NÖ: Schülerbeihilfe
Für wen ist die Förderung gedacht?
SchülerInnen der 5. bis 8. Schulstufe, sofern sie eine allgemein bildende höhere Schule (AHS) besuchen, SchülerInnen der 9. Schulstufe, sofern sie eine allgemein bildende höhere Schule oder eine Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik besuchen und nicht in einem Schülerheim untergebracht sind;
SchülerInnen der 1. bis 8. Schulstufe einer allgemein bildenden Pflichtschule, die eine besondere Ausbildung vermittelt und die Unterbringung in einem Heim erforderlich macht.
SchülerInnen der 1. bis 9. Schulstufe, die aufgrund der extremen örtlichen Lage ihres Wohnsitzes und der weiten Streuung keinen Schulbus benützen können. Eine Bestätigung der Gemeinde ist vorzulegen. (zuständig ist das Amt der NÖ Landesregierung)
SchülerInnen der 1. bis 8. Schulstufe einer allgemein bildenden Pflichtschule, die eine besondere Ausbildung vermittelt und die Unterbringung in einem Heim erforderlich macht.
SchülerInnen der 1. bis 9. Schulstufe, die aufgrund der extremen örtlichen Lage ihres Wohnsitzes und der weiten Streuung keinen Schulbus benützen können. Eine Bestätigung der Gemeinde ist vorzulegen. (zuständig ist das Amt der NÖ Landesregierung)
SchülerInnen einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe (zuständig ist die Bildungsdirektion für Niederösterreich oder das Bundesministerium für Bildung)
Voraussetzungen
Die Schülerin/der Schüler muss
- österreichische/r StaatsbürgerIn oder EU-BürgerIn sein
- den Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben
- einen guten Schulerfolg aufweisen (dieser ist gegeben, wenn der Notendurchschnitt im Jahresabschlusszeugnis 2,80 nicht übersteigt und keine Note 5 aufscheint) und ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen
- sozial bedürftig sein (Kriterien sind das Familieneinkommen und die Familiengröße). Die Bedürftigkeit ist als gegeben anzusehen, wenn das Nettoeinkommen der Eltern oder sonstiger Unterhaltspflichtiger € 1.000,- (ohne Familienbeihilfe) monatlich nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für ein zweites und jedes weitere Kind um € 150,- pro Monat. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. getrennter Haushalt der Unterhaltspflichtigen, Kinderreichtum, kann über diese Höchstgrenze hinausgegangen werden.
SchülerInnen, die nicht EU-BürgerInnen oder die staatenlos sind und deren Eltern in Österreich mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren sowie in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben, werden österreichischen StaatsbürgerInnen bzw. EU-BürgerInnen gleich-gehalten.
Was wird gefördert?
Beihilfe für den Besuch der angegebenen Schultypen/-stufen
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Anzahl der insgesamt bewilligten Anträge.
Vorgehensweise und wichtige Termine
Antragsformulare müssen bis Ende des Kalenderjahres (31. Dezember) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Schulen eingebracht werden.
Das Antragsformular liegt in den Schulen auf bzw. kann über den Online-Ratgeber Schülerbeihilfe heruntergeladen werden.
Dem Antrag beizulegen sind:
Das Antragsformular liegt in den Schulen auf bzw. kann über den Online-Ratgeber Schülerbeihilfe heruntergeladen werden.
Dem Antrag beizulegen sind:
- das letzte Jahresabschlusszeugnis,
- Gehaltsnachweise,
- Schulbestätigung und
- Bestätigung der Gemeinde am Formular
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Kontakt
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Schulen
Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A
3109 St. Pölten
Abteilung Schulen
Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A
3109 St. Pölten
E-Mail: post.k4@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-15519
Zuletzt bestätigt
Zuletzt aktualisiert von der Bildungs- & Berufsberatung NÖ am 15.10.2024. Redaktionelle Linkaktualisierung abgeglichen mit den Websites der Fördergebenden am 18.07.2024.
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