Fachtagung zum arbeitsrechtlichen Rahmen der privaten Bildungsbranche

23.10.2013, Text: Katharina Moser, BFI Österreich
150 TeilnehmerInnen erhielten im Rahmen einer Fachtagung hilfreiche Informationen rund um den BABE-Kollektivvertrag und das Arbeitsrecht in Bildungseinrichtungen.
Fachtagung von BABE und AMS im Wiener Hotel Radisson BLU Palace
Foto: BABE/FotoGrafik Alex Berger
Großes Interesse an den Themen Arbeits- und Vergaberecht

Die Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (BABE) veranstaltete in Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich am 15. Oktober 2013 die Fachtagung "Professionalisierung der Erwachsenenbildung. Rechtliche Rahmenbedingungen von Arbeitsmarktschulungen" ? mit Erfolg: die Veranstaltung war ausgebucht. 150 GeschäftsführerInnen, Personalverantwortliche, Abteilungs- und ProjektleiterInnen nutzten die Gelegenheit, Stellungnahmen von ExpertInnen zu komplexen und strittigen Fragen der Anwendung des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts auf Dienstverhältnisse in Erwachsenenbildungseinrichtungen einzuholen. Auf großes Interesse stießen auch die Erläuterungen des AMS-Vorstandsvorsitzenden Herbert Buchinger zum Vergaberecht und den Vergabeverfahren und -kriterien des AMS.

 

BABE und AMS gemeinsam für Optimierung der Rahmenbedingungen
In seinen Begrüßungsworten umriss Michael Sturm, Geschäftsführer des BFI Österreich und derzeitiger BABE-Vorsitzender, die Zielsetzungen und bisherigen Erfolge der BABE für den privaten Bildungsbereich: Die BABE wurde 1999 mit der Absicht gegründet, Entgelt- und Arbeitsbedingungen in der heterogenen Erwachsenenbildungslandschaft zu systematisieren und Mindeststandards festzusetzen, die einerseits die nötige Flexibilität ermöglichen und andererseits Lohndumping verhindern. Der Abschluss des BABE-Kollektivvertrags 2005 und dessen erstmalige Satzung 2010 waren Meilensteine auf diesem Weg. 2012 fand der BABE-KV als Referenzwert bei der Entlohnung von Lehrenden Eingang in eine Richtlinie des AMS, das als größter Auftraggeber beruflicher Weiterbildung den Markt wesentlich mitbestimmt. "Die BABE ist gemeinsam mit dem AMS kontinuierlich bestrebt, die arbeitsrechtliche Situation der Beschäftigten adäquat in KV-Regelungen und Richtlinien abzubilden", so Sturm. "Die BABE ist für das AMS ein wichtiger Stakeholder", ergänzte Buchinger. "Mit ihr als ArbeitgeberInnenvertretung wurde die Sozialpartnerschaft im privaten Bildungsbereich voll funktionsfähig und das AMS, an das zuvor zahlreiche Regelungswünsche herangetragen wurden, die nicht in seine Kompetenz fielen, ist in dieser Hinsicht entlastet."

 

Arbeitsrecht und Judikatur zu Dienstverhältnissen in Bildungseinrichtungen 
Sieglinde Gahleitner, als Arbeitsrechtsexpertin und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs mit der Judikatur zum arbeitsrechtlichen Status von TrainerInnen in der Erwachsenenbildung bestens vertraut, erläuterte in ihrem Vortrag die möglichen Vertragstypen und ging auf die Problematik der Begriffsdifferenzen in Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht ein. In keinem der drei Rechtsbereiche existieren konkrete, abschließend festgelegte Abgrenzungskriterien. Die derzeitige Praxis der Höchstgerichte, Arbeitsverhältnisse von Lehrenden im Streitfall meist als echte Dienstverhältnisse und nur unter speziellen Umständen als freie Dienstverhältnisse oder Werkverträge zu klassifizieren, illustrierte sie mit aktuellen Beispielen. "Die Tendenz, hier streng vorzugehen, resultiert nicht zuletzt aus dem Missbrauch des zuvor großzügigeren Rahmens zu Lasten der ArbeitnehmerInnen", merkte Gahleitner an.

 

Kriterien der Auftragsvergabe und Angebotsprüfung durch das AMS
Herbert Buchinger stellte in seinem Referat klar, dass der Gestaltungsspielraum des AMS durch die Bestimmungen des Vergaberechts beschränkt ist: "Als Auftraggeber hat das AMS eine gewisse Kontrollbefugnis, es kann jedoch keine arbeitsrechtlichen Vorschriften aufstellen." Die Überprüfung der Einhaltung lohnrechtlicher Bestimmungen ist angesichts der uneindeutigen Normen jedoch schwierig. Die Lösung, die AMS und BABE hier gefunden haben, ist die in der aktuellen Richtlinie festgeschriebene "vertiefte Angebotsprüfung" bei Dumpingverdacht. Sobald pro kalkulierter Leistungsstunde eine "Alarmgrenze" unterschritten wird, ist der Nachweis zu erbringen, dass der Einheitspreis nicht unter den Gestehungskosten liegt. Der Grenzwert errechnet sich aus dem Gehalt gemäß BABE-KV plus Lohnnebenkosten und Kosten für Vor- und Nachbereitung.

 

Podiumsdiskussion: Die Bildungsbranche zwischen Anspruch und Umsetzung
Wolfgang Gruber, BABE-Finanzreferent und langjähriger KV-Verhandlungsführer moderierte die Veranstaltung und leitete die abschließende Podiumsdiskussion. Herbert Buchinger, Anna Ritzberger-Moser, Leiterin der Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), Klaus Wögerer, Verhandler des BABE-KV auf Gewerkschaftsseite und der stellvertretende BABE-Vorsitzende Reinhard Weidinger erörterten unter reger Publikumsbeteiligung die Auswirkungen des zuvor dargestellten Rechtsrahmens auf die konkreten Arbeits- und Geschäftsbedingungen in der Bildungsbranche.

 

Die BABE und der BABE-Kollektivvertrag
Die BABE ist eine gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Derzeit hat die BABE 41 Mitgliedsorganisationen, die insgesamt über 6.000 MitarbeiterInnen beschäftigen. 2005 trat der zwischen der BABE und den Gewerkschaften der Privatangestellten (GPA-djp) und Handel, Transport, Verkehr (HTV, nun: vida) abgeschlossene BABE-KV als erster Kollektivvertrag für die Erwachsenenbildungsbranche in Kraft. Seit seiner erstmaligen Satzung 2010 gilt der BABE-KV für rund 9.000 Beschäftigte in privaten Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

Weitere Informationen