Neue Corona-Regelungen für die Erwachsenenbildung ab 25. Oktober

23.10.2020, Text: Lucia Paar, Redaktion/CONEDU
Für Weiterbildungen ab sechs bzw. zwölf TeilnehmerInnen gibt es eine neue Meldepflicht.
Die aktualisierte Corona-Verordnung tritt am Sonntag in Kraft.
Foto: Pixabay Lizenz, Gerd Altmann, https://pixabay.com
Zur Vermeidung eines neuerlichen Lockdowns trotz stark steigender Infektionszahlen hat das Gesundheitsministerium mit der aktuellen Novelle der COVID-19-Maßnahmenverordnung neue Bestimmungen erlassen, die mit 25. Oktober in Kraft treten. Damit sind auch Änderungen für Bildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung verbunden. Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier:

Sechs-Personen-Regel gilt nur in Ausnahmefällen

Nicht berufliche Erwachsenenbildung ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Bewegungskurse, dürfen mit nur max. sechs TeilnehmerInnen drinnen bzw. zwölf TeilnehmerInnen draußen stattfinden.

 

Allerdings dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig am selben Ort stattfinden, wenn durch räumliche bzw. bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen werden kann. Daher ist laut Bildungsministerium in Absprache mit dem Gesundheitsministerium bei räumlicher Trennung auch die Durchführung von Kursen im Bewegungs- und Gesundheitsbereich mit mehr als sechs Personen möglich, sofern durch möglichst weiten Abstand eine Durchmischung der Gruppen ausgeschlossen werden kann.

Meldungspflicht des Kursprogramms ab sechs bzw. zwölf TeilnehmerInnen

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen müssen die VeranstalterInnen eine oder einen COVID-19-Beauftragten bestellen.
Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über sechs Personen und Veranstaltungen im Freien mit über zwölf Personen ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das Präventionskonzept und die Veranstaltungen selbst sind zudem der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

 

Dabei ist laut Bildungsministerium nach Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium eine "Sammelmeldung" wie z.B. das Kursprogramm (jeweils für einen bestimmten, klar planbaren Zeitraum) ausreichend. Eine vorherige Abstimmung mit der Bezirksverwaltungsbehörde wird aber empfohlen.

Einschränkungen bei Speisen und Getränken während der Weiterbildung

Speisen und Getränke können mit Ausnahme von Wasser bei nicht-beruflicher Weiterbildung erst ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens drei Stunden ausgegeben werden, oder wenn dies typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist, wie z.B. bei Kochtrainungs oder Önologen Seminaren.

Weitere Hinweise des Bildungsministeriums

Das Bildungsministerium betont außerdem die unveränderten Regelung nach §10, Absatz 9 betreffend Mund-Nasen-Schutz (gilt nicht, während sich TeilnehmerInnen auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende) und 9a, demnach es Ausnahmen der Regelungen für berufliche Aus- und Fortbildung gibt und weist nach Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium in diesem Zusammenhang darauf hin, dass berufliche Aus- und Fortbildung breit zu sehen ist. Darunter fallen nicht nur rein berufsbezogene oder abschlussorientierte Maßnahmen, sondern alle Angebote, die in einem beruflichen Zusammenhang gesehen werden können, wie etwa Sprachkurse oder auch Angebote im Bereich ehrenamtlicher Tätigkeit.

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