Rechtliche Grundlagen

Surur Abdul-Hussain und Roswitha Hofmann (2013)

Die Entstehung und Entwicklung von Diversitätsmanagement ist eng mit Empowermentprozessen gesellschaftlicher Gruppen (z.B. Frauen, ethnische Gruppen, Lesben und Schwule, Menschen mit Behinderung) verbunden. Die damit einhergehenden gesellschaftspolitischen Aushandlungsprozesse fanden und finden ihren Niederschlag in Gleichstellungsgesetzen. Organisationen sind diesen Gesetzen unterworfen. Diversitätsmanagement kann hier auch dazu dienen, die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben sicherzustellen.


Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu Diversitätsmanagement leiten sich aus internationalen Vereinbarungen, EU-Vorgaben und nationalen Gesetzen ab. Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Regelungen.

 

Internationale Vereinbarungen

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Diese 1948 beschlossene Erklärung der Menschenrechte enthält in Artikel 2 die Definition allgemeiner Rechte und Freiheiten ohne Unterschied nach Rasse , Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Anm.: Der Begriff der Rasse findet juristisch sowohl in älteren wie in neueren Gesetzestexten Verwendung. Aus wissenschaftlicher Sicht ist der Begriff vor allem im europäischen Kontext nicht zuletzt aufgrund der nationalsozialistischen Konnotation zu problematisieren. In vielen Diskursen wird daher auch der Begriff der Rassisierung verwendet, um den Konstruktionscharakter des Begriffs hervorzuheben.

Artikel 7 enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot:
"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung."

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, den Österreich 2008 ratifiziert hat. Die Konvention konkretisiert die Menschenrechte für Menschen mit Behinderung. Sie soll ihnen die gleichberechtigte Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

 

Konventionen, Verträge und Richtlinien auf EU-Ebene

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention)

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält ein explizites Diskriminierungsverbot (Protokoll 12, Artikel 1): "Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." Gemäß B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) BGBl. Nr. 59/1964 ist die Konvention in Österreich mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Anm.: Der Begriff der Rasse findet juristisch sowohl in älteren wie in neueren Gesetzestexten Verwendung. Aus wissenschaftlicher Sicht ist der Begriff vor allem im europäischen Kontext nicht zuletzt aufgrund der nationalsozialistischen Konnotation zu problematisieren. In vielen Diskursen wird daher auch der Begriff der Rassisierung verwendet, um den Konstruktionscharakter des Begriffs hervorzuheben.

Amsterdamer Vertrag

Der Amsterdamer Vertrag enthält in Artikel 13 ein entsprechendes Diskriminierungsverbot. In Ergänzung zu Artikel 12, der bereits die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, sieht Artikel 13 Folgendes vor: Der Rat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

 

Anm.: Der Begriff der Rasse findet juristisch sowohl in älteren wie in neueren Gesetzestexten Verwendung. Aus wissenschaftlicher Sicht ist der Begriff vor allem im europäischen Kontext nicht zuletzt aufgrund der nationalsozialistischen Konnotation zu problematisieren. In vielen Diskursen wird daher auch der Begriff der Rassisierung verwendet, um den Konstruktionscharakter des Begriffs hervorzuheben.

EU-Richtlinien

Auf Basis des Amsterdamer Vertrages wurde eine Reihe von Richtlinien erlassen. Diese wurden in nationales Recht der Mitgliedstaaten, somit auch in Österreich, umgesetzt.

Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

Die Richtlinie legt den Rahmen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Europäischen Union fest. Sie bezieht sich dabei auf die Rasse, die ethnische Herkunft, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter und die sexuelle Ausrichtung einer Person. Diese sogenannte Rahmenrichtlinie umfasst den Zugang zu Beschäftigung und Beruf sowie den beruflichen Aufstieg und die berufliche Bildung. Darüber hinaus betrifft sie die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinigungen.

Rassismusrichtlinie (RL 2000/43/EG)

Diese Richtlinie bildet den Rahmen zur Bekämpfung von unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierungen aufgrund der Rasse und der ethnischen Herkunft. Der Schutzbereich umfasst die Arbeitswelt und den Sozialschutz, die Bildung und den Zugang zu sowie die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Dienstleistungsrichtlinie (RL 2004/113/EG)

Die Dienstleistungsrichtlinie ergänzt die europäischen Rechtsakten betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt. Sie bietet Schutz vor geschlechtsbedingter Diskriminierung im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

 

Anm.: Der Begriff der Rasse findet juristisch sowohl in älteren wie in neueren Gesetzestexten Verwendung. Aus wissenschaftlicher Sicht ist der Begriff vor allem im europäischen Kontext nicht zuletzt aufgrund der nationalsozialistischen Konnotation zu problematisieren. In vielen Diskursen wird daher auch der Begriff der Rassisierung verwendet, um den Konstruktionscharakter des Begriffs hervorzuheben.

 

Gleichbehandlungsrecht in Österreich

Bundesgesetze

Neben dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgebot (Artikel 2 StGG, Staatsgrundgesetz und Artikel 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz) wurden in den 1970er Jahren die ersten Gleichbehandlungsgesetze im Bund beschlossen.


Heute existieren zur Vermeidung von Diskriminierung und zur Sicherstellung von Gleichbehandlung auf Bundes- und Länderebene entsprechende Gleichbehandlungsgesetze.


Die aktuellen Gleichbehandlungsgesetze für den Bundesdienst und die Privatwirtschaft übersetzen EU-Recht in nationales Recht und stellen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung sowie der sexuellen Orientierung unter Strafe.

Ländergesetze

Auf Ebene der Landesgesetzgebung existieren in allen neun Bundesländern Ländergesetze zur Regelungen zum Thema Gleichbehandlung und Antidiskriminierung.

Zukünftige Herausforderungen

Zum einen stellt sich die Frage, wie Mehrfachdiskriminierungen rechtlich erfasst werden können. Zudem ist das Levelling-up, also die Anpassung der Schutzniveaus aller im Gleichbehandlungsgesetz genannten Gründe, eine zentrale Herausforderung der nächsten Jahre. 

Was kann im Fall einer Diskriminierung getan werden?

Fühlen sich Personen in ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert, so können sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden. Diese ist auch Anlaufstelle im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft beim Zugang von Gütern und Dienstleistungen.


Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät die Betroffenen und unterstützt sie bei der Lösung der Situation. Sie interveniert beispielsweise bei der Arbeitsstelle oder befasst die Gleichbehandlungskommission mit dem Fall.

 

Auch für Bundesbedienstete stehen entsprechende Möglichkeiten offen.
Neben diesen gesetzlich verankerten Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen wie der Klagsverband Unterstützung in Diskriminierungsfällen.

 

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Weitere Informationen

Links

Quellen

  • Lang, Eva (2012): Rechtliche Standards für den Umgang mit Diversität - Antidiskriminierungsbestimmungen im Gleichbehandlungsgesetz. In: Bendl, Regine/Hanappi-Egger, Edeltraud/Hofmann, Roswitha (Hg.): Diversität und Diversitätsmanagement. Wien: facultas.wuv, S. 137-173.