kurzarbeitsbeihilfe zur Verfügung steht, beantragen Sie bitte unverzüglich die Schulungskostenbeihilfe für Ihre Mitarbeiterin, für Ihren Mitarbeiter und wahren damit die Frist.
Die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach dem Standort bzw. den Standorten, auf den/die sich die Sozialpartnervereinbarung bezieht. Die vollständige Begehrenseinbringung muss per eAMS-Konto für Unternehmen und grundsätzlich vor Kursbeginn erfolgen.
Übermitteln Sie uns gemeinsam mit dem Begehren für jeden Kurs ein Kursangebot mit folgenden Angaben:
- Kursinhalt
- Anzahl der Kursstunden (mindestens 16)
- Kurskosten (mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Prozent oder exklusive Umsatzsteuer; bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben erfolgt die Angabe netto)
- Kursdauer (Beginn- und Endedatum)
- Kurszeiten/Stundenplan (Wochentage und Uhrzeit von Beginn und Ende)
Bitte wenden Sie sich an die Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner in den jeweiligen AMS Landesgeschäftsstellen.
Was Sie noch interessieren könnte
Verhältnis zu anderen AMS-Beihilfen
Die gleichzeitige Gewährung (Kombination) einer Schulungskostenbeihilfe mit einer Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN), einer Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistung von allgemeinem Interesse (GSK) oder einer Aus- und Weiterbildungsbeihilfe (BEMO) ist ausgeschlossen.
Kontakt
Informationen zur Förderung auf der AMS Website.
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