Corona-Maßnahmen für die Erwachsenenbildung ab 8. Februar

08.02.2021, Text: Robert Kramreither, BMBWF/Abt. Erwachsenenbildung, Redaktion: Lucia Paar, Redaktion/CONEDU
Ein "Freitesten", um keine FFP2-Masken tragen zu müssen, ist für TeilnehmerInnen nicht mehr möglich. Das Bildungsministerium gibt zudem weitere Empfehlungen.
Ab heute gilt die neue Verordnung. Mit Ablauf des 17. Febraur tritt sie außer Kraft.
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Ab heute, dem 8. Februar, tritt die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Für den Bereich der Erwachsenenbildung sind nur geringfügige Änderungen zu finden.

Kein "Freitesten" für TeilnehmerInnen (Update 8.2. 16:24) möglich

Weiterhin gilt, dass unbedingt erforderliche berufliche Aus- und Fortbildungen bzw. Bildungsmaßnahmen zur Erfüllung erforderlicher Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz in Präsenz nur zulässig sind, wenn kein Distance-Learning möglich ist. Im § 13 (4) der Verordnung ist bzgl. Zusammenkünften zu Aus- und Fortbildungszwecken festgehalten, dass jedenfalls FFP2-Masken zu tragen sind. Ein wöchentliches "Freitesten" für TeilnehmerInnen (Update 8.2. 16:24) ist nicht mehr möglich. Die für Betriebsstätten vorgegebenen Rahmenzeiten von 6:00 bis 19:00 Uhr gelten nicht für Ausbildungszwecke (§ 5 (8) 2). Weiterhin gilt die Abstandsregel von zwei Metern zwischen haushaltsfremden Personen.

Empfehlungen des Bildungsministeriums

Grundsätzlich bleibt die Empfehlung des Bildungsministeriums aufrecht, weiterhin möglichst Distance-Learning anzubieten. Sollten Präsenzphasen aufgrund abschließender Prüfungen im Sommersemester oder schlechter Erreichbarkeit von Zielgruppe über Online-Formate erforderlich sein, so ist das (ev. im Schichtbetrieb) – natürlich unter Einhaltung aller Hygienevorgaben – möglich. Das Bildungsministerium ersucht bei dieser Gelegenheit dringend, bei Abhaltung von Präsenzveranstaltungen die öffentlichen Testangebote regelmäßig zu nutzen.

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